Den Geschäftsführern, anderen gesetzlichen Vertretern, Prokuristen oder zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigten Handlungsbevollmächtigten darf Kredit nicht aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gewährt werden. Ein entgegen Satz 1 gewährter Kredit ist ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen sofort zurückzugewähren.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 43
Haftung der Geschäftsführer
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 43a Kreditgewährung aus Gesellschaftsvermögen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle