Christian Knittel ist seit rund 20 Jahren im Recht der Restrukturierung und Sanierung tätig. Er ist spezialisiert auf die Beratung von Vorständen und Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften zur Haftungsprävention in der Krise, der Prozessführung im Zusammenhang mit der Realisierung von insolvenzspezifischen Ansprüchen, insbesondere für und gegen Insolvenzverwalter und des insolvenznahen Gesellschaftsrechts.
Vita:
1998 – 2003 Studium der Rechtswissenschaften an der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg
2004 – 2006 Referendariat am OLG Frankfurt am Main
2006 – 2016 Wellensiek Rechtsanwälte PartG mbB
2016 – 2017 Ashurst LLP
2017 - 2020 Brinkmann & Partner mbB
2020 - 2024 BBL Brockdorff & Partner
2024 - heute RÖDL GmbH RAe StB
Lehrbeauftragter für Unternehmensrestrukturierung an der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg
Referenzen:
- Automobilzulieferer (OEM) mit ca. 800 Mitarbeitern und Werken im Ausland, Tätigkeit: Beratung der Geschäftsleitung der Muttergesellschaft in insolvenzrechtlichen Fragestellungen
- Führendes Unternehmen in der Baustoffbranche, Tätigkeit: Beratung der Geschäftsleitung in Haftungsfragen in Insolvenznähe
- Deutscher Automobilhersteller, Tätigkeit: Beratung der Geschäftsleitung in Haftungsfragen
Veröffentlichungen (Auswahl):
Treuhandlösungen, in: Theiselmann (Hrsg.) Handbuch des Restrukturierungsrechts, 5. Auflage 2024 S. 799-828 (zusammen mit Alfred Hagebusch)
Das Spannungsfeld zwischen existenzvernichtendem Eingriff und berechtigter Geltendmachung von Gesellschafterforderungen im GmbH-Konzern, in: Festschrift für Jobst Wellensiek, München 2011, S. 451-460 (zusammen mit Alfred Hagebusch)
Pflichten des Geschäftsführers in der Krise, GmbH-Steuer Berater, 2015, S. 138
Mitgliedschaften:
Frankfurter Anwaltverein e.V.
TMA Turnaround Management Association e.V.
Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung im Deutschen Anwaltsverein
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 65 Anmeldung und Eintragung der Auflösung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
A. Grundsätzliches
Als Spiegelbild zur Eintragung der Gründung der GmbH gemäß § 7 GmbHG sieht das Gesetz in § 65 GmbHG die Anmeldung der Beendigung der Gesellschaft durch Auflösung (Liquidation) vor.
Die Beendigung, also die Liquidation der Gesellschaft, steht grundsätzlich im freien Willen der Gesellschafter. In der Praxis sieht der jeweilige Gesellschaftsvertrag dafür in der Regel Beendigungsabreden vor, die mit einer entsprechenden Stimmenmehrheit durch die Gesellschafterversammlung in Wirkung gesetzt werden können (sogenannte freiwillige Auflösung). Daneben kommt unter bestimmten Umständen eine Zwangsauflösung der Gesellschaft in Betracht (beispielsweise durch gesetzliche Anordnung als Folge der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens). Die einzelnen gesetzlichen Umstände sind § 60 GmbHG zu entnehmen.
Ist die Liquidation der GmbH durch die Gesellschafter beschlossen oder aufgrund gesetzliche Folge oder durch Gericht angeordnet worden, erfolgt diese in mehreren Schritten.
B. Voraussetzungen der Liquidation
1. Auflösung der Gesellschaft
Zunächst muss die Gesellschaft aufgelöst worden sein, § 60 GmbHG. Dies kann entweder durch Gesellschafterbeschluss, gerichtliche Entscheidung, Zeitablauf (soweit der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht) oder andere gesetzlich vorgesehene Gründe geschehen. Die Auflösung erfolgt damit in der Regel durch einen entsprechenden Beschluss der Gesellschafter (Mehrheitsbeschluss von 75 % gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG erforderlich, wenn im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist).
Obwohl die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft als auch die Kaufmannseigenschaft durch die Auflösung unberührt bleibt, sieht § 65 GmbHG die Publizität der Auflösung vor, um für die Öffentlichkeit die Änderung des Gesellschaftszwecks von „werbend“ in „abwickelnd“ deutlich zu machen. Henssler/Strohn/Arnold, Gesellschaftsrecht 6. Auflage 2024, § 65 Rn. 1 Auch unterscheiden sich die Haftungsrisiken für die Gesellschafter der sich in Liquidation befindlichen „Nach-GmbH“ von derjenigen der Gesellschafter der „Vor-GmbH“ zwischen Gründung und Eintragung erheblich insoweit, als dass die Haftung der Gesellschafter der „Nach-GmbH“ nach wie vor grundsätzlich nur mit ihrer Stammeinlage haften.
2. Bestellung von Liquidatoren
Es müssen Liquidatoren bestellt werden, die die Gesellschaft im Rahmen der Liquidation vertreten und diese technisch durchführen.
In der Mehrheit der Fälle, insbesondere im Fall einer freiwilligen Liquidation, sind dies die bisherigen Geschäftsführer der GmbH (siehe auch § 66 Abs. 1 GmbHG). Es können aber auch andere, auch Personen ohne Beziehung zur Gesellschaft sowie die Gesellschafter (sofern es sich um natürliche Personen handelt) selbst zu Liquidatoren bestellt werden.
Ein Sonderfall ist der in der Praxis gar nicht so seltene Sachverhalt der Führungslosigkeit der Gesellschaft, d.h. es ist kein Geschäftsführer mehr vorhanden, der die Liquidation durchführen könnte (Stichwort „Firmenbestattungen“). In diesen Fällen würde das Registergericht ggf. auf Antrag einen sogenannten Notliquidator bestellen; anderenfalls könnten die Pflichten des Liquidators den Gesellschaftern (wie im Fall der Insolvenz gemäß § 15a Abs. 3 InsO) zufallen. Passarge/Torwegge, Die GmbH in der Liquidation, 3. Auflage 2020, Rn. 492 ff. Dies beinhaltet nicht selten ein erhebliches Haftungsrisiko für die Betroffenen, da die Gesellschafter oft wenig oder keinen Einblick in die Geschäfte der GmbH bisher hatten, nun aber in die Pflichten des Geschäftsführers hineingeraten, was auch zivil- und strafrechtliche Konsequenzen, insbesondere bezüglich einer etwaigen Insolvenzantragspflicht mit sich führen kann. Passarge/Torwegge, Die GmbH in der Liquidation, 3. Auflage 2020, Rn. 492 ff. und zu möglichen Folgen vgl. LG Kleve NZI 2017, 996
3. Anmeldung der Auflösung
a.
Gemäß § 65 Abs. 1 S. 1 GmbHG ist die Auflösung der Gesellschaft unter Angabe der voranstehend unter B. 1. und 2. ausgeführten Angaben zum Handelsregister anzumelden.
Zu beachten ist dabei, dass die Anmeldung der Auflösung verpflichtend ist, aber nur deklaratorisch wirkt, dass heißt, die Auflösung der Gesellschaft ist bereits ohne Anmeldung grundsätzlich rechtlich wirksam, § 54 Abs. 3 GmbHG. Anderes kann dann gelten, wenn die Auflösung eine Satzungsänderung voraussetzt. BayObLG GmbHR 1994, 478
Ausnahmen hierzu bestehen in solchen Fällen, in denen die Auflösung von Amts oder Gesetzes wegen stattfindet (beispielsweise im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens). Hier ist auch die Auflösung ihrerseits von Amts wegen einzutragen. Eine weitere Ausnahme besteht gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG dann, wenn die Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 394 FamFG gelöscht wird, ohne vorher aufgelöst worden zu sein, denn die Gesellschaft wird dann unmittelbar beendet.
b.
§ 65 GmbHG regelt nicht, wer die Auflösung zum Handelsregister anzumelden hat. Anmeldepflichtig, so setzt es wohl das Gesetz voraus, sind damit diejenigen, die im Zeitpunkt der rechtlichen Wirksamkeit der Auflösung vertretungsberechtigt sind. Das bedeutet, dass im Fall der lediglich deklaratorischen Anmeldung der Auflösung diese durch die Liquidatoren (weil dem Beschluss zeitlich nachfolgend) verpflichtet und befugt sind, bei einer ausnahmsweise konstitutiven Eintragung (beispielsweise, die Auflösung ist zeitlich befristet, soll aber vor Fristablauf angemeldet werden oder geschieht im Rahmen einer Satzungsänderung) sind die Geschäftsführer verpflichtet und befugt. Henssler/Strohn/Arnold, Gesellschaftsrecht 6. Auflage 2024, § 65 Rn. 7
d. Formelle Einzelheiten
aa. Anmeldung zum Handelsregister
Die Liquidatoren müssen die Liquidation der Gesellschaft nach entsprechender Beschlussfassung zum zuständigen Handelsregister zur Eintragung in notariell beglaubigter Form anmelden. Die Anmeldung kann durch den Liquidator (oder den "Noch-" Geschäftsführer) erfolgen, wobei Personenidentität vorliegen muss und die Anmeldung in vertretungsberechtigter Form (Einzel- oder Samtvertretungsberechtigung ist zwingend zu beachten) zu erfolgen hat.
bb. Form der Anmeldung
Für Form und Inhalt der Anmeldung müssen Zuständigkeit, Bedingung und Befristung beachtet werden, alle notwendigen Formen und Beilagen müssen eingehalten werden, ein Auflösungsgrund muss vorliegen, die Anmeldung muss durch die Liquidatoren erfolgen. Außerdem muss eine Anmeldefrist eingehalten werden, die Anmeldung kann aber auch erzwungen werden.
cc. Eintragung und Inhalt der Eintragung
Das Registergericht trägt die Auflösung nach zulässig gestelltem Antrag oder von Amts wegen in das Handelsregister ein. Dies ist insbesondere mit dem Blick auf die Publizitätswirkungen des § 15 HGB von Bedeutung.
Die Eintragung des Auflösungsgrundes ist, von bestimmten Ausnahmefällen abgesehen, nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber dennoch zulässig und sinnvoll. Die Eintragung ist vom Registergericht nach § 10 Satz 1 HGB in das von der Landesjustizverwaltung bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationssystem nach §§ 32 ff. HRV (seit 01.01.2007 in allen Bundesländern www.handelsregister.de) bekannt zu machen. Die Eintragung der Auflösung hat aber grundsätzlich keine konstitutive, sondern nur deklaratorische Wirkung. Das bedeutet, dass durch die Eintragung lediglich ein bereits bestehender Rechtszustand dokumentiert und bestätigt wird.
dd. Bekanntmachung und Gläubigeraufruf
§ 65 Abs. 2 GmbHG regelt die öffentliche Bekanntmachung und den Gläubigeraufruf. Die Auflösung der Gesellschaft ist von den Liquidatoren gemäß § 12 Satz 1 GmbHG im Bundesanzeiger bekannt zu machen (Bekanntmachung).
Die Bekanntmachung durch die Liquidatoren muss neben der Mitteilung der Auflösung, der Firma und den Sitz der Gesellschaft auch die Aufforderung an die Gläubiger der Gesellschaft enthalten, sich bei dieser zu melden, wobei die Mitteilung des Grundes der Liquidation entbehrlich ist. Beck OK-GmbHG/Lorscheider, § 65 Rn. 9
Die Bekanntmachung sollte zudem unverzüglich erfolgen, da erst mit der Bekanntmachung das sogenannte Sperrjahr gemäß § 73 Abs. 1 GmbHG zu laufen beginnt, nicht etwa schon mit der Beschlussfassung über die Liquidation der Gesellschaft oder deren Eintragung im Handelsregister.
ee. Hinweis auf Geschäftsdokumenten
Auf allen Geschäftsbriefen (egal welcher Form, auch E-Mails!) sind die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben nach § 35a GmbHG zu machen sowie ein Hinweis darauf, dass sich die Gesellschaft in Liquidation befindet, in der Regel durch Hinzufügung des Liquidationszusatzes („i. L.“ oder „in Liquidation“).
C. Praktischer Ablauf der Liquidation
Die praktische Liquidation ist vom Gesetzgeber denkbar schlicht als Abwicklung ausgestaltet. Das Vermögen der Gesellschaft ist zu veräußern (sprich, flüssig im Sinne von Barmitteln zu machen, daher der lateinische Begriff „Liquidation“, zu deutsch „Verflüssigung“), die Verbindlichkeiten sind zu begleichen. Letzteres kann in tatsächlicher Erfüllung erfolgen oder durch sogenannte Liquidationsvergleiche gelöst werden.
1. Inventarisierung des Vermögens
Zu Beginn der Liquidation muss eine Inventur über das gesamte Vermögen der Gesellschaft erstellt werden.
2. Begleichung aller Verbindlichkeiten
a. Alle bestehenden Verbindlichkeiten müssen beglichen werden. Die kann durch Erfüllung der Verbindlichkeiten in toto oder durch Abgeltung im Rahmen von Vergleichsvereinbarungen geschehen.
b. Eine entsprechende Liquiditätsplanung in dieser Phase ist damit unumgänglich, gerade dann, wenn Vergleiche geschlossen werden müssen und man mit den zur Verfügung stehenden Mitteln und der Zeit für Vereinbarungen haushalten muss.
Sieht § 1 StaRUG diese auch schon verpflichtend für die Geschäftsführer in der „lebenden“ Phase der Gesellschaft vor, Siehe dazu den neuen IDW S 16-Standard, auch KMU sind dazu verpflichtet! ist diese in der Liquidation mindestens genauso essentiell, will man das Ziel der „geräuschlosen“ stillen Liquidation erreichen und die möglicherweise unliebsamen Konsequenzen eines Insolvenzverfahrens (insbesondere den Öffentlichkeitsmakel oder die Realisierung von Haftungsrisiken für die Geschäftsführer) vermeiden. Das in der Praxis leider allzu oft anzutreffende „Management by Kontostand“ ist rechtlich nicht nur unhaltbar, sondern eröffnet für die Geschäftsführung unabsehbare Haftungsrisiken.
c. Wenn die Gesellschaft allerdings nicht dazu in der Lage ist oder während des Liquidationsverfahrens nicht mehr in der Lage sein sollte (etwa weil Forderungen nicht einbringlich sein sollten oder bislang nicht berücksichtigte Verbindlichkeiten zu bedienen sind), kommt es zur Insolvenz.
3. Verwertung des Gesellschaftsvermögens
Sämtliche Vermögenswerte sind zum Zweck der Begleichung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu veräußern (sprich: zu liquidieren). Ein etwaiger Liquidationsüberschuss ist im Anschluss an nachrangige Gläubiger (sofern existent, etwa aufgrund von Rangrücktrittsvereinbarungen) und zuletzt an die Gesellschafter auszukehren.
D. Handelsrechtliche Pflichten während der Liquidation
Die Pflicht zur Buchführung, zur Aufstellung eines Jahresabschlusses, zur Abgabe von Steuererklärungen und zur Erfüllung der Pflichten gegenüber dem Registergericht besteht weiterhin. Zu Beginn der Liquidation ist eine Eröffnungsbilanz nebst Erläuterungsbericht aufzustellen (auch als Ergebnis der Inventarisierung des Vermögens). Damit ist es allerdings nicht getan: für die Dauer der Liquidation sind für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres ein Jahresabschluss und ein Lagebericht aufzustellen.
Da die handelsrechtlichen Buchführungs- und Rechnungslegungspflichten während der Liquidationsphase fortbestehen, sind die handelsrechtlichen Publizitätspflichten weiterhin zu beachten.
Insbesondere ist zu beachten, dass erst mit der Löschung der Gesellschaft im Handelsregister die Offenlegungspflicht entfällt, nicht bereits mit der Anmeldung der Liquidation. Hintergrund ist, dass in diesem Stadium noch jederzeit die Möglichkeit besteht, die Gesellschaft durch einen Fortsetzungsbeschluss der Gesellschafter wieder in eine werbende Gesellschaft umzuwandeln und fortzuführen.
E. Abschluss der Liquidation und Erlöschen der Gesellschaft
1. Tatsächliche Beendigung der Gesellschaft
a. Die Beendigung der Gesellschaft tritt erst nach Tilgung oder Sicherstellung der Gesellschaftsschulden, der vollständigen Verteilung des verbleibenden Vermögens, wobei auch das zur Deckung des Stammkapitals erforderliche Vermögen – sofern noch vorhanden - an die Gesellschafter zu verteilen ist und nach Ablauf des gesellschaftsrechtlichen Sperrjahres (§ 73 Abs. 1 GmbHG) ein. siehe zum Ganzen Berthold RNotZ 2024, 133 (141 ff.) Letzteres ist in praxi eine nicht selten vorkommende Fehlerquelle, da die Veröffentlichung der Aufforderung an die Gläubiger in den Gesellschaftsblättern vergessen wird, ist diese doch von den Anmeldungen zum Handelsregister unabhängig und gesondert zur Veröffentlichung im Bundesanzeiger als maßgebliches Gesellschaftsblatt anzumelden.
b. Allerdings können auch nach Ablauf des Sperrjahres noch Ansprüche gegen die Gesellschaft geltend gemacht werden. Dies aber nur, wenn noch verteilungsfähiges Vermögen vorhanden sein sollte. Dies ist wieder Ausfluss des Auseinanderfallens zwischen tatsächlichem Nichtbestehen der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit und handelsregisterlicher Wirklichkeit.
c. Die Löschung der Gesellschaft durch das Handelsregister kann insbesondere dann verweigert werden, wenn begründete Zweifel an der Vermögenslosigkeit der Gesellschaft bestehen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn Besteuerungsverfahren noch nicht abgeschlossen sind. Berthold RNotZ 2024, 133 (144) In diesen Fällen kann ein Abschluss auch durch Hinterlegung der möglicherweise bestehenden Forderungen nicht stattfinden, da die Höhe der Steuerlast nicht feststellbar sein kann.
Weiter können noch offene Rechtsstreitigkeiten die Löschung durch das Registergericht hindern. In diesen Fällen sind entweder noch Mittel zur Liquidationsmasse zu ziehen. Oder aber ist die Gesellschaft im Falle des Unterliegens zur Leistung verpflichtet. Denkbar ist in letzterem Fall möglicherweise eine Hinterlegung. Allerdings kann auch dies wieder dazu führen, dass Vermögen „übrig“ bleibt, also eine die Löschung voraussetzende Vermögenslosigkeit nicht vorliegt.
2. Formelle Beendigung der Gesellschaft
a. Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 GmbHG i.V.m. § 12 HGB haben die Liquidatoren die Beendigung der Liquidation in notariell beglaubigter Form zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, sobald die Liquidation beendet und die Schlussrechnung festgestellt ist. Mit der Eintragung der Beendigung der Liquidation und der nachfolgenden Löschung im Handelsregister tritt die (Voll-)Beendigung der Gesellschaft ein, die Gesellschaft ist damit erloschen. Voraussetzung für die Eintragung des Abschlusses der Liquidation ins Handelsregister ist allerdings, dass gemäß § 74 Abs. 2 GmbHG die Bücher und Schriften der Gesellschaft für die Dauer von zehn Jahren durch einen Gesellschafter oder einen Dritten verwahrt werden.
b. Aber auch hier kann sich das Auseinanderfallen der materiellen (=tatsächlichen) Situation von der registerrechtlichen Wirklichkeit zeigen: Stellt sich im Nachhinein heraus, dass noch Vermögen der Gesellschaft vorhanden ist, so liegt nur eine Scheinlöschung der Gesellschaft vor. In diesem Fall ist das Vermögen im Wege der Nachtragsliquidation abzuwickeln. Berthold RNotZ 2024, 133 (150 ff.) Die Gesellschaft besteht währenddessen mit den oben B. bis D. dargestellten Wirkungen unter fort. So ist die Nachtragsliquidation beim Handelsregister anzumelden, damit diese eingetragen wird.