(1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch die Gesellschafter vertreten.
(2) Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, sind sie alle nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt, es sei denn, dass der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1. An die Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1 können unter der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift Willenserklärungen abgegeben und Schriftstücke für die Gesellschaft zugestellt werden. Unabhängig hiervon können die Abgabe und die Zustellung auch unter der eingetragenen Anschrift der empfangsberechtigten Person nach § 10 Abs. 2 Satz 2 erfolgen.
(3) Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft und ist er zugleich deren alleiniger Geschäftsführer, so ist auf seine Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Rechtsgeschäfte zwischen ihm und der von ihm vertretenen Gesellschaft sind, auch wenn er nicht alleiniger Geschäftsführer ist, unverzüglich nach ihrer Vornahme in eine Niederschrift aufzunehmen.
Als Wirtschaftskanzlei für den Kleinunternehmer bis zum Mittelstand haben wir es uns zur Aufgabe gemacht, Sie ganzheitlich zu beraten. Denn oft werfen Fragen in einem Rechtsgebiet Fragen in einem anderen Rechtsgebiet auf. Unsere Beratung erfolgt für den juristischen Laien verständlich.
Wir möchten, dass Sie verstehen, was für Sie rechtlich das Beste ist. Oft wird dies (zumindest mittelfristig) auch das wirtschaftlich Sinnvollste sein.
Wir sind spezialisiert in nahezu allen Rechtsgebieten, das Wirtschaftsleben betreffend. Besonderes Augenmerk liegt indessen auch auf der Wissensverzahnung der einzelnen Bereiche. Mit Fragen aus dem Wirtschaftsleben jeder Art sind Sie bei uns daher an der richtigen Adresse.
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Zur Kommentierung für Juristen
zu § 35 Vertretung der Gesellschaft
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle