Ergibt sich bei Aufstellung der Jahresbilanz für das Geschäftsjahr, in dem der Beschluß über die Kapitalherabsetzung gefaßt wurde, oder für eines der beiden folgenden Geschäftsjahre, daß Wertminderungen und sonstige Verluste in der bei der Beschlußfassung angenommenen Höhe tatsächlich nicht eingetreten oder ausgeglichen waren, so ist der Unterschiedsbetrag in die Kapitalrücklage einzustellen. Für einen nach Satz 1 in die Kapitalrücklage eingestellten Betrag gilt § 58b Abs. 3 sinngemäß.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 58b
Beträge aus Rücklagenauflösung und Kapitalherabsetzung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 58c Nichteintritt angenommener Verluste
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle