Die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags über die vorherige Bekanntgabe des Jahresabschlusses an die Gesellschafter sind in den Fällen des § 57f entsprechend anzuwenden.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 57f
Anforderungen an die Bilanz
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 57g Vorherige Bekanntgabe des Jahresabschlusses
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle