von Göler (Hrsg.) / Thomas Laskos / Anhang:

Anhang: § 15b Insolvenzordnung (InsO) Zahlungen bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung; Verjährung

(1) Die nach § 15a Absatz 1 Satz 1 antragspflichtigen Mitglieder des Vertretungsorgans und Abwickler einer juristischen Person dürfen nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung der juristischen Person keine Zahlungen mehr für diese vornehmen. Dies gilt nicht für Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind.

(2) Zahlungen, die im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen, insbesondere solche Zahlungen, die der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs dienen, gelten vorbehaltlich des Absatzes 3 als mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar. Im Rahmen des für eine rechtzeitige Antragstellung maßgeblichen Zeitraums nach § 15a Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt dies nur, solange die Antragspflichtigen Maßnahmen zur nachhaltigen Beseitigung der Insolvenzreife oder zur Vorbereitung eines Insolvenzantrags mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters betreiben. Zahlungen, die im Zeitraum zwischen der Stellung des Antrags und der Eröffnung des Verfahrens geleistet werden, gelten auch dann als mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar, wenn diese mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters vorgenommen wurden.

(3) Ist der nach § 15a Absatz 1 Satz 1 und 2 für eine rechtzeitige Antragstellung maßgebliche Zeitpunkt verstrichen und hat der Antragspflichtige keinen Antrag gestellt, sind Zahlungen in der Regel nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar.

(4) Werden entgegen Absatz 1 Zahlungen geleistet, sind die Antragspflichtigen der juristischen Person zur Erstattung verpflichtet. Ist der Gläubigerschaft der juristischen Person ein geringerer Schaden entstanden, beschränkt sich die Ersatzpflicht auf den Ausgleich dieses Schadens. Soweit die Erstattung oder der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der juristischen Person erforderlich ist, wird die Pflicht nicht dadurch ausgeschlossen, dass dieselben in Befolgung eines Beschlusses eines Organs der juristischen Person gehandelt haben. Ein Verzicht der juristischen Person auf Erstattungs- oder Ersatzansprüche oder ein Vergleich der juristischen Person über diese Ansprüche ist unwirksam. Dies gilt nicht, wenn der Erstattungs- oder Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht, wenn die Erstattungs- oder Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird oder wenn ein Insolvenzverwalter für die juristische Person handelt.

(5) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 gelten auch für Zahlungen an Personen, die an der juristischen Person beteiligt sind, soweit diese zur Zahlungsunfähigkeit der juristischen Person führen mussten, es sei denn, dies war auch bei Beachtung der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Sorgfalt nicht erkennbar. Satz 1 ist auf Genossenschaften nicht anwendbar.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für die nach § 15a Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 zur Stellung des Antrags verpflichteten organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter.

(7) Die Ansprüche aufgrund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren. Besteht zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung eine Börsennotierung, verjähren die Ansprüche in zehn Jahren.

(8) Eine Verletzung steuerrechtlicher Zahlungspflichten liegt nicht vor, wenn zwischen dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit nach § 17 oder der Überschuldung nach § 19 und der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Insolvenzantrag Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt werden, sofern die Antragspflichtigen ihren Verpflichtungen nach § 15a nachkommen. Wird entgegen der Verpflichtung nach § 15a ein Insolvenzantrag verspätet gestellt, gilt dies nur für die nach Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung fällig werdenden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis. Wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet und ist dies auf eine Pflichtverletzung der Antragspflichtigen zurückzuführen, gelten die Sätze 1 und 2 nicht.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
Autor & Kanzlei
Dr. Thomas Laskos, Rechtsanwalt im Gesellschaftsrecht in München
Herr Rechtsanwalt Dr. Thomas Laskos
TLaskos@Laskos.de +49 89/232 38 56 0

Studium

  • Rechtswissenschaften und
  • Betriebswirtschaftslehre an der Universität Passau

Promotion

  • Universität Passau, 1999/2000

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Unternehmenstransaktionen (M&A), insbesondere in Sondersituationen
  • Insolvenzrecht
  • Insolvenzanfechtungsrecht
  • Geschäftsführer-, Vorstands- und Aufsichtsratshaftung
  • Prozessführung
  • Gesellschaftsrecht

Beruflicher Werdegang

  • 1997 Zulassung als Rechtsanwalt
  • 2000-2001 Nationale Wirtschaftskanzlei: Unternehmensrecht, Unternehmenskäufe
  • 2002-2004 Internationale US-Kanzlei: grenzüberschreitende Unternehmenstransaktionen, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht
  • 2005-2008 Wellensiek Rechtsanwälte
  • Seit 2009 Laskos Rechtsanwälte
Laskos Rechtsanwälte
München

Laskos Rechtsanwälte

Rechtsanwalt Dr. Thomas Laskos
Rechtsanwältin Renate Dinkel

Maffeistraße 4
80333 München
TLaskos@Laskos.de
RDinkel@Laskos.de

www.Laskos.de
Profil

Laskos Rechtsanwälte ist eine überregionale Sozietät von spezialisierten Rechtsanwälten im Bereich des Handels- und Gesellschaftsrechts sowie des Insolvenzrechts.

CORONA: GEMEINSAM AUS DER KRISE

Die Auswirkungen der Corona-Pandemie haben viele Unternehmen fest im Griff. Sie belasten die Liquidität und sorgen für Existenzängste. Neben staatlichen Hilfsprogrammen wie Soforthilfen, staatlich verbürgten Krediten oder staatlichen Beteiligungsmöglichkeiten gelten nun neue gesetzliche Rahmenbedingungen, zu denen Laskos Rechtsanwälte umfassend berät. 

Über die Rechtsanwältin Renate Dinkel

Studium

  • Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth

Tätigkeitsschwerpunkte:

  • Insolvenzrecht
  • Insolvenzanfechtungsrecht
  • Gesellschaftsrecht
  • Unternehmenstransaktionen (M&A)

Beruflicher Werdegang

  • 2002 Zulassung als Rechtsanwältin
  • 2002-2004 Internationale US-Kanzlei: Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht; grenzüberschreitende Unternehmenstransaktionen
  • 2004-2008 Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft München I
  • 2008-2009 Richterin am Landgericht München I 
  • Seit 2009 Anwältin bei Laskos Rechtsanwälte

Publikationen

  • Kock/Dinkel, NZG 2004, 411 ff.:
    Die zivilrechtliche Haftung von Vorständen für unternehmerische Entscheidungen

Sonstiges

  • Lehrgang Fachanwalt für Insolvenzrecht

UNSER CREDO

Einen Gipfel bezwingen – das ist unser Symbol dafür, die rechtlichen und wirtschaftlichen Herausforderungen und Hindernisse zu überwinden und unseren Mandanten den Weg zu ebnen.

Die rechtliche Betreuung Ihres Unternehmens – Ihre Gipfelbesteigung – ist sinnbildlich unser Mount Everest: Eine Herausforderung, der wir uns mit all unserer Energie und mit geschärften Sinnen widmen. Dazu gehört vor allem auch, Ihr Geschäft von Grund auf zu verstehen, um Ihnen optimale zukunftsorientierte und zugleich pragmatische Lösungen anbieten zu können. Ihre Ziele immer vor Augen, beraten wir Sie auf jeder Etappe besonnen und weitblickend.
Besonders wichtig ist es uns, dass Sie in jeder Phase Ihres unternehmerischen Lebens sicheren Schrittes voranschreiten. Unsere fachliche Kompetenz sichert Sie daher in Fragen des Unternehmensrechts ebenso ab, wie in Krisensituationen. Wie der erfahrene Bergführer begleiten und leiten wir Sie auf der gesamten Wegstrecke.

UNSERE ARBEITSWEISE

Unser Team zeichnet sich durch hohe Einsatzbereitschaft, kompetentes Fachwissen, Kreativität und eine unternehmerische Denkweise aus.

Wir setzen in unserer Kanzlei auf intensive Zusammenarbeit sowie die Kopplung von kurzen Kommunikationswegen und höchstpersönlichem Einsatz mit Wissen auf höchstem Niveau.

So bieten wir unseren Mandanten individuelle Wege, Strategien und Lösungen. Sie profitieren von unserem professionellen Know-how und unserer langjährigen Erfahrung. Wir bewegen uns sicher in allen Bereichen des Unternehmens- und Gesellschaftsrechts sowie des Insolvenzrechts. Juristische Belange lassen wir nicht zu einem unüberwindbaren Hindernis werden, sondern wir agieren frühzeitig, vorausschauend und umsichtig.

Beratungsschwerpunkte
Gesellschaftsrecht
Banking & Finance
Prozessführung
Forderungsmanagement
Insolvenzrecht
Bruchteilsgemeinschaft
Unternehmenstransaktion, Geschäftsführerhaftung
Corporate law
Vorstandshaftung
Corporate
Aufsichtsratshaftung
Insolvenzverwaltung
InsolvenzanfechtungsR
Strategische Ausrichtung

- Aktuelles -

In Zeiten der COVID-19 Pandemie: Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt und somit die Geschäftsführerhaftung reduziert und es können Sanierungsmaßnahmen unter erleichterten Bedingungen (anfechtungsfest) vorgenommen werden.

Hiervon können Sie in der aktuellen Situation profitieren! Wir beraten Sie gerne auch bei der Begleitung von Sanierungsmaßnahmen sowie bei der Koordinierung verschiedener rechtlicher Themen.

Standorte & Anwälte

Standort München in der Nähe des Promenadeplatzes, Maffeistrasse, spezialisierte Wirtschaftskanzlei mit mehreren Rechtsanwälten

Vorherige Norm
§ 63 (weggefallen)
Nächste Norm
§ 65 Anmeldung und Eintragung der Auflösung
Fußnoten