(1) Die Rechte, welche den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft, insbesondere in bezug auf die Führung der Geschäfte zustehen, sowie die Ausübung derselben bestimmen sich, soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, nach dem Gesellschaftsvertrag.
(2) In Ermangelung besonderer Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags finden die Vorschriften der §§ 46 bis 51 Anwendung.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 44
Stellvertreter von Geschäftsführern
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 45 Rechte der Gesellschafter
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle