(1) Im Gesellschaftsvertrag kann bestimmt werden, daß die Gesellschafter über die Nennbeträge der Geschäftsanteile hinaus die Einforderung von weiteren Einzahlungen (Nachschüssen) beschließen können.
(2) Die Einzahlung der Nachschüsse hat nach Verhältnis der Geschäftsanteile zu erfolgen.
(3) Die Nachschußpflicht kann im Gesellschaftsvertrag auf einen bestimmten, nach Verhältnis der Geschäftsanteile festzusetzenden Betrag beschränkt werden.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 25
Zwingende Vorschriften
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 26 Nachschusspflicht
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle