Synopse: § 899a BGB alte Fassung
gültig bis 01.01.2024
§ 899a Maßgaben für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch eingetragen, so wird in Ansehung des eingetragenen Rechts auch vermutet, dass diejenigen Personen Gesellschafter sind, die nach § 47 Absatz 2 Satz 1 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragen sind, und dass darüber hinaus keine weiteren Gesellschafter vorhanden sind. Die §§ 892 bis 899 gelten bezüglich der Eintragung der Gesellschafter entsprechend.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 899
Eintragung eines Widerspruchs
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 899a (weggefallen)
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle