(1) Bis zur Beendigung der Liquidation kommen ungeachtet der Auflösung der Gesellschaft in bezug auf die Rechtsverhältnisse derselben und der Gesellschafter die Vorschriften des zweiten und dritten Abschnitts zur Anwendung, soweit sich aus den Bestimmungen des gegenwärtigen Abschnitts und aus dem Wesen der Liquidation nicht ein anderes ergibt.
(2) Der Gerichtsstand, welchen die Gesellschaft zur Zeit ihrer Auflösung hatte, bleibt bis zur vollzogenen Verteilung des Vermögens bestehen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 68
Zeichnung der Liquidatoren
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 69 Rechtsverhältnisse von Gesellschaft und Gesellschaftern
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle