von Göler (Hrsg.) / Tobias Bieber , Christin Krämer / § 55

§ 55 Erhöhung des Stammkapitals

(1) Wird eine Erhöhung des Stammkapitals beschlossen, so bedarf es zur Übernahme jedes Geschäftsanteils an dem erhöhten Kapital einer notariell aufgenommenen oder beglaubigten Erklärung des Übernehmers. Die notarielle Aufnahme oder Beglaubigung der Erklärung kann auch mittels Videokommunikation gemäß den §§ 16a bis 16e und 40a des Beurkundungsgesetzes erfolgen.

(2) Zur Übernahme eines Geschäftsanteils können von der Gesellschaft die bisherigen Gesellschafter oder andere Personen, welche durch die Übernahme ihren Beitritt zu der Gesellschaft erklären, zugelassen werden. Im letzteren Fall sind außer dem Nennbetrag des Geschäftsanteils auch sonstige Leistungen, zu welchen der Beitretende nach dem Gesellschaftsvertrag verpflichtet sein soll, in der in Absatz 1 bezeichneten Urkunde ersichtlich zu machen.

(3) Wird von einem der Gesellschaft bereits angehörenden Gesellschafter ein Geschäftsanteil an dem erhöhten Kapital übernommen, so erwirbt derselbe einen weiteren Geschäftsanteil.

(4) Die Bestimmungen in § 5 Abs. 2 und 3 über die Nennbeträge der Geschäftsanteile sowie die Bestimmungen in § 19 Abs. 6 über die Verjährung des Anspruchs der Gesellschaft auf Leistung der Einlagen sind auch hinsichtlich der an dem erhöhten Kapital übernommenen Geschäftsanteile anzuwenden.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
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1) Allgemeines

Die Kapitalerhöhung ist die Erhöhung der in der Satzung ausgewiesenen Stammkapitalziffer. Die §§ 55-57a GmbHG regeln hierbei den Fall der effektiven Kapitalerhöhung durch Zuführung neuer Mittel in bar oder durch Sacheinlage, während die §§ 57c-57o GmbHG die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zum Gegenstand haben. Bei diesen werden bereits vorhandene Rücklagen der Gesellschaft in Stammkapital umgewandelt (nominelle Kapitalerhöhung). Saß, RNotZ 2016, 213 (214); Baumbach/Hueck/Servatius, GmbHG, 22. Aufl. (2019), § 55 Rn. 2 

Zweck der (effektiven) Kapitalerhöhung ist im Regelfall die Vermehrung des Eigenkapitals der Gesellschaft. Allerdings kann auch die Aufnahme neuer Gesellschafter durch Ausgabe neuer Gesellschaftsanteile an diese eine wichtige Rolle spielen. Baumbach/Hueck/Servatius, GmbHG, 22. Aufl. (2019), § 55 Rn. 3  Ferner kann Zweck einer (nominellen) Kapitalerhöhung auch die Realisierung steuerlicher Vorteile für den einzelnen Gesellschafter sein. Baumbach/Hueck/Servatius, GmbHG,

2) Definitionen

a) Kapitalerhöhungsbeschluss

Die Gesellschafter müssen zunächst einen Kapitalerhöhungsbeschluss fassen. Die Übertragung der Kompetenz zum Kapitalerhöhungsbeschluss auf andere Organe der Gesellschaft ist unzulässig.

Die Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung durch die Gesellschafter unterliegt einem weiten unternehmerischen Ermessen, welches selbst wiederum lediglich einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterworfen ist. Es ist daher regelmäßig nicht treuwidrig, wenn die Mehrheitsgesellschafter aus wirtschaftlichen Gründen eine Kapitalerhöhung beschließen und Minderheitsgesellschaftern die finanziellen Mittel für die Aufstockung ihrer Beteiligung im Einzelfall fehlen, da diesen kein unentziehbares Recht auf eine Beibehaltung der bisherigen Beteiligungsverhältnisse zusteht. LG Berlin, Urteil vom 01. Februar 2019 – 94 O 16/18 –, juris Nur in seltenen Fällen kann eine solche Kapitalerhöhung treuwidrig sein, nämlich dann, wenn sie gerade darauf abzielt, den Minderheitsgesellschaftern mit begrenzten finanziellen Mitteln die Ausübung ihres Bezugsrechts unmöglich zu machen und

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