von Göler (Hrsg.) / Jörg Streichert / § 3

§ 3 Inhalt des Gesellschaftsvertrags

(1) Der Gesellschaftsvertrag muß enthalten:

  • 1. die Firma und den Sitz der Gesellschaft,
  • 2. den Gegenstand des Unternehmens,
  • 3. den Betrag des Stammkapitals,
  • 4. die Zahl und die Nennbeträge der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter gegen Einlage auf das Stammkapital (Stammeinlage) übernimmt.

(2) Soll das Unternehmen auf eine gewisse Zeit beschränkt sein oder sollen den Gesellschaftern außer der Leistung von Kapitaleinlagen noch andere Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft auferlegt werden, so bedürfen auch diese Bestimmungen der Aufnahme in den Gesellschaftsvertrag.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
Inhaltsverzeichnis
1) Allgemeines

A. Einleitung 

I. Überblick über die gesetzlichen Anforderungen

Der § 3 Abs. 1 des GmbH-Gesetzes (GmbHG) bildet das Fundament für den Mindestinhalt des Gesellschaftsvertrags einer GmbH, auch bekannt als Satzung oder Statuten. Es ist essentiell, dass dieser Mindestinhalt in einem einheitlichem Schriftstück dargelegt wird. Scheller in Scholz, GmbHG, 13. Auflage, § 3 RN 6; DNotZ 1979, 359 

Die Spezifika dieses Inhalts werden durch weitere Bestimmungen wie § 4 GmbHG (Firmenname), § 4a GmbHG (Sitz der Gesellschaft) und § 5 GmbHG (Stammkapital) präzisiert.

Zusätzlich ermöglicht § 3 Abs. 2 GmbHG den Gesellschaftern, fakultative Regelungen in die Satzung aufzunehmen, wie die zeitliche Begrenzung der Gesellschaftsdauer und Nebenleistungspflichten der Gesellschafter. Diese Bestimmungen sind jedoch nicht verpflichtend und können nach Ermessen der Gesellschafter implementiert werden.

Die Gestaltungsfreiheit der Gesellschafter erstreckt sich auch auf Regelungen, die das Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und zur Gesellschaft betreffen. Hierbei muss zwischen gesetzlich vorgeschriebenen Satzungsinhalten (Satzungsvorbehalt, echter Satzungsinhalt) und sonstigen Gesellschaftervereinbarungen (unechter Satzungsinhalt) unterschieden werden. Gesetzliche Satzungsvorbehalte müssen zwingend in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden, während sonstige Vereinbarungen auch extern geregelt werden können.

Die Unterscheidung zwischen echtem und unechtem Satzungsinhalt stellt oft eine Herausforderung dar. Folgende vier Regelungstypen Scheller in Scholz, GmbHG, 13. Auflage, § 3 RN 3   sind relevant:

(1)  Zwingender Inhalt der Satzung gemäß § 3 Abs. 1 GmbHG,

(2)  Optionale, fakultative Inhalte der Satzung gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG,

(3)  Gesetzliche Satzungsvorbehalte,

(4)  Unechte Satzungsinhalte bzw. Gesellschaftervereinbarungen.

Diese Strukturierung hilft, die rechtlichen Anforderungen an den Gesellschaftsvertrag einer GmbH klar zu verstehen und umzusetzen.

II. Vermeidung von Gesellschafterkonflikten durch sorgfältige Satzungsgestaltung

Die Vorbeugung von Konflikten zwischen den Gesellschaftern und zwischen Gesellschaftern und der Geschäftsführung ist von entscheidender Bedeutung. Eine gründlich durchdachte Satzung kann hierbei nicht nur Streitigkeiten minimieren, sondern auch in kritischen Situationen, wie wirtschaftlichen Schwierigkeiten eines Gesellschafters oder dessen Tod, als wichtige Stütze dienen.  RA Jörg Streichert, Die Satzung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)  

Die sorgfältige Gestaltung der Satzung einer GmbH ist nicht nur grundlegend, sondern oft auch von langfristiger Bedeutung. Insbesondere in Krisenzeiten offenbart sich der wahre Wert individuell angepasster Satzungen. Während standardisierte Mustersatzungen zunächst Kosten sparen mögen, können sie in Konfliktfällen, wie bei Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern oder zwischen Gesellschaftern und der Geschäftsführung, zu teuren und langwierigen Rechtsstreitigkeiten führen. Diese könnten durch maßgeschneiderte Regelungen oft vermieden oder schneller gelöst werden.  RA Jörg Streichert, Die Satzung der GmbH  

Eine neuere Studie belegt, dass das Potenzial zur Vermeidung von Konflikten durch strategische Vertragsgestaltung bisher nur unzureichend genutzt wird. Eine Investition in individuell angepasste Satzungen zahlt sich langfristig aus, indem sie Rechtsunsicherheiten reduziert und die Harmonie innerhalb der Gesellschaft fördert.  Wedemann, Gesellschafterkonflikte in geschlossenen Gesellschaften, 2013, S. 209, S. 351, S. 537  

III. Satzungsautonomie und ihre Grenzen in der GmbH

Die Satzungsautonomie ermöglicht es den Gesellschaftern, ihre Rechtsverhältnisse flexibel zu gestalten. Diese Freiheit ist besonders im Vergleich zum Aktienrecht von Bedeutung, in dem strengere Satzungsvorschriften gelten (§ 23 Abs. 5 AktG). Im GmbH-Recht sind die meisten Vorschriften jedoch abdingbar, was es den Gesellschaftern erlaubt, den Gesellschaftsvertrag spezifisch auf geplante Vorhaben auszurichten und an sich ändernde Umstände anzupassen.  MüKoGmbHG/Wicke, 4. Aufl. 2022, GmbHG § 3 RN 150ff.  

Allerdings findet diese Gestaltungsfreiheit ihre Grenzen, wenn sie zum Nachteil von Außenstehenden, insbesondere von Gläubigern der Gesellschaft, missbraucht wird. In Fällen, in denen zwingende gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen, bedarf es einer besonderen Rechtfertigung für Einschränkungen der Vertragsfreiheit. Diese Rechtfertigung sollte sich an anerkannten Rechtsprinzipien orientieren und die beeinträchtigten Rechtspositionen der betroffenen Parteien berücksichtigen.  K. Schmidt, GesR §5 III 3, S. 119f.  

Zwingende Vorschriften im GmbH-Gesetz  Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz 21. Aufl. 2023, § 3 RN 69.   betreffen wichtige Bereiche wie: 

  • Kapitalaufbringung und -erhaltung (§§ 5, 19, 30-32 GmbHG),
  • Stellung des Geschäftsführers (§§ 6, 37, 30, 33, 43 Abs. 3, 64 GmbHG sowie § 15 a InsO),
  • Gebot der Freiwilligkeit des Beitritts (§ 39 BGB),
  • Schutz von Individual- und Minderheitenrechten, wie Einsichtsrechte (§ 51a GmbHG) und Rechte bezüglich der Gesellschafterversammlung (§ 50 GmbHG). 

Eine weitere Schranke ist die Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB. Diese Frage hat vor allem im Zusammenhang mit unangemessenen Abfindungsvereinbarungen oder der Zulässigkeit von Hinauskündigungsklauseln.   RA Jörg Streichert, Hinauskündigungsklauseln in Gesellschaftsverträgen   Bedeutung erlangt. Sittenwidrigkeit liegt jedoch nur dann vor, wenn eine gravierende Verletzung der sittlichen Ordnung bereits bei Vertragsschluss vorgelegen hat, und nicht, wenn sich diese erst aufgrund einer nachträglichen Änderung der Umstände ergibt.  BGH, Urt. v. 16.12.1991, Az. II ZR 58/91, NJW 1992,892 (894)  

Sonstige Schranken bei der Gestaltung gesellschafterlicher Rechte bestehen grundsätzlich nicht, wohl aber Schranken in der Ausübung gesellschafterlicher Rechte gemäß § 242 BGB und den Regeln der gesellschafterlichen Treuepflicht.

Da die Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen des Gesellschaftsvertrages sehr umfangreich sind, kommt der gesellschafterlichen Treuepflicht eine besondere Bedeutung zu: Die einzelne Bestimmung kann durchaus zulässig sein, die Ausübung des entsprechenden Rechtes jedoch nicht.  Beispiele BGH in GmbHR 2012, 92   

B. Zwingender Inhalt der Satzung gem. § 3 Abs. 1 GmbHG 

I. Firma der Gesellschaft gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG 

Die korrekte Gestaltung der Firmierung einer GmbH wird durch § 4 GmbHG sowie die einschlägigen Bestimmungen des Handelsgesetzbuches (HGB) geregelt. 

1.Firmierung der Gesellschaft nach § 4 GmbHG 

Jede GmbH muss die Bezeichnung „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten (§ 4 S.1 GmbHG). Diese Firmierung ist der Name der GmbH, unter dem sie im Rechtsverkehr auftritt (§ 17 Abs. 1 HGB). Die Eintragung der Firma in das Handelsregister (§ 10 Abs. 1 GmbHG) verleiht der GmbH ihre rechtliche Existenz (§ 11 Abs. 1 GmbHG). 

2.Grundsatz der Firmeneinheit 

Eine GmbH darf nur eine einzige Firma haben, auch wenn sie mehrere Handelsgeschäfte betreibt. Dies ist der Grundsatz der Firmeneinheit. 

3. Ausnahme: Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) 

Für die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), eine Variante der GmbH, gilt ein abweichender Rechtsformzusatz: „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“, wobei nur der erste Teil abgekürzt werden darf. 

4.    Anforderungen an die Firmenbildung  MüKoGmbHG/Heinze, 4. Aufl. 2022, GmbHG § 4 RN 7-9   

  • Rechtsformzusatz: Die Firma der GmbH muss einen Rechtsformzusatz gemäß § 4 GmbH-Gesetz enthalten.
  • Kennzeichnung und Unterscheidungskraft: Die Firma muss eine eindeutige Kennzeichnung und Unterscheidungskraft besitzen (§ 18 Abs. 1 HGB).
  • Täuschungsverbot: Die Firma darf nicht gegen das Täuschungs- und Irreführungsverbot des § 18 Abs. 2 HGB verstoßen.
  • Rechtskonformität: Sie darf nicht gegen gesetzliche Verbote, die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen (§ 134 BGB§ 138 BGB).
  • Unterscheidbarkeit: Die Firma muss sich von in der gleichen Gemeinde bestehenden und in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden (§ 30 Abs. 1 HGB). Arten der Firmenbildung 

5.    Arten der Firmenbildung 

  • Personenfirma: Bildung durch Verwendung des Namens einer Person, in der Regel eines Gesellschafters.
  • Sachfirma: Bezug auf den Unternehmensgegenstand.
  • Fantasiefirma: Nutzung von Namen, die weder aus dem Personennamen noch aus dem Unternehmensgegenstand gebildet werden.
  • Kombinationen: Kombination der oben genannten Möglichkeiten. 

Durch die Einhaltung dieser Anforderungen und Grundsätze wird sichergestellt, dass die Firmierung der GmbH rechtlich einwandfrei und im Handelsverkehr eindeutig ist.  

II. Sitz der Gesellschaft gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG 

Die Entscheidung über den Sitz der Gesellschaft gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG ist eine wesentliche Grundlage für die rechtliche Struktur einer GmbH. Dabei ist der Satzungssitz der durch die Satzung bestimmte Ort, während der Verwaltungssitz der tatsächliche Ort der Geschäftsführung ist. Diese beiden Sitze können übereinstimmen, müssen es aber nicht.

1.    Satzungssitz der Gesellschaft 

Der Satzungssitz wird in der Satzung der Gesellschaft festgelegt (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG und § 4a GmbHG). Dieser Sitz ist maßgeblich, wenn im GmbHG (z.B. § 7 Abs. 1 GmbHG, § 10 Abs. 1 S. 1 GmbHG, § 35a GmbHG) oder in anderen Vorschriften ohne nähere Bestimmung auf den „Sitz“ der Gesellschaft Bezug genommen wird. Auch im Gesellschaftsvertrag wird der Satzungssitz als Bezugspunkt verwendet, etwa für die Abhaltung von Gesellschafterversammlungen.  MüKoGmbHG/Hupka,  4. Aufl. 2022, GmbHG § 4a RN 5 

2.    Verwaltungssitz der Gesellschaft

Das GmbHG macht keine spezifischen Vorgaben für die Wahl des Verwaltungssitzes. Gemäß der „Sandrock‘schen Formel“ ist der Verwaltungssitz der Ort, an dem die Geschäfte der Gesellschaft tatsächlich geführt werden, also der Tätigkeitsort der Geschäftsführung und der Vertretungsorgane.

