Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft in Geld umzusetzen; sie haben die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 69
Rechtsverhältnisse von Gesellschaft und Gesellschaftern
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 70 Aufgaben der Liquidatoren
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle