von Göler (Hrsg.) / Michael Falter , Boris Kröpsky / § 46

§ 46 Aufgabenkreis der Gesellschafter

Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen:

  • 1. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses;
  • 1a. die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs) und über die Billigung des von den Geschäftsführern aufgestellten Abschlusses;
  • 1b. die Billigung eines von den Geschäftsführern aufgestellten Konzernabschlusses;
  • 2. die Einforderung der Einlagen;
  • 3. die Rückzahlung von Nachschüssen;
  • 4. die Teilung, die Zusammenlegung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen;
  • 5. die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben;
  • 6. die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung;
  • 7. die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb;
  • 8. die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat.
Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
Inhaltsverzeichnis
1) Allgemeines

§ 46 GmbHG ist eine der zentralen Kompetenznormen des GmbHG. Er weist bestimmte Geschäfte der Gesellschafterversammlung zu und entzieht sie damit der Zuständigkeit der Geschäftsführung. Der Zuständigkeitenkatalog des § 46 GmbHG ist dabei allerdings weder vollständig noch abschließend. Siehe die Kommentierung der einzelnen Nummern des § 46 GmbHG für Möglichkeiten der Einschränkung der jeweiligen Kompetenzen der Gesellschafterversammlung sowie die Übersicht weiterer Zuständigkeiten im Abschnitt 2) k). Vielmehr richten sich die Rechte der Gesellschafter in den Angelegenheiten der Gesellschaft – wie § 45 GmbHG klarstellt – primär nach dem Gesellschaftsvertrag, soweit dessen Regelungen nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Enthält der Gesellschaftsvertrag hingegen keine (wirksamen) besonderen Bestimmungen über die Rechte der Gesellschafter, finden insoweit die Vorschriften der §§ 46 bis 51 GmbHG Anwendung.

Aus der Zuweisung bestimmter Beschlussgegenstände zum Zuständigkeitsbereich der

2) Definitionen

a) Feststellung des Jahresabschlusses und Verwendung des Ergebnisses (Nr. 1)

Das Gesetz unterscheidet zwischen Aufstellung und Feststellung des Jahresabschlusses. Nach § 46 Nr. 1 GmbHG obliegt die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses den Gesellschaftern. Für die Aufstellung des Jahresabschlusses sind nach § 263 I 3 HGB hingegen die Geschäftsführer zuständig.

Die Aufstellung des Jahresabschlusses dient der Erfüllung der Rechenschaftspflicht der Geschäftsführer mit dem Ziel der Entlastung durch die Gesellschafterversammlung. Winnefeld, Bilanz-Handbuch, 5. Aufl. (2015), Kapitel H, Rn. 5. Durch die Feststellung des Jahresabschlusses erkennt die Gesellschafterversammlung die Richtigkeit des Jahresabschlusses an und bestimmt zugleich abschließend bilanzielle Wahl­rechte und Bilanzierungsspielräume. Die Feststellung schafft zudem die Grundlage für die Ergebnisverwendung. Winnefeld, Bilanz-Handbuch, 5. Aufl. (2015), Kapitel H, Rn. 110 ff. Das entspricht der vom Gesetz vorgesehenen Rollenverteilung

Autor & Kanzlei
Michael Falter, Rechtsanwalt im Gesellschaftsrecht in Köln
Herr Rechtsanwalt Michael Falter
michael.falter@de.gt.com +49 221 669932 22

Ich bin spezialisiert auf das Gesellschaftsrecht und M&A. Dabei berate ich Mandanten in allen Fragen mit Bezug zu Fusionen und Akquirisitonen und vertrete Mandanten in streitigen sowie Schiedsgerichtsverfahren mit Bezug zu Gesellschaftsrechtlichen sowie Auseinandersetzungen in der Folge von M&A-Vorgängen. Ich habe Mandanten in grenzüberschreitenden Projekten, teilweise in Multi-Juristdiktionalen M&A-Projekten beraten sowie in komplexen joint venture-Vereinbarungen. Meine M&A Erfahrung umfaßt die Akquisition von Firmen unter Verwaltung (distressed M& A).

Weiterhin berate ich in allen allgemeinen Gesellschaftsrechtlichen Fragen einschließlich Restrukturierungen. Meine Branchenerfahrung umfaßt den Handels sowie die Modeindustrie, die chemische Industrie, Versicherungen, den Lebensmittelhandel sowie die Immobilien- und Baubranche. Regional bin ich in Europa, dem Mittleren Osten und den Vereinigten Staaten tätig.

 

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht
  • Arbeitsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, Wettbewerbsrecht
  • Immobilienrecht
  • Mergers & Acquisitions
  • Streitbeilegung, Litigation, Mediation
  • Mietrecht

 

Karriere

  • Seit Juni 2023 Rechtsanwalt und Partner bei Grant Thornton Legal
  • Seit 2020 Partner bei Deloitte Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
  • Seit 2016 Managing Partner bei DWF Germany Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
  • Seit 2012 Managing Partner bei BridgehouseLaw Germany Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Köln
  • 2008 to 2012 Associate bei Cleary Gottlieb Steen & Hamilton LLP
  • 2007 to 2008 Associate bei Shearman & Sterling LLP
  • 2007 Zulassung als Rechtsanwalt
  • 2005 bis 2007 Landgericht Karlsruhe, Germany
  • 2001 bis 2005 Albert-Ludwigs-Universität Freiburg, Abschluß in Jura und Anthropologie
  • 1998 bis 2001 Studium an der Brandon University, Canada; Hauptfach Native Studies (B.G.S.)
  • 1990 bis 2001 Bundeswehr
Boris Kröpsky, Rechtsanwalt im Gesellschaftsrecht in Köln
Herr Rechtsanwalt Boris Kröpsky
boris.kroepsky@de.gt.com +49 221 669932 13

Der Schwerpunkt der Beratungspraxis von Boris Kröpsky liegt in den Bereichen Handels- und Gesellschaftsrecht, M & A, Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht sowie im nationalen und internationalen Vertragsrecht und im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Herr Kröpsky hat die theoretischen Stufen der Ausbildung zum Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie für Steuerrecht erfolgreich bestanden. In Kürze wird er die praktische Phase der Ausbildung zum Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht abschließen.

 

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht
  • Nationales und internationales Vertragsrecht, AGB
  • Informationstechnologie (IT), Telekommunikation (TC)
  • Merger & Acquisition
  • Bankrecht
  • Vertriebsrecht / Handelsvertreterrecht / Franchising
  • Datenschutz &Compliance

 

Karriere

  • Seit Juni 2023 Rechtsanwalt bei der Grant Thornton Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
  • Seit 2020 Partner bei Deloitte Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
  • Seit 2016 Partner bei DWF Germany Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
  • Seit 2015 Partner bei BridgehouseLaw Germany Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
  • Seit 2010 Rechtsanwalt bei BridgehouseLaw Germany Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Köln
  • 2009 - 2010 Rechtsanwalt bei Reif Rechtsanwälte
  • 2008 Fachanwaltsausbildung im Handels- und Gesellschaftsrecht sowie im Steuerrecht
  • 2007 - 2008 Rechtsanwalt bei Schneider & Wixforth
  • 2007 Zulassung als Rechtsanwalt
  • 1997 - 2003 Jurastudium in Bielefeld
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Fußnoten