Für die gerichtliche Entscheidung über das Auskunfts- und Einsichtsrecht findet § 132 Abs. 1, 3 und 4 des Aktiengesetzes entsprechende Anwendung. Antragsberechtigt ist jeder Gesellschafter, dem die verlangte Auskunft nicht gegeben oder die verlangte Einsicht nicht gestattet worden ist.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 51a
Auskunfts- und Einsichtsrecht
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 51b Gerichtliche Entscheidung über das Auskunfts- und Einsichtsrecht
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle