Als Anschaffungskosten der vor der Erhöhung des Stammkapitals erworbenen Geschäftsanteile und der auf sie entfallenden neuen Geschäftsanteile gelten die Beträge, die sich für die einzelnen Geschäftsanteile ergeben, wenn die Anschaffungskosten der vor der Erhöhung des Stammkapitals erworbenen Geschäftsanteile auf diese und auf die auf sie entfallenden neuen Geschäftsanteile nach dem Verhältnis der Nennbeträge verteilt werden. Der Zuwachs an Geschäftsanteilen ist nicht als Zugang auszuweisen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 57n
Gewinnbeteiligung der neuen Geschäftsanteile
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 57o Anschaffungskosten
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle