Liegt die in § 31 Abs. 1 bezeichnete Voraussetzung nicht vor, so sind die Gesellschafter in keinem Fall verpflichtet, Beträge, welche sie in gutem Glauben als Gewinnanteile bezogen haben, zurückzuzahlen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 31
Erstattung verbotener Rückzahlungen
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 32 Rückzahlung von Gewinn
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle