Das Vermögen der Gesellschaft wird unter die Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile verteilt. Durch den Gesellschaftsvertrag kann ein anderes Verhältnis für die Verteilung bestimmt werden.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 71
Eröffnungsbilanz; Rechte und Pflichten
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 72 Vermögensverteilung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle