(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.
(2) Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern derselben nur das Gesellschaftsvermögen.
(3) Die Gesellschaft gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 12
Bekanntmachungen der Gesellschaft
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 13 Juristische Person; Handelsgesellschaft
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle