Ein Mangel, der die Bestimmungen über den Gegenstand des Unternehmens betrifft, kann durch einstimmigen Beschluß der Gesellschafter geheilt werden.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 75
Nichtigkeitsklage
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 76 Heilung von Mängeln durch Gesellschafterbeschluss
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle