Ein Gesellschafter, welcher den auf die Stammeinlage eingeforderten Betrag nicht zur rechten Zeit einzahlt, ist zur Entrichtung von Verzugszinsen von Rechts wegen verpflichtet.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 19
Leistung der Einlagen
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 20 Verzugszinsen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle