Für die Ablehnung der Eintragung durch das Gericht findet § 9c Abs. 1 entsprechende Anwendung.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 57
Anmeldung der Erhöhung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 57a Ablehnung der Eintragung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle