Die für die Geschäftsführer gegebenen Vorschriften gelten auch für Stellvertreter von Geschäftsführern.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 43a
Kreditgewährung aus Gesellschaftsvermögen
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 44 Stellvertreter von Geschäftsführern
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle