Von den in den §§ 21 bis 24 bezeichneten Rechtsfolgen können die Gesellschafter nicht befreit werden.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 24
Aufbringung von Fehlbeträgen
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 25 Zwingende Vorschriften
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle