(1) Sollen Sacheinlagen geleistet werden, so müssen ihr Gegenstand und der Nennbetrag des Geschäftsanteils, auf den sich die Sacheinlage bezieht, im Beschluß über die Erhöhung des Stammkapitals festgesetzt werden. Die Festsetzung ist in die in § 55 Abs. 1 bezeichnete Erklärung des Übernehmers aufzunehmen.
(2) Die §§ 9 und 19 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 finden entsprechende Anwendung.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 55a
Genehmigtes Kapital
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 56 Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle