(1) Die Liquidatoren haben in der bei ihrer Bestellung bestimmten Form ihre Willenserklärungen kundzugeben und für die Gesellschaft zu zeichnen. Ist nichts darüber bestimmt, so muß die Erklärung und Zeichnung durch sämtliche Liquidatoren erfolgen.
(2) Zeichnen Liquidatoren für die Gesellschaft, ist der Firma ein auf die Liquidation hinweisender Zusatz hinzuzufügen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 67
Anmeldung der Liquidatoren
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 68 Zeichnung der Liquidatoren
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle