(1) Ist die Nichtigkeit einer Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen, so finden zum Zwecke der Abwicklung ihrer Verhältnisse die für den Fall der Auflösung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
(2) Die Wirksamkeit der im Namen der Gesellschaft mit Dritten vorgenommenen Rechtsgeschäfte wird durch die Nichtigkeit nicht berührt.
(3) Die Gesellschafter haben die versprochenen Einzahlungen zu leisten, soweit es zur Erfüllung der eingegangenen Verbindlichkeiten erforderlich ist.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 76
Heilung von Mängeln durch Gesellschafterbeschluss
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 77 Wirkung der Nichtigkeit
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle