Soweit eine Stammeinlage weder von den Zahlungspflichtigen eingezogen, noch durch Verkauf des Geschäftsanteils gedeckt werden kann, haben die übrigen Gesellschafter den Fehlbetrag nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile aufzubringen. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 23
Versteigerung des Geschäftsanteils
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 24 Aufbringung von Fehlbeträgen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle