(1) Dem Beschluß kann die letzte Jahresbilanz zugrunde gelegt werden, wenn die Jahresbilanz geprüft und die festgestellte Jahresbilanz mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der Abschlußprüfer versehen ist und wenn ihr Stichtag höchstens acht Monate vor der Anmeldung des Beschlusses zur Eintragung in das Handelsregister liegt.
(2) Bei Gesellschaften, die nicht große im Sinne des § 267 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs sind, kann die Prüfung auch durch vereidigte Buchprüfer erfolgen; die Abschlußprüfer müssen von der Versammlung der Gesellschafter gewählt sein.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 57d
Ausweisung von Kapital- und Gewinnrücklagen
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 57e Zugrundelegung der letzten Jahresbilanz; Prüfung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle