Die neuen Geschäftsanteile stehen den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer bisherigen Geschäftsanteile zu. Ein entgegenstehender Beschluß der Gesellschafter ist nichtig.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 57i
Anmeldung und Eintragung des Erhöhungsbeschlusses
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 57j Verteilung der Geschäftsanteile
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle