von Göler (Hrsg.) / Lennart Matzke / § 31

§ 31 Erstattung verbotener Rückzahlungen

(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.

(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.

(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.

(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.

(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.

Inhaltsverzeichnis
Für Rechtsinteressierte

Zur Kommentierung für Juristen
zu § 31 Erstattung verbotener Rückzahlungen

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

Als Ausgangslage normiert § 30 GmbHG die Verpflichtung der Kapitalerhaltung. Das im Gesellschaftsvertrag festgelegte und im Handelsregister eingetragene Stammkapital darf nicht durch Auszahlung aus dem Vermögen der Gesellschaft an Gesellschafter oder gleichgestellte Personen unterschritten werden. § 31 GmbHG regelt vor diesem Hintergrund einen Erstattungsanspruch bei Verstößen gegen § 30 GmbHG und flankiert diesen durch weitere Regelungen. Wenn Auszahlungen an Gesellschafter entgegen der zentralen Norm der Kapitalerhaltung, nämlich § 30 GmbHG, vorgenommen werden, sollen der Haftungsfonds und damit auch die Interessen der Gesellschaftsgläubiger gewahrt bleiben. Die Gläubiger der Gesellschaft sollen sich zumindest darauf verlassen können dürfen, dass das Stammkapital zur Befriedigung von Verbindlichkeiten zur Verfügung steht, und zwar von der Gründung der Gesellschaft bis zu deren Liquidation/Insolvenzantragstellung. Dieser Erstattungsanspruch kann lediglich von der Gesellschaft, die durch den Geschäftsführer vertreten wird, durchgesetzt werden. Bei Nichthandeln des Geschäftsführers/Liquidators kann der Anspruch hilfsweise auch von den Gesellschaftern durchgesetzt werden, nicht jedoch von den Gläubigern selbst. Diese müssen den Umweg der Pfändung und anschließenden Überweisung gemäß §§ 829, 835 ZPO über das Vollstreckungsgericht gehen.

Für die Gesellschaftsgläubiger ist der Anspruch aus § 31 GmbHG von enormer Relevanz, da hierdurch zumindest das Stammkapital zur Befriedigung ihrer Ansprüche gesichert wird. Daher ist § 31 GmbHG auch zwingendes Recht und kann nicht durch gesellschaftsvertragliche Regelungen abbedungen oder ausgeschlossen werden. Lediglich bei einem nachträglichen Wegfall der Unterbilanz stellt sich die Frage, ob dadurch auch der Anspruch aus § 31 GmbHG erlischt. In der Literatur werden hierzu verschiedene Ansätze vertreten. Realistisch betrachtet müsste der Anspruch jedoch wegfallen, da es anderenfalls zu einem reinen Hin- und Herzahlen käme. Die Gesellschaft würde die verbotene Auszahlung zunächst zurückerstattet bekommen, könnte sie im nächsten Moment jedoch bereits wieder auszahlen, da die Unterbilanz nicht mehr bestünde. Uneinigkeit besteht auch über Vergleiche. Stundungen und Aufrechnungen sind hingegen nach einheitlicher Auffassung unzulässig.

Auf ein Verschulden kommt es bei § 31 GmbHG nicht an, was aus Abs. 2 gefolgert wird. Durch die Gutgläubigkeit des Empfängers kann lediglich der Rückerstattungsanspruch verkürzt werden. Dafür darf dem Gesellschafter nicht bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt sein, dass es sich bei der von ihm empfangenen Zahlung um eine verbotene Auszahlung im Sinne der §§ 30, 31 GmbHG handelt. Um sich auf seine Unkenntnis berufen zu können, muss dieser jedoch bestimmte Nachforschungen angestellt haben, die gemessen an seiner jeweiligen Stellung in dem Unternehmen variieren und damit umfangreicher ausfallen können. 

Die strengen Maßstäbe bei der Anwendung von § 31 GmbHG zeigen sich auch bei der in Abs. 5 geregelten Verjährungsfrist. Diese Verjährungsfrist von zehn Jahren kann nicht verkürzt werden, selbst wenn der Empfänger keine Kenntnis davon hatte, dass es sich bei der Auszahlung, um eine verbotene Zahlung im Sinne der §§ 30, 31 GmbHG handelt. Für die Fristberechnung ist dabei der Tag entscheidend, an dem die verbotene Auszahlung getätigt wurde.

Eine kürzere Frist ist lediglich bei der Solidarhaftung vorgesehen. Diese beträgt fünf Jahre und bezieht sich auf den Fall des Abs. 3, bei dem die Leistung von dem eigentlichen Empfänger gemäß Abs. 1 nicht zurückerlangt werden kann. Mögliche Gründe dafür können beispielsweise eine Flucht in das Ausland oder ein erfolgloser Vollstreckungsversuch sein. Der Anspruch gegen die Mitgesellschafter besteht hingegen nicht, wenn es der Gesellschaft mit vertretbarem Aufwand zumutbar ist, den Anspruch gegen den Primärschuldner zu verfolgen. Die Mitgesellschafter können selbst dann in Anspruch genommen werden, wenn diese die verbotene Auszahlung nicht empfangen haben. Ebenfalls kommt es nicht auf ein Verschulden der Mitgesellschafter an. Die Mitgesellschafter haften nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsanteile.

Sollten Mitgesellschafter ausfallen oder mehrere verbotene Auszahlungen getätigt wurden sein, wird die Solidarhaftung insgesamt auf die Höhe des Stammkapitals beschränkt. Anderenfalls würden die Mitgesellschafter, insbesondere bei einer nur geringen Beteiligung an der Gesellschaft, vor ein nicht kalkulierbares Risiko gestellt werden. Darin unterscheidet sich die Solidarhaftung gemäß Abs. 3 von Abs. 1, bei dem der Empfänger vollumfänglich für die verbotene Auszahlung haften muss, unabhängig von der Stammkapitalobergrenze. Die Haftung kann während des gesamten Bestehens der Gesellschaft eintreten. Gesellschafter sollten daher von ihrem Auskunftsrecht nach § 51a GmbHG Gebrauch machen, um sich bei gegebenem Anlass zu vergewissern, dass der Haftungsfonds der Gesellschaft unangetastet bleibt, und so den oder die Geschäftsführer überwachen, die in aller Regel die verbotenen Auszahlungen zumindest (mit-)veranlassen.

Zudem können die Geschäftsführer auch von den Mitgesellschaftern, sollten diese gemäß § 31 Abs. 3 GmbHG für die Erstattungspflicht des Zahlungsempfängers eintreten müssen, in Anspruch genommen werden. Dafür muss den Geschäftsführern gemäß § 31 Abs. 6 GmbHG ein Verschulden zur Last fallen. Ein solches Verschulden scheidet aus, wenn einer der Geschäftsführer die Gesellschafter über die verbotswidrige Auszahlung informiert hat. Die Geschäftsführer können in einem solchen Fall wiederum den Gesellschafter in Regress nehmen, an den die verbotene Auszahlung getätigt wurde.

Bei einer Zahlung gemäß § 31 GmbHG, die eine Sachleistung, Nutzung oder einen Dienst darstellt, besteht ein Anspruch auf Rückgewähr des betroffenen Gegenstandes oder Wertersatzanspruch. Sollte der betroffene Gegenstand währenddessen an Wert verloren haben, haftet der Gesellschafter für die entstandene Differenz in Geld, es sei denn er kann nachweisen, dass der Verlust auch bei einem Verbleiben des Gegenstands bei der Gesellschaft eingetreten wäre.

Andere zivilrechtliche Ansprüche werden durch den Erstattungsanspruch aus § 31 GmbHG nicht ausgeschlossen.

 

Expertenhinweise für Juristen
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1) Allgemeines

§ 31 GmbHG schließt an § 30 GmbHG an und normiert in Abs. 1 einen Erstattungsanspruch im Falle der Verletzung von § 30 GmbHG. In § 30 GmbHG heißt es insofern:

„(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.

(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen,

2) Definitionen

1. Berechtigter: Gläubiger des Anspruchs ist ausschließlich die Gesellschaft. Hilfsweise können auch die Gesellschafter im Wege der allgemein für sie geltenden actio pro societate den Anspruch durchsetzen, allerdings nur subsidiär wenn der Geschäftsführer dies unterlässt. Hommelhoff, in: Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz, 18. Aufl. 2012, § 31 GmbHG Rn. 5; Verse, in: Scholz/Emmerich, GmbHG, a.a.O., § 31 GmbHG, Rn. 7 Gläubiger der Gesellschaft wiederum, deren Schutz die Normierungen der §§ 30, 31 GmbHG dienen, können den Anspruch nicht verfolgen, sondern die Forderung lediglich gemäß § 829 ZPO pfänden und sich anschließend gemäß § 835 ZPO überweisen lassen. Verse, in: Scholz/Emmerich, GmbHG, a.a.O., § 31 GmbHG, Rn. 8. Eine direkte oder analoge Anwendung von § 62 Abs. 2 AktG scheidet grundsätzlich aus. BeckOK GmbHG, Ziemons/Jaeger/Pöschke, a.a.O., § 31 GmbHG, Rn. 5 Allerdings wird

3) Abgrenzungen, Kasuistik

Die Erhaltung des Gesellschaftsvermögens in Höhe des im Handelsregister eingetragenen Stammkapitals ist zentrales Anliegen des Haftungskanons aus §§ 30, 31 GmbHG. Es handelt sich bei § 31 GmbHG um eine eigenständige Anspruchsgrundlage gesellschaftsrechtlicher Natur und nicht lediglich um einen bereicherungsrechtlichen Anspruch. Fastrich, in: Baumbach/ Hueck, GmbHG-Gesetz, § 31 GmbHG, Rn. 3 Verschulden ist nicht erforderlich. BeckOK GmbHG, Ziemons/Jaeger/Pöschke, a.a.O., § 31 GmbHG, Rn. 1 Einschränkende zivilrechtliche Vorschriften wie beispielsweise §§ 814, 817 oder 818 BGB greifen aus diesem Grunde nicht, gleichzeitig schließt der Erstattungsanspruch nach § 31 GmbHG jedoch nicht weitere Ansprüche aus. Fastrich, in: Baumbach/ Hueck, GmbHG-Gesetz, § 31 GmbHG, Rn. 3 Es ist daher durchaus denkbar, dass neben § 31 GmbHG entsprechende bereicherungsrechtliche, deliktische oder sachenrechtliche Anspruchsgrundlagen einschlägig sind. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass ein Verstoß gegen

4) Zusammenfassung der Rechtsprechung

Mit Beschluss vom 18.4.2023 (BGH II ZR 37/22 = NZI 2023, 765 hat sich der Bundesgerichtshof mit der sich mit der Frage beschäftigt, ob Erstattungsansprüchen gemäß §§ 30, 31 GmbHG, die vor dem 1.11.2008 (also vor Inkrafttreten des MoMiG) entstanden sind, der dolo-agit-Einwand entgegengehalten werden kann, wenn das zu Erstattende im Hinblick auf einen Darlehensrückzahlungsanspruch gleich wieder zurückgewährt werden müsste. Nach alter Rechtslage war dies aufgrund des Grundsatzes der realen Kapital(wieder)aufbringung nicht möglich. Nach der Gesetzesänderung durch das MoMiG sind §§ 30, 31 GmbHG jedoch nicht mehr auf Gesellschafterdarlehen anwendbar. Ein Schutz der Gläubiger erfolgt stattdessen bei Gesellschafterdarlehen durch die Anfechtungsmöglichkeit des § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Diskutiert wird insofern, ob auf das Schuldverhältnis das Recht Anwendung findet, das zu seiner Entstehung galt oder das neue Recht. Da

5) Literaturstimmen

(zu § 31 GmbHG)

- Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG, 9. Auflage 2019

- Drygala, Staake, Szalai, in: Kapitalgesellschaftsrecht, 1. Auflage 2012

- Ekkenga in Münchener Kommentar GmbHG, 3. Auflage 2018

- Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 22. Auflage 2019

- Heidinger, in: Michalski/Heidinger/Leible/J.Schmidt, GmbH-Gesetz, 3. Auflage 2017

- Pentz, in: Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbH-Gesetz, 6. Auflage 2017

- Schmolke in Beck OK GmbHG, Ziemons/Jaeger/Pöschke, 44. Edition, Stand 01.05.2020

- Habersack/Casper/Löbbe, GmbHG Großkommentar, 3. Auflage 2020

- Hommelhoff, in: Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz, 18. Aufl. 2012

6) Häufige Paragraphenketten

Als Anspruchsgrundlage wird § 31 GmbHG grundsätzlich im Gleichklang mit § 30 GmbHG zu prüfen sein. Im Rahmen einer Inzidentkontrolle ist ein Verstoß gegen die Grundsätze der Kapitalerhaltung erforderlich. Als Ausfluss der Kapitalaufbringung können §§ 19 ff. GmbHG zur Auslegung herangezogen werden. Unter bestimmten, sehr engen Voraussetzungen kann ein analoger Rückgriff auf § 62 AktG erfolgen (siehe Rn 15). Weitere Paragraphenketten auch § 32 i.V.m. § 31 GmbHG, § 43 Abs. 3 i.V.m. § 30 und § 34 i.V.m. § 30 GmbHG.

7) Prozessuales

Beweislast: Der Begünstigte, der sich auf Gutgläubigkeit im Sinne des Abs. 2 berufen will, hat diese nach den allgemeinen Regeln zu beweisen. Die Gesellschaft muss demgegenüber den Anspruch aus § 30 Abs. 1 und das Erfordernis der Gläubigerbefriedigung beweisen. Nach den allgemeinen prozessualen Grundsätzen hat der Gesellschafter den Eintritt von Verjährung zu beweisen. Maßgeblicher Zeitpunkt des Erfordernisses der Gläubigerbefriedigung ist im Prozess der Schluss der mündlichen Verhandlung und nicht die Klageerhebung.

Zuständigkeit: Der Anspruch nach § 31 GmbHG kann zuständigkeitshalber durch ein Schiedsgericht verhandelt werden, was sich durch Übertragung der Rechtsprechung zur Einlagenforderung ergibt. BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 65/03 

8) Anmerkungen

Die Kommentierung behandelt die zentrale Haftungsnorm zur Erhaltung des Stammkapitals einer GmbH als Ausfluss des Gläubigerschutzes, § 31 GmbHG. Ziel ist es, durch Sichtung der Rechtsprechung und deren Entwicklung die Struktur der Norm aufzuzeigen. Leser sollen mit der Lektüre eine Übersicht zur praktischen Anwendung erhalten. 

Autor & Kanzlei
Lennart Matzke, Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht, Bremen
Herr Rechtsanwalt Lennart Matzke
matzke@kessler-rs.com +49 [0] 421 – 4 60 23 – 0

Herr Rechtsanwalt Lennart Matzke ist seit Anfang 2019 Rechtsanwalt bei KESSLER in Bremen. Zuvor war er mehrere Jahre in wirtschaftsrechtlich ausgerichteten Kanzleien im Bereich des Bank- und Kapitalmarktrechts und der Prozessführung tätig. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit ist die Beratung von Unternehmen und Unternehmern im Zusammenhang mit Transaktionen, häufig mit Bezug zu kartellrechtlichen Fragestellungen, insbesondere bei Anmeldungen von Zusammenschlussvorhaben. Ein weiterer Schwerpunkt von Herrn Rechtsanwalt Matzke stellt das Vertragsrecht und damit zusammenhängend die gerichtliche Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen in komplexen Verfahren, regelmäßig auch in Gesellschafterstreitigkeiten, dar. Herr Rechtsanwalt Matzke hat in Göttingen studiert und war an verschiedenen zivilrechtlichen Lehrstühlen tätig. Herr Rechtsanwalt Matzke hält regelmäßig Vorträge und Veranstaltungen zu den oben genannten Schwerpunkten.

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