Ist die Zahlung des rückständigen Betrags von Rechtsvorgängern nicht zu erlangen, so kann die Gesellschaft den Geschäftsanteil im Wege öffentlicher Versteigerung verkaufen lassen. Die Versteigerung kann auch durch einen Notar erfolgen. Eine andere Art des Verkaufs ist nur mit Zustimmung des ausgeschlossenen Gesellschafters zulässig.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 22
Haftung der Rechtsvorgänger
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 23 Versteigerung des Geschäftsanteils
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle