Bestimmt das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag, dass von der Gesellschaft etwas bekannt zu machen ist, so erfolgt die Bekanntmachung im Bundesanzeiger (Gesellschaftsblatt). Daneben kann der Gesellschaftsvertrag andere öffentliche Blätter oder elektronische Informationsmedien als Gesellschaftsblätter bezeichnen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 11
Rechtszustand vor der Eintragung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 12 Bekanntmachungen der Gesellschaft
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle