(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer es als Geschäftsführer unterläßt, den Gesellschaftern einen Verlust in Höhe der Hälfte des Stammkapitals anzuzeigen.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 83
(weggefallen)
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 84 Verletzung der Verlustanzeigepflicht
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle