von Göler (Hrsg.) / Patrick Küpper / § 7

§ 7 Anmeldung der Gesellschaft

(1) Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

(2) Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn auf jeden Geschäftsanteil, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart sind, ein Viertel des Nennbetrags eingezahlt ist. Insgesamt muß auf das Stammkapital mindestens soviel eingezahlt sein, daß der Gesamtbetrag der eingezahlten Geldeinlagen zuzüglich des Gesamtnennbetrags der Geschäftsanteile, für die Sacheinlagen zu leisten sind, die Hälfte des Mindeststammkapitals gemäß § 5 Abs. 1 erreicht.

(3) Die Sacheinlagen sind vor der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister so an die Gesellschaft zu bewirken, daß sie endgültig zur freien Verfügung der Geschäftsführer stehen.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
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1) Definitionen

a) Absatz 1: Anmeldung

aa) Zuständiges Gericht

Sachlich ausschließlich zuständig für die Eintragung im Handelsregister ist das Amtsgericht als Registergericht (§ 8 HGB i.V.m. §§ 23a ff., 374 ff. FamFG).

Örtlich ausschließlich zuständig ist das Registergericht, in dessen Bezirk der Satzungssitz der Gesellschaft liegt; bei Übertragung der Handelsregisterführung für mehrere Gerichtsbezirke auf ein Amtsgericht ist dieses zuständig (§§ 374, 376 FamFG).

Das örtlich zuständige Registergericht kann über das Orts- und Gerichtsverzeichnis des Justizportals des Bundes und der Länder ermittelt werden. https://www.justizadressen.nrw.de/de/justiz/suche

bb) Anmeldung

Die Anmeldung der Gesellschaft hat durch sämtliche im Zeitpunkt der Anmeldung wirksam bestellte Geschäftsführer zu erfolgen, § 78 GmbHG. Vor der Anmeldung abberufene oder unwirksam bestellte Geschäftsführer sowie nach der Anmeldung bestellte Geschäftsführer bleiben außer Betracht.

Sämtliche Geschäftsführer müssen die Anmeldung höchstpersönlich unterzeichnen, eine Bevollmächtigung (auch mit beglaubigter Vollmacht gem. § 12 Abs. 1 Satz 2 HGB) ist nicht möglich. h.M., BayObLG, Beschluss vom 12.06.1986 - BReg. 3 Z 29/86Eine Stellvertretung ist bei den – strafbewehrten (§ 82 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5 GmbHG) und daher höchstpersönlichen – Versicherungen der Geschäftsführer nach § 8 Abs. 2 und Abs. 3 GmbHG nicht zulässig.

Die Anmeldung muss in deutscher Sprache erfolgen oder der Anmeldung muss eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache beigefügt sein. OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 8.8.2017 – 20 W 229/14

Die Anmeldung hat in öffentlich beglaubigter Form zu erfolgen (§ 12 Abs. 1 HGB), also mit notariell beglaubigter Unterschrift (§ 129 Abs. 1 BGB).

Die Anmeldung der Gesellschaft ist in elektronischer Form über das elektronische Gerichts- und Postfach EGVP beim zuständigen Registergericht einzureichen (§§ 12 Abs. 1, 8a Abs. 2 HGB). Gemäß § 378 Abs. 2 FamFG gilt der Notar, der die Unterschrift des Geschäftsführers beglaubigt hat oder die Gründung der Gesellschaft beurkundet hat, als ermächtigt zur Einreichung der Anmeldung beim Handelsregister.

b) Absatz 2: Mindesteinzahlung von Bareinlagen

aa) Mindestbetrag

Bei Bareinlagen muss im Zeitpunkt der Anmeldung auf jeden Geschäftsanteil mindestens ein Viertel des Nennbetrags eingezahlt sein, § 7 Abs. 2 Satz 1 GmbHG.

Zusätzlich muss der Gesamtbetrag der eingezahlten Geldeinlagen mit der Summe der Sacheinlagen mindestens die Hälfte des Mindeststammkapitals gemäß § 5 Absatz 1 GmbHG, also 12.500 EUR erreichen, § 7 Abs. 2 Satz 2 GmbHG.

Die Mindesteinzahlungspflicht für Geldeinlagen soll bewirken, dass sich nur solche Unternehmen der Rechtsform der GmbH bedienen können, die von vornherein wenigstens ein Mindestvermögen in Höhe von EUR 12.500,00 aufbringen und den Gläubigern ein Mindestmaß an finanzieller Leistungsfähigkeit nachweisen können. Begr. RegE BT-Drs. 8/1347, 32

Im Gesellschaftsvertrag kann abweichend von Absatz 2 geregelt werden, dass eine höhere oder vollständige Einzahlung auf den Nennbetrag der Geschäftsanteile sofort fällig ist.

Außerdem sind Leistungen über den Nennbetrag der Geschäftsanteile hinaus möglich in Form eines schuldrechtlichen oder korporativen Aufgelds/Agios, auch in Form eines Sachagios, für das die Regelungen von Absatz 2 und Absatz 3 nicht gelten.

bb) Einzahlung

Die Bareinlagen sind entweder bar in Euro oder durch Gutschrift auf einem Bankkonto der Vorgesellschaft zu leisten.

Bare Zahlungsmittel in Euro sind der Vorgesellschaft vertreten durch die Geschäftsführer zu übereignen. Ein Vorzeigen von Geld beim Notar genügt nicht. OLG Oldenburg, Urteil vom 26. 7. 2007 - 1 U 8/07

Das Bankkonto muss bei einer inländischen Bank oder im EU-Ausland geführt werden. Kontoinhaber kann die Vorgesellschaft sein, Die zwar gegründete, aber noch nicht entstandene GmbH ist von Gesetzes wegen kontofähig, BGH, Urteil vom 2. 5. 1966 - II ZR 219/63 (München)aber auch die Geschäftsführer oder Dritte, soweit das Konto nicht privat, sondern treuhänderisch für die Vorgesellschaft geführt wird. HCL/Ulmer/Casper Rn. 36 f.; Baumbach/Hueck/Servatius Rn. 8 Bei einer GmbH & Co. KG ist die Einzahlung auf das Konto der KG nicht möglich. OLG Stuttgart, Urteil vom 24. 1. 1985 - 7 U 261/84  Bei der Einpersonengründung muss die Einzahlung zum Sondervermögen der Einpersonen-Vorgesellschaft für Außenstehende erkennbar sein; die Einlageschuld wird nicht durch die Einzahlung auf ein auf den Namen des Gründer-Geschäftsführers lautendes Konto erfüllt. BGH, Urteil vom 29. 1. 2001 - II ZR 183/00 (Celle); OLG Oldenburg, Urteil vom 26. 7. 2007 - 1 U 8/07

Die Bareinlagen sind erst nach dem notariell beurkundeten Abschluss des Gesellschaftsvertrags zu leisten, weil erst damit die Vorgesellschaft entsteht. Zahlungen vor Beurkundung des Gesellschaftsvertrages an die Vorgründungsgesellschaft sind problematisch, weil die Vorgründungsgesellschaft mit der Vorgesellschaft (und der später eingetragenen GmbH) nicht identisch ist. Wird das Konto der Vorgründungsgesellschaft von der Vorgesellschaft übernommen, hat die Leistung der Bareinlage nur dann befreiende Wirkung, wenn die Zahlung an die Vorgründungsgesellschaft eine klare Zweckbestimmung als Einlageleistung hat und der Gutschriftbetrag unversehrt auf die Vorgesellschaft übergeht. BGH, Urteil vom 22.06.1992 - II ZR 30/91 (Frankfurt); Henssler/Strohn, Rn. 21; Baumbach/Hueck/Servatius Rn. 8

Die Bareinlage kann mit einer entsprechenden Tilgungsbestimmung von einem Dritten (§ 267 BGB) für den Gesellschafter erbracht werden, ebenso durch den Gesellschafter mit Hilfe von Mitteln eines Dritten. BGH, Urteil vom 22.03. 2004 - II ZR 7/02 (OLG München); OLG Brandenburg, Urteil vom 08.12. 1999 - 7 U 140/99

An einer Leistung der geschuldeten Bareinlage zur endgültigen freien Verfügung der Geschäftsführer fehlt es bei einer Scheinzahlung, bei der die Rückzahlung im Voraus abgesprochen war. BGH, Urteil vom 18.02.1991 - II ZR 104/90 (München)  Eine Erfüllung der Einlagepflicht im Wege des Hin- und Herzahlens ist unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 5 GmbHG aber mittlerweile möglich.

cc) Freie Verfügung

Der Einlagebetrag muss zur endgültigen freien Verfügung der Geschäftsführer geleistet worden sein. Die freie Verfügung muss sowohl im Zeitpunkt der Bewirkung der Bareinlagen (Erfüllungswirkung) vorliegen, als auch im Anmeldezeitpunkt aufgrund der strafbewehrten Versicherung der Geschäftsführer nach § 8 Abs. 2 GmbHG und der Registerprüfung nach § 9c GmbHG. Anmeldezeitpunkt ist der Zeitpunkt, in dem der Notar die Anmeldung der Gesellschaft beim zuständigen Registergericht einreicht.

Insoweit genügt, dass die Einlagen noch wertmäßig, nicht unbedingt unverändert, vorhanden sind (Prinzip der wertgleichen Deckung). BGH, Urteil vom 13.07.1992 - II ZR 263/91, BeckOK GmbHG, Ziemons/Jaeger/Pöschke, Rn. 21; HCL/Ulmer/Casper Rn. 54 f.; anders bei der Kapitalerhöhung, BGH, Versäumnisurteil vom 18.03.2002 - II ZR 363/00 (OLG Naumburg, LG Halle)Spätere Wertverluste, insbesondere im Zeitraum zwischen Anmeldung und Eintragung verhindern die Erfüllungswirkung nicht. Hier greift dann die von der Rechtsprechung entwickelte Vorbelastungs-/Unterbilanzhaftung der Gesellschafter.

Die Zahlung der Bareinlagen auf ein debitorisches Bankkonto der Vorgesellschaft ist ausreichend, soweit die Geschäftsführer innerhalb einer nicht gekündigten Kreditlinie über den Betrag frei verfügen können BGH, Urteil vom 08.11.2004 - II ZR 362/02 (OLG Schleswig)oder die Bank einen anderen Kredit in Höhe des Einlagebetrages zur Verfügung stellt. BGH, Versäumnisurteil vom 18.03.2002 - II ZR 363/00 (OLG Naumburg, LG Halle)

Der im Gesellschaftsvertrag festgesetzte Gründungsaufwand darf zu Lasten der Mindesteinlagen geleistet werden. Entsprechend ist auch die Versicherung der Geschäftsführer nach § 8 Abs. 2 GmbHG ausgestaltet.

c) Absatz 3: Sacheinlagen

aa) Zulässigkeit

Sacheinlagen sind bei einer UG (haftungsbeschränkt) unzulässig, § 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG.

Bei der Gründung einer GmbH sind Sacheinlagen vor der Einreichung der Anmeldung der Gesellschaft beim Handelsregister vollständig zu bewirken, § 7 Abs. 3 GmbHG.

bb) Bewirken

Sacheinlagen werden durch die Vornahme des je nach Einlagegegenstand erforderlichen Erfüllungs-/Verfügungsgeschäfts bewirkt, unter Aussonderung des Einlagegegenstands aus dem Vermögen des Schuldners.

Bewegliche Sachen sind gemäß §§ 929–931 BGB an die Vorgesellschaft zu übereignen, Forderungen und sonstige Rechte sind gemäß §§ 398, 413 BGB an die Vorgesellschaft abzutreten.

Insbesondere wenn die Übertragung notariell beurkundet werden muss, beispielsweise bei der Abtretung eines Geschäftsanteils gemäß § 15 Abs. 3 GmbHG oder bei der Auflassung eines Grundstücks gemäß § 925 Abs. 1 BGB, wird die Übertragung im Gründungsprotokoll gleich mit beurkundet.

cc) Freie Verfügung

Die Sacheinlagen müssen zur freien Verfügung der Geschäftsführer stehen; dies ist in der Anmeldung auch (strafbewehrt) zu versichern, § 8 Abs. 2 GmbHG.

Für die freie Verfügung über die Sacheinlage müssen neben dem dinglichen Übertragungsakt auch die Unterlagen übergeben werden, die zur Ausübung der Rechte an der Sacheinlage praktisch erforderlich sind; bei einem eingebrachten Kfz ist also auch der Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil 2) an die Geschäftsführer zu übergeben.

dd) Grundstücke

Zur wirksamen Übertragung des Eigentums oder dinglicher Rechte an einem Grundstück ist nach § 873 BGB neben der notariell beurkundeten Einigung (Auflassung) gemäß § 925 BGB auch die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich. Dabei kann die Vorgesellschaft in das Grundbuch eingetragen werden; nach Entstehung der GmbH durch Eintragung in das Handelsregister wird das Grundbuch berichtigt. BGH, Urteil vom 02.05.1966 - II ZR 219/63 (München)

Um die Beteiligten nicht mit der meist langen Dauer der Grundbucheintragung zu belasten, spricht sich die herrschende Meinung dafür aus, den Zeitpunkt der freien Verfügung im Sinne von § 7 Abs. 3 GmbHG bei Grundstücken vorzuverlegen. Danach gilt die Einbringung von Grundstücken und dinglichen Grundstücksrechten als Anmeldungsvoraussetzung gem. § 7 Abs. 3 GmbHG bereits dann als bewirkt, wenn die bindende Einigung (Auflassung) gemäß §§ 873 Abs. 2, 925 BGB, die Eintragungsbewilligung gemäß §§ 19, 20 GBO und ein Rang wahrender Antrag gem. §§ 13, 17 GBO vorliegen. Str., so Henssler/Strohn GesR/Schäfer Rn. 23, HCL/Ulmer/Casper Rn. 51; Baumbach/Hueck/Servatius Rn. 14; Lutter/Hommelhoff/Bayer Rn. 17, Roth/Altmeppen Rn. 41; aA Scholz/Veil Rn. 43; Rowedder/Schmidt-Leithoff/C. Schmidt-Leithoff Rn. 31; Michalski/Heyder Rn. 42 Manche fordern zusätzlich eine umfassende Veräußerungs- und Belastungsvollmacht zugunsten der Gesellschaft sowie eine notarielle Bestätigung, dass dem Eintragungsantrag keine Vollzugshindernisse entgegenstehen. MüKo­GmbHG/Herrler Rn. 127; Rowedder/Schmidt-Leithoff/Schmidt-Leithoff Rn. 31Die Eintragung einer Auflassungsvormerkung ist zusätzlich möglich, dürfte aber allein als Eintragungsvoraussetzung nicht ausreichen. Str., so Henssler/Strohn GesR/Schäfer Rn. 23,; Baumbach/Hueck/Servatius Rn. 14, Roth/Altmeppen Rn. 41, aA HCL/Ulmer/Casper Rn. 51, Lutter/Hommelhoff/Bayer Rn. 17

ee) Unternehmen

Möglich und üblich ist die Einbringung eines Unternehmens als Ganzes mit allen Aktiven und Passiven. Die Einlage umfasst dann im Zweifel auch immaterielle Werte wie Kundenstamm, Goodwill, Know-how etc. Der Vollzug der Einbringung erfolgt durch Einzelübertragung der Bestandteile des Unternehmens (Einzelrechtsnachfolge); für die Übertragung von Verträgen ist die Zustimmung der jeweiligen Vertragspartner erforderlich.

2) Prozessuales

Die Anmeldung der Gesellschaft steht im Belieben der Gründer; sie kann vom Registergericht nicht durch die Festsetzung von Zwangsgeld nach § 14 HGB erzwungen werden, § 79 Abs. 2 GmbHG (keine öffentlich-rechtliche Anmeldepflicht).

Im Registerverfahren gilt für das Vorliegen der Voraussetzungen gem. § 7 GmbHG der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG).

Im streitigen Verfahren trägt der Gesellschafter die Beweislast für die gehörige Erfüllung der Einlageverpflichtung. BGH, Urteil vom 22.06.1992 - II ZR 30/91 (Frankfurt)

3) Anmerkungen

NEU: Online-Gründung ab 1. August 2022

Mit In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) am 1. August 2022 wird erstmals die Online-Gründung einer GmbH möglich, indem § 2 Absatz 3 Satz 1 GmbHG n.F. eine Beurkundung mittels Videokommunikation für zulässig erklärt.

a)    Zugangsvoraussetzungen

Die Online-Gründung einer GmbH, das heißt eine Beurkundung mittels Videokommunikation nach den §§ 16a bis 16e BeurkG n.F., ist ausschließlich im Falle einer reinen Bargründung ohne Sacheinlagen zulässig.

Gründungsgesellschafter der unter Anwendung einer Online-Beurkundung gegründeten GmbH können sowohl natürliche als auch juristische Personen des In- und Auslandes sein. Hinsichtlich der Anzahl der an der Gründung beteiligten Personen besteht keine Begrenzung.

b)    Musterprotokoll

Gemäß § 2 Absatz 3 Satz 3 und Satz 4 GmbHG n.F. ist die Verwendung eines Musterprotokolls im Verfahren der Online-Gründung einer GmbH möglich.

Autor & Kanzlei
Rechtsanwalt Gesellschaftsrecht Stuttgart Patrick Küpper
Herr Rechtsanwalt Patrick Küpper
Patrick.Kuepper@rlg-law.de +49 711 65520035

VITA

*1991

  • Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth
  • Tätigkeit in einem mittelständischen Unternehmen
  • seit 2021 Rechtsanwalt
Rechtsanwaltskanzlei Gesellschaftsrecht Stuttgart
Reith Leisle Rechtsanwälte PartmbB
Stuttgart, Tuttlingen

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Reith Leisle Rechtsanwälte und Notar sind spezialisiert auf die Kernbereiche Vermögens- und Unternehmensnachfolge, Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht sowie Arbeitsrecht.

Wir legen Wert auf höchste fachliche Kompetenz. Dabei steht die praxisorientierte Gestaltung für uns im Vordergrund.

Über den Autor: Rechtsanwalt seit 2021

Patrick Küpper berät in- und ausländische Unternehmen sowie deren Gesellschafter in allen Bereichen des Gesellschaftsrechts, des Handelsrechts und Wirtschaftsrechts, insbesondere im Rahmen von Unternehmenstransaktionen und Umstrukturierungen.

Weitere Informationen über den Autor erhalten Sie unter https://www.rlg-law.de/de/rechtsanwalt-team/patrick-kuepper

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