(1) Wenn eine Gesellschaft das Gemeinwohl dadurch gefährdet, daß die Gesellschafter gesetzwidrige Beschlüsse fassen oder gesetzwidrige Handlungen der Geschäftsführer wissentlich geschehen lassen, so kann sie aufgelöst werden, ohne daß deshalb ein Anspruch auf Entschädigung stattfindet.
(2) Das Verfahren und die Zuständigkeit der Behörden richtet sich nach den für streitige Verwaltungssachen ... geltenden Vorschriften.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 61
Auflösung durch Urteil
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 62 Auflösung durch eine Verwaltungsbehörde
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle