(1) Erreicht der Wert einer Sacheinlage im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister nicht den Nennbetrag des dafür übernommenen Geschäftsanteils, hat der Gesellschafter in Höhe des Fehlbetrags eine Einlage in Geld zu leisten. Sonstige Ansprüche bleiben unberührt.
(2) Der Anspruch der Gesellschaft nach Absatz 1 Satz 1 verjährt in zehn Jahren seit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 8
Inhalt der Anmeldung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 9 Überbewertung der Sacheinlagen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle