Die Geschäftsführer sind verpflichtet, für die ordnungsmäßige Buchführung der Gesellschaft zu sorgen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 40
Liste der Gesellschafter, Verordnungsermächtigung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 41 Buchführung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle