von Göler (Hrsg.) / Thomas Laskos / § 64

§ 64 (weggefallen)

§ 64 GmbHG wurde gestrichen

§ 64 GmbHG wurde durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) mit Wirkung zum 01.01.2021 aufgehoben. Er behält jedoch seine Gültigkeit für Insolvenzverfahren, die vor dem 01.01.2021 eröffnet worden sind. Ferner dürfte er weiterhin für Zahlungen gelten, die bis zum 31.12.2020 geleistet worden sind, selbst wenn das Insolvenzverfahren erst später eröffnet wird beziehungsweise wurde.

Synopse: § 64 GmbHG alte Fassung gültig bis 31.12.2020

§ 64 Haftung für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung

Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. Dies gilt nicht von Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind. Die gleiche Verpflichtung trifft die Geschäftsführer für Zahlungen an Gesellschafter, soweit diese zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen mussten, es sei denn, dies war auch bei Beachtung der in Satz 2 bezeichneten Sorgfalt nicht erkennbar. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 43 Abs. 3 und 4 entsprechende Anwendung.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
Inhaltsverzeichnis
1) Allgemeines

a) Regelungsgehalt

§ 64 verbietet jegliche Schmälerung der Vermögensmasse (und damit der späteren Insolvenzmasse) einer GmbH, und enthält somit ein Masseschmälerungsverbot. Lutter/Hommelhoff/Kleindiek, GmbHG, 18. Aufl. (2012), § 64 Rn. 1 Der Geschäftsführer soll ab Eintritt der Insolvenzreife jegliche Handlungen unterlassen, die die Befriedigungsmasse für die Insolvenzgläubiger im Interesse der Gläubigergesamtheit verringern könnten. Vgl. Roth/Altmeppen, GmbHG, 8. Aufl. (2015), § 64 Rn. 1; MüKo-H.F. Müller, GmbHG, 2. Aufl. (2016) § 64 Rn.1 Der Geschäftsführer muss sogar aktiv auf eine Erhaltung der Vermögensmasse hinwirken. Der Begriff der „Zahlungen“ ist begrifflich viel zu eng gefasst, gemeint sind sämtliche Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen. Roth/Altmeppen, GmbHG, 8. Aufl. (2015), § 64 Rn. 2

Damit soll ein Verhaltensanreiz für den Geschäftsführer geschafft werden, von seinem Insolvenzantragsrecht gem. § 15 I

2) Definitionen

a) Eintritt der Zahlungsunfähigkeit

aa) Zahlungsunfähigkeit

Die Zahlungsunfähigkeit ist in § 17 II InsO definiert. Demnach ist der Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Diese Definition gilt auch im Rahmen des § 64 GmbHG. BGH, Urteil vom 24.05.2005 – IX ZR 123/04, Rn. 8 = NZI 2005, 547 Zahlungsunfähigkeit liegt also vor, wenn zu einem bestimmten Stichtag die vorhandenen liquiden Mittel (Kontoguthaben, Bargeld, Schecks, nicht ausgeschöpfte Kreditlinien) nicht ausreichen, um die an diesem Stichtag fälligen Verbindlichkeiten zu decken. Dabei ist es im Grundsatz unerheblich, ob die GmbH fällige Verbindlichkeiten tatsächlich bezahlt oder Zahlungen lediglich zurückhält, z.B. aus Nachlässigkeit, um sich einen Zinsvorteil zu verschaffen oder gar um den Gläubiger zu „schikanieren“. Die bloße Zahlungsunwilligkeit begründet nämlich noch keine Zahlungsunfähigkeit. BGH,

3) Abgrenzungen, Kasuistik

Neben der Haftung nach § 64, die regelmäßig nur der Insolvenzverwalter geltend machen kann (lediglich bei Abweisung mangels Masse kommt eine Pfändung des Anspruchs durch einen Individualgläubiger und somit eine Geltendmachung durch diesen in Betracht), haftet der Geschäftsführer auch jedem einzelnen Gläubiger gegenüber nach § 15a InsO i.V.m. § 823 II BGB. Ausführlich dazu Karsten Schmidt/Uhlenbruck, Die GmbH in Krise, Sanierung und Insolvenz, 5. Aufl. (2016), Rn. 11.1 ff.; Roth/Altmeppen, GmbHG, 8. Aufl. (2015), Vor § 64 Rn. 121 ff Danach können Altgläubiger (solche, die bei Eintritt der Insolvenzreife bereits Gläubiger waren) die durch die verspätete Insolvenzantragstellung herbeigeführte Verschlechterung ihrer Insolvenzquote als Schaden geltend machen (sogenannter Quotenschaden). Roth/Altmeppen, GmbHG, 8. Aufl. (2015), Vor § 64 Rn. 122 Da der benachteiligte Gläubiger zur Geltendmachung dieses Anspruchs seine

4) Zusammenfassung der Rechtsprechung
  • BGH, Urteil vom 09.10.2012 – II ZR 298/11 = ZIP 2012, 2391
  • OLG München, Urteil vom 06.05.2010 – 23 U 1564/10 = ZIP 2010, 1236, 1237
  • OLG München, Urteil vom 22.12.2010 – 7 U 4960/07 = ZIP 2011, 225, Rn. 48
  • BGBl. I 2008, S. 2026
  • BGH, Urteil vom 26.03.2007 – II ZR 310/05
  • BGH, Urteil vom 24.05.2005 – IX ZR 123/04, Rn. 8 = NZI 2005, 547
  • BGH, Urteil vom 10.07.2014 – IX ZR 287/13, Rn. 6 = ZInsO 2014, 1661 Rn. 6
  • BGH, Urteil vom 24.05.2005 – IX ZR 123/04, Leitsatz 2 = BGHZ 163, 134
  • BGH, Urteil vom 12.10.2006 – IX ZR 228/03, Rn. 27 = ZIP 2006, 2222, 2224
  • IDW S 11, Ziff. 4.1.1., Rn. 17 am
5) Literaturstimmen
  • Schmidt/Uhlenbruck, Die GmbH in der Krise, Sanierung und Insolvenz, 5. Aufl. (2016)
  • Baumbach/Hueck/Haas, GmbHG, 20. Aufl. (2013), § 64
  • Roth/Altmeppen, GmbHG, 8. Aufl. (2015), § 64
  • Lutter/Hommelhoff/Kleindiek, GmbHG, 18. Aufl.(2012), § 64
  • MüKo-H.F. Müller, GmbHG, 2. Aufl. (2016) § 64
  • Scholz/Schmidt, GmbHG, 11. Aufl. (2015)
  • Baumbach/Hopt/Roth, HGB, 36. Aufl. (2014), § 130
  • Uhlenbruck/Mock, InsO, 14. Aufl. (2015) § 17
  • Hölzle, ZIP 2007, 613, 615
  • Bork, ZIP 2008, 1749, 1751
  • Prager/Jungclaus, FS-Wellensiek 2011, 101, 105 ff.
  • Pape, WM 2008, 1949, 1955
  • Ganter, ZInsO 2011, 2297, 2300
  • Fischer, FS-Ganter, 2010, 153, 158 ff
  • Kayser, Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Insolvenzrecht, 6. Aufl. (2012)
  • Hans-Peter Kirchhof, InsO, 6. Aufl. (2011), § 17
  • IDW S 11, Ziff. 4.1.1., Rn. 17
6) Häufige Paragraphenketten

§§ 130a i.V.m. § 177a HGB

§ 92 Abs. 2 i.V.m. § 93 Abs. 3 Nr. 6 AktG

§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO

7) Prozessuales

Im Prozess obliegt es zunächst der Gesellschaft bzw. dem klagenden Insolvenzverwalter, den Eintritt der Insolvenzreife darzulegen und zu beweisen. Mit Blick auf die Zahlungsunfähigkeit muss der Insolvenzverwalter entweder die liquide Unterdeckung anhand einer Liquiditätsbilanz oder die Zahlungseinstellung anhand objektiver Anhaltspunkte darlegen und beweisen. Kann der Insolvenzverwalter lediglich Umstände für eine Zahlungseinstellung dartun und beweisen, kann der Geschäftsführer durch Vorlage einer Liquiditätsbilanz die gesetzliche Vermutung des § 17 II 2 InsO entkräften. Mit Blick auf die Überschuldung reicht es bereits, wenn der Insolvenzverwalter eine rechnerische Überschuldung der Gesellschaft substantiiert behauptet. Baumbach/Hueck/Haas, GmbHG, 20. Aufl. (2013), § 64 Rn. 90 Dabei dürfte es sogar ausreichend sein, wenn der Insolvenzverwalter eine rechnerische Überschuldung anhand von Liquidationswerten darlegt. So zumindest Baumbach/Hueck/Haas, GmbHG, 20. Aufl. (2013), § 64 Rn. 90; ebenso OLG Celle

8) Anmerkungen

§ 64 hat eine herausragende Bedeutung in der insolvenzrechtlichen Praxis. Die Geschäftsführer sollten sich zur Vermeidung einer Haftung in der Krise des Unternehmens unbedingt rechtlich beraten lassen.

Die vorstehenden Ausführungen stellen keine erschöpfende Darstellung sämtlicher in der Praxis auftretenden Probleme dar und ersetzen insbesondere keine fachmännische Beratung im Einzelfall. Insbesondere kann auch nur eine leichte Abweichung des Sachverhalts zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen als die vorstehenden Ausführungen es nahelegen, die sich eher an typischen Sachverhaltskonstellationen orientieren.

Die vorstehenden Ausführungen sind gründlich recherchiert und basieren auf zahlreichen Erfahrungen des Autors aus der Praxis. Dennoch können Fehler nicht ausgeschlossen werden. Eine Haftung für die Richtigkeit und/oder Vollständigkeit der vorstehenden Ausführungen ist ausgeschlossen.

Autor & Kanzlei
Dr. Thomas Laskos, Rechtsanwalt im Gesellschaftsrecht in München
Herr Rechtsanwalt Dr. Thomas Laskos
TLaskos@Laskos.de +49 89/232 38 56 0

Studium

  • Rechtswissenschaften und
  • Betriebswirtschaftslehre an der Universität Passau

Promotion

  • Universität Passau, 1999/2000

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Unternehmenstransaktionen (M&A), insbesondere in Sondersituationen
  • Insolvenzrecht
  • Insolvenzanfechtungsrecht
  • Geschäftsführer-, Vorstands- und Aufsichtsratshaftung
  • Prozessführung
  • Gesellschaftsrecht

Beruflicher Werdegang

  • 1997 Zulassung als Rechtsanwalt
  • 2000-2001 Nationale Wirtschaftskanzlei: Unternehmensrecht, Unternehmenskäufe
  • 2002-2004 Internationale US-Kanzlei: grenzüberschreitende Unternehmenstransaktionen, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht
  • 2005-2008 Wellensiek Rechtsanwälte
  • Seit 2009 Laskos Rechtsanwälte
Laskos Rechtsanwälte
München

Laskos Rechtsanwälte

Rechtsanwalt Dr. Thomas Laskos
Rechtsanwältin Renate Dinkel

Maffeistraße 4
80333 München
TLaskos@Laskos.de
RDinkel@Laskos.de

www.Laskos.de
Profil

Laskos Rechtsanwälte ist eine überregionale Sozietät von spezialisierten Rechtsanwälten im Bereich des Handels- und Gesellschaftsrechts sowie des Insolvenzrechts.

CORONA: GEMEINSAM AUS DER KRISE

Die Auswirkungen der Corona-Pandemie haben viele Unternehmen fest im Griff. Sie belasten die Liquidität und sorgen für Existenzängste. Neben staatlichen Hilfsprogrammen wie Soforthilfen, staatlich verbürgten Krediten oder staatlichen Beteiligungsmöglichkeiten gelten nun neue gesetzliche Rahmenbedingungen, zu denen Laskos Rechtsanwälte umfassend berät. 

Über die Rechtsanwältin Renate Dinkel

Studium

  • Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth

Tätigkeitsschwerpunkte:

  • Insolvenzrecht
  • Insolvenzanfechtungsrecht
  • Gesellschaftsrecht
  • Unternehmenstransaktionen (M&A)

Beruflicher Werdegang

  • 2002 Zulassung als Rechtsanwältin
  • 2002-2004 Internationale US-Kanzlei: Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht; grenzüberschreitende Unternehmenstransaktionen
  • 2004-2008 Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft München I
  • 2008-2009 Richterin am Landgericht München I 
  • Seit 2009 Anwältin bei Laskos Rechtsanwälte

Publikationen

  • Kock/Dinkel, NZG 2004, 411 ff.:
    Die zivilrechtliche Haftung von Vorständen für unternehmerische Entscheidungen

Sonstiges

  • Lehrgang Fachanwalt für Insolvenzrecht

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UNSERE ARBEITSWEISE

Unser Team zeichnet sich durch hohe Einsatzbereitschaft, kompetentes Fachwissen, Kreativität und eine unternehmerische Denkweise aus.

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