3.    Handelsregister und Geschäftsbriefe 

Der Verwaltungssitz wird nicht im Handelsregister eingetragen. Stattdessen wird die inländische Geschäftsanschrift vermerkt (§ 10 Abs. 1 S. 1 GmbHG), die in der Regel mit dem Sitz der Hauptverwaltung übereinstimmt, aber nicht identisch sein muss. Auf Geschäftsbriefen muss lediglich der Satzungssitz angegeben werden, nicht der Verwaltungssitz.

4.    Grenzüberschreitende Divergenz 

Da Satzungssitz und Verwaltungssitz nicht übereinstimmen müssen, ist eine grenzüberschreitende Divergenz möglich. Dies schafft vergleichbare Ausgangsbedingungen gegenüber ausländischen Gesellschaften.  MüKoGmbHG/Hupka,  4. Aufl. 2022, GmbHG § 4a RN 12   Gesellschaften müssen jedoch eine Geschäftsanschrift im Inland im Handelsregister eintragen und aufrechterhalten.

5.    Einschränkungen der Wahlfreiheit 

Die Wahlfreiheit des Sitzes wird nur durch die allgemeinen Grundsätze des Rechtsmissbrauchs eingeschränkt. Diese greifen nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen. Die Fälle der „Briefkastenfirma“, bei denen diskutiert wurde, ob die Wahl des Satzungssitzes deswegen missbräuchlich ist, weil dies zu einer Erschwerung der postalischen Erreichbarkeit führen würde, haben durch die Notwendigkeit der Angabe der inländischen Geschäftsanschrift (§ 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG) und der hieran geknüpften Folgen ihre Bedeutung verloren. 

Durch die sorgfältige Wahl des Satzungssitzes und Verwaltungssitzes kann eine GmbH ihre operative Flexibilität maximieren und gleichzeitig den rechtlichen Anforderungen entsprechen. Diese Differenzierung ermöglicht es, die Geschäftsführung effizient zu gestalten und rechtliche Klarheit zu bewahren. 

III. Gegenstand des Unternehmens gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG

1.    Bedeutung des Unternehmensgegenstands 

Der Unternehmensgegenstand gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG ist ein zwingender Bestandteil der Satzung einer GmbH. Er beschreibt den Tätigkeitsbereich der Gesellschaft, d.h., die Aktivitäten, durch die die Gesellschaft ihren Zweck erreicht.  Scheller in Scholz, GmbHG, 13. Auflage, § 3 RN 20 ff.  

2.    Zweck der Angabe des Unternehmensgegenstands 

  • Beschränkung der Geschäftsführungsbefugnis: Die Geschäftsführungsbefugnis wird auf den definierten Tätigkeitsbereich beschränkt (§ 37 Abs. 1 GmbHG).
  • Publizitätsfunktion: Die Eintragung des Unternehmensgegenstands im Handelsregister informiert die Öffentlichkeit über die Aktivitäten der Gesellschaft.
  • Prüffunktion: Das Handelsregister prüft, ob die Gesellschaft einen erlaubten Zweck verfolgt (§ 9c GmbHG).
  • Wettbewerbsverbot: Der Unternehmensgegenstand definiert das gesetzliche Wettbewerbsverbot.

3.    Anforderungen an den Unternehmensgegenstand

  • Exakte und individuelle Beschreibung: Der Unternehmensgegenstand muss präzise und wahrheitsgemäß den Tätigkeitsbereich der GmbH beschreiben.
  • Erkennbarkeit des Geschäftsschwerpunkts: Der Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit muss klar erkennbar sein.
  • Branchenspezifikation und Tätigkeitsweise: Der Unternehmensgegenstand muss deutlich machen, in welcher Branche (z.B. Automobil-, Lebensmittel- oder Immobilienbranche) und auf welche Weise (z.B. Vertrieb, Produktion oder Vermittlung) die Gesellschaft tätig ist.
  • Enge vs. weite Formulierung: Eine enge Formulierung verstärkt den Minderheitenschutz, schränkt aber die Flexibilität der Geschäftsführung ein. Eine weite Formulierung kann zu einer Entkopplung der Geschäftsführung vom Gesellschafterwillen führen.
  • Unzulässige Angaben: Pauschale und nichtssagende Beschreibungen wie „Handel mit Waren aller Art“ sind unzulässig, da sie keine ausreichende Zuordnung zu einem Geschäftszweig ermöglichen.
  • Konkretisierende Zusätze: Erweiternde Zusätze müssen den zusätzlich eröffneten Geschäftszweig konkret erkennen lassen. Pauschale Erweiterungen sind zulässig, wenn sie dem Hauptgegenstand dienen, jedoch nicht „alle sonstigen Geschäfte“ oder „jede anderen erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit“.  Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz 21. Aufl. 2023, § 3 RN 10.  
  • Erlaubnispflichtige Tätigkeiten: Der Unternehmensgegenstand muss erkennen lassen, ob eine staatliche Genehmigung erforderlich ist.

4.    Beteiligungsklauseln

  • Erforderlichkeit: Beteiligungsklauseln sind erforderlich, wenn die Gesellschaft beabsichtigt, sich an anderen Unternehmen zu beteiligen, unabhängig vom Tätigkeitsbereich.
  • Keine Konkretisierung: Die konkreten Beteiligungsgesellschaften müssen nicht genannt werden.
  • Angabe bei verschiedenen Geschäftsfeldern: Wenn Beteiligungen an Unternehmen mit anderen Geschäftsfeldern geplant sind, muss dies ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag erwähnt werden.  MüKoGmbHG/Wicke, 4. Aufl. 2022, GmbHG § 3 RN 19 ff. 

5. Komplementär-GmbH

  • Angabe des Beteiligungszwecks: Bei einer GmbH, die als Komplementärin einer KG fungiert, ist nach wie vor offen, ob die Angabe „Beteiligung als persönlich haftende Gesellschafterin der X-GmbH & Co. KG“ oder „... anderer Handelsgesellschaften“ ausreicht oder ob zusätzlich der Unternehmensgegenstand der KG benannt werden muss.  MüKoGmbHG/Wicke, 4. Aufl. 2022, GmbHG § 3 RN 21   Entgegen der früheren Rechtsprechung ist es heute nicht mehr erforderlich, dass der Unternehmensgegenstand der KG in dem Unternehmensgegenstand der Komplementär-GmbH aufgenommen wird.
  • Namentliche Nennung: Die KG muss nach herrschender Meinung namentlich benannt werden. Die Angabe „Unternehmensgegenstand der GmbH ist die Beteiligung als Komplementärin an einer KG“ reicht nicht aus.  Scheller in Scholz, GmbHG, 13. Auflage, § 3 RN 35  

6.  Gesellschaftszweck 

Grundsätzlich keine Angabe erforderlich: Der Zweck der Gesellschaft muss nicht genannt werden, außer die Gesellschaft verfolgt einen unüblichen oder gemeinnützigen Zweck. 

Durch eine sorgfältige und präzise Formulierung des Unternehmensgegenstands wird die rechtliche Sicherheit erhöht und die Transparenz gegenüber Geschäftspartnern und der Öffentlichkeit verbessert.  

IV. Betrag des Stammkapitals gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG 

Die Höhe des Stammkapitals ist ein wesentlicher Bestandteil des Gesellschaftsvertrags einer GmbH und muss gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG eindeutig festgelegt werden. Diese klare Angabe gewährleistet Transparenz und Rechtssicherheit für alle Beteiligten. 

1.    Festlegung des Stammkapitals 

Im Gesellschaftsvertrag muss der Betrag des Stammkapitals als ein fester Betrag angegeben werden. Eine Berechnung durch Addition der Geschäftsanteile reicht nicht aus.  MüKoGmbHG/Wicke, 4. Aufl. 2022, GmbHG § 3 RN 44 Diese klare Angabe ermöglicht eine zuverlässige Ermittlung des aktuellen Stammkapitals durch Einsicht in die Satzung. 

2.    Mindesthöhe des Stammkapitals 

Gemäß § 5 Abs. 1 GmbHG muss das Stammkapital mindestens 25.000,00 € betragen. Die Gesellschafter haben innerhalb dieser Vorgabe die Freiheit, die Höhe des Stammkapitals nach eigenem Ermessen festzulegen. Es gibt keine weitergehende Bindung an den Unternehmensgegenstand oder die Größe des Unternehmens.  BGH Urteil vom 14.12.1959, II ZR 187/57, NJW 1960,285   

3.    Übereinstimmung und Bedeutung des Stammkapitals 

Das Stammkapital muss dem Gesamtbetrag der Nennbeträge der Geschäftsanteile der Gesellschafter entsprechen (§ 5 Abs. 3 S. 2 GmbHG). Es stellt den Betrag dar, den die Gesellschafter aufbringen müssen, um das Privileg der Haftungsbeschränkung zu erhalten (§ 13 Abs. 2 GmbHG). 

4.    Einschränkungen des Mindeststammkapitals 

Obwohl das Stammkapital eine grundlegende Voraussetzung ist, kann es nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit durch Verluste aufgezehrt werden, ohne gegen den Grundsatz der Kapitalerhaltung zu verstoßen. MüKoGmbHG/Wicke, 4. Aufl. 2022, GmbHG § 3 RN 44  

5.    Zweck der Mindestkapitalausstattung 

Die gesetzlich vorgeschriebene Mindestkapitalausstattung dient dazu, eine Überschuldung der GmbH und damit ihre Insolvenz zu vermeiden. Das GmbH-Gesetz regelt die Aufbringung des Stammkapitals in den §§ 5, 7 Abs. 2, 9, 11, 19 ff., 24 und 82 GmbHG und dessen Erhaltung in § 30 GmbHG

6.    Änderungen des Stammkapitals 

Eine Änderung der Höhe des Stammkapitals vor der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister erfordert einen Abänderungsvertrag unter Mitwirkung aller Gesellschafter gemäß § 2 GmbHG.  Scheller in Scholz, GmbHG, 13. Auflage, § 3 RN 49 Nach der Eintragung der Gesellschaft handelt es sich um eine Satzungsänderung, die in Form einer Kapitalherabsetzung oder Kapitalerhöhung nach Maßgabe der §§ 53 ff. GmbHG und §§ 55 ff. GmbHG durchgeführt wird. 

Durch die präzise Festlegung und sorgfältige Verwaltung des Stammkapitals wird die finanzielle Stabilität der GmbH gewährleistet.  

V. Zahl und Nennbeträge der Geschäftsanteile gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG 

1.    Geschäftsanteile und Stammeinlage 

Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG gehört die Angabe über die Zahl und die Nennbeträge der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter gegen Einlage auf das Stammkapital übernimmt, sowie die Namen der Gesellschafter zu den wesentlichen (zwingenden) Bestandteilen des Gesellschaftsvertrags. 

Bedeutung und Festlegung 

  • Zahl der Geschäftsanteile: Die Festlegung der jedem Gesellschafter zugewiesenen Geschäftsanteile im Gesellschaftsvertrag ist erforderlich. Ein Gesellschafter kann bei der Gründung oder späteren Kapitalerhöhungen mehrere Geschäftsanteile übernehmen (§ 5 Abs. 2 GmbHG).
  • Nennbetrag der Geschäftsanteile: Der Nennbetrag eines Geschäftsanteils beziffert den Anteil des Gesellschafters an der Gesellschaft. Diese können unterschiedlich hoch sein, und ein Gesellschafter kann mehrere Anteile mit verschiedenen Nennbeträgen übernehmen (§ 5 Abs. 3 S. 1 GmbHG).
  • Nummerierung der Geschäftsanteile: Geschäftsanteile sind in der Gesellschafterliste fortlaufend zu nummerieren (§§ 8 Abs. 1 Nr. 3, 40 GmbHG), jedoch nicht zwingend in der Satzung.
  • Exakte Bezifferung: Das Stammkapital und die Nennbeträge der einzelnen Geschäftsanteile müssen im Gesellschaftsvertrag exakt in geltender Währung angegeben werden.  Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz 21. Aufl. 2023, § 3 RN 13   Die Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile ergibt das Stammkapital (§ 5 Abs. 3 S. 2 GmbHG). 

Einlageverpflichtung und Stimmrechte 

Einlageverpflichtung: Ohne Übernahme eines Geschäftsanteils kann eine Person nicht Gründungsgesellschafter werden. Die Festlegung der übernommenen Geschäftsanteile und der daraus resultierenden Einlageverpflichtungen (§ 14 GmbHG) nach Personen und Beträgen gehört nicht nur zur Gründungsvereinbarung (§ 2 GmbHG), sondern auch zum notwendigen Satzungsinhalt.  Scheller in Scholz, GmbHG, 13. Auflage, § 3 RN 51   Die Einlageverpflichtung des Gesellschafters entsteht mit der Aufnahme des Nennbetrages des jeweiligen Geschäftsanteils in die Satzung.  Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz 21. Aufl. 2023, § 3 RN 14  

Stimmrecht: Gemäß § 47 Abs. 2 GmbHG gewährt jeder Euro eines Geschäftsanteils eine Stimme. 

2.    Angabe der Gründungsgesellschafter 

Erforderliche Informationen 

Die Bezeichnung der Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag sollte sich, ohne dass dies gesetzlich vorgeschrieben ist, an der Gesellschafterliste orientieren (§ 40 Abs. 1 GmbHG). 

  • Natürliche Personen: Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort.
  • Einzelkaufleute: Firma des Einzelkaufmanns, wenn er sich unter seiner Firma als Gesellschafter beteiligt.
  • Juristische Personen: Firma, Satzungssitz, zuständiges Registergericht und Registernummer.
  • Gesamthandsgemeinschaften: Sämtliche Mitglieder mit Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort (auch für Gesellschaften bürgerlichen Rechts, GbR). 

Zweckmäßigkeit und Flexibilität 

  • Prozentuale Beteiligungsquoten: Gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 und S. 3 GmbHG müssen die prozentualen Beteiligungsquoten für jeden Geschäftsanteil und die Summe der Beteiligungen bei mehreren Geschäftsanteilen eines Gesellschafters nicht zwingend in die Satzung aufgenommen werden.
  • Quotenangaben: Anstelle von Nennbeträgen ist eine Quotenangabe unzulässig.
  • Spätere Änderungen: Nach der Eintragung der Gesellschaft müssen spätere Veränderungen der Geschäftsanteile nicht mehr in der Satzung aufgeführt werden. Diese können im Handelsregister dokumentiert werden. Die aktuellen Gesellschafter dürfen bei Veränderungen jedoch (deklaratorisch) genannt werden. Dies ist zulässig und auch empfehlenswert. Der ursprüngliche Satzungstext bleibt bei den Registerakten und dokumentiert weiterhin die ursprünglichen Angaben.  Scheller in Scholz, GmbHG, 13. Auflage, § 3 RN 56   

3.    Besonderheiten bei Sacheinlagen und Änderungen 

Sacheinlagen 

  • Sperrfrist: Bei Sacheinlagen wird eine fünfjährige Sperrfrist hinsichtlich einer Streichung der Gesellschafter angewandt, entsprechend § 26 Abs. 5 AktG (§ 5 Abs. 4 GmbHG). 

Änderungen des Stammkapitals 

  • Vor Eintragung: Eine Änderung der Höhe des Stammkapitals vor Eintragung der Gesellschaft erfordert einen Abänderungsvertrag mit Mitwirkung aller Gesellschafter in der Form des § 2 GmbHG.
  • Nach Eintragung: Nach Eintragung der Gesellschaft handelt es sich um eine Satzungsänderung, die als Kapitalherabsetzung oder Kapitalerhöhung nach §§ 53 ff. GmbHG und §§ 55 ff. GmbHG erfolgt. 

Durch die präzise Angabe der Zahl und Nennbeträge der Geschäftsanteile sowie der Namen der Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag wird die Transparenz und Rechtssicherheit für die GmbH erhöht.  

VI. Rechtsfolgen bei Mängeln des Satzungsinhalts 

Auswirkungen fehlender Mindestangaben gem. § 3 Abs. 1 GmbHG 

Fehlen die in § 3 Abs. 1 GmbHG genannten Mindestangaben im Gesellschaftsvertrag, führt dies zur Nichtigkeit des gesamten Vertrags. In diesem Fall darf die GmbH nicht in das Handelsregister eingetragen werden (§ 9c Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 GmbHG). 

Folgen bei mangelhafter Vor-GmbH 

Auflösung der Vor-GmbH: Wird die Vor-GmbH trotz mangelhaften Gesellschaftsvertrags in Vollzug gesetzt, kann sie nur mit Wirkung für die Zukunft aufgelöst werden. Hierbei gelten die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft.  Scheller in Scholz, GmbHG, 13. Auflage, § 3 RN 12   

Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft besagen, dass eine Gesellschaft mit Gründungsmängeln bis zu ihrer rechtskräftigen Auflösung als wirksam betrachtet wird. Das bedeutet, dass alle Handlungen und Rechtsgeschäfte, die im Namen der Gesellschaft abgeschlossen wurden, bis zu diesem Zeitpunkt gültig bleiben. Diese vorläufige Wirksamkeit verhindert, dass jede kleine Unregelmäßigkeit zur sofortigen Nichtigkeit der Gesellschaft führt, was erhebliche rechtliche Unsicherheiten für Gesellschafter und Dritte verursachen könnte. 

Nichtigkeitsklage und Amtslöschung 

Nichtigkeitsklage: Eine Nichtigkeitsklage gemäß § 75 GmbHG ist möglich, wenn die Angaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG (Gegenstand des Unternehmens) oder § 3 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG (Stammkapital) fehlen. Aufgrund der notariellen Beurkundung tritt dieser Fall jedoch selten auf.

Amtslöschung: Eine Amtslöschung nach § 397 S. 2 FamFG kann ebenfalls erfolgen, wenn die wesentlichen Angaben fehlen. 

Heilung von Mängeln 

  • Stammkapital: Fehlt die Festsetzung des Stammkapitals, ist eine Heilung des Mangels nach überwiegender Ansicht nicht möglich.
  • Gegenstand des Unternehmens: Mängel bezüglich des Unternehmensgegenstands können durch einen einstimmigen Beschluss der Gesellschafter geheilt werden (§ 76 GmbHG).
  • Firma, Sitz und Nennbeträge der Geschäftsanteile: Fehlen Angaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG (Firma, Sitz) oder § 3 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG (Nennbeträge der Geschäftsanteile), kommt lediglich das Amtslöschungsverfahren nach § 399 Abs. 4 FamFG in Betracht. 

Satzungsänderung und Verbesserungsverfahren 

Heilung durch Satzungsänderung: Die genannten Mängel können durch eine Satzungsänderung geheilt werden, auch während des Amtslöschungsverfahrens.

Verbesserungsverfahren: Das Amtslöschungsverfahren bietet eine Korrekturmöglichkeit („Verbesserungsverfahren“) für die Gesellschafter, um die Mängel durch eine Satzungsänderung zu beheben.  Keidel, 19. Aufl. 2017, § 399 FamFG, RN 5 A   

Durch die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen an den Satzungsinhalt und die rechtzeitige Korrektur etwaiger Mängel wird die rechtliche Stabilität der GmbH gewährleistet.  

C. Möglicher Inhalt der Satzung gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG 

Gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG haben die Gesellschafter die Möglichkeit, im Gesellschaftsvertrag zusätzliche Regelungen zu treffen, die über den zwingenden Mindestinhalt hinausgehen. Diese fakultativen Bestimmungen können die Flexibilität und Anpassungsfähigkeit der Gesellschaft erhöhen und spezifische Bedürfnisse der Gesellschafter berücksichtigen. 

Fakultative Bestimmungen 

1.    Zeitliche Beschränkung des Unternehmens 

Die Gesellschafter können eine zeitliche Begrenzung der Unternehmensdauer festlegen. Dies kann sinnvoll sein, um das Unternehmen für einen bestimmten Projektzeitraum zu gründen oder um geplante Auflösungen zu terminieren. 

2.    Zusätzliche Verpflichtungen neben Kapitaleinlagen 

Neben der Leistung von Kapitaleinlagen können die Gesellschafter weitere Verpflichtungen vereinbaren. Diese können z.B. die Verpflichtung zur Erbringung von Dienstleistungen, die Übernahme von Garantien oder sonstige vertragliche Pflichten umfassen. 

Wirksamkeit und formale Anforderungen 

Damit die fakultativen Bestimmungen gegenüber der Gesellschaft wirksam sind, müssen sie in der Satzung aufgenommen werden. Die Aufnahme in der Satzung gewährleistet die rechtliche Verbindlichkeit und Transparenz gegenüber allen Gesellschaftern. Die fakultativen Bestandteile müssen zusammen mit den Mindestinhalten gemäß § 3 Abs. 1 GmbHG in einem einheitlichen Schriftstück vereinbart werden. Eine Bezugnahme auf andere Urkunden reicht nicht aus und würde die Wirksamkeit der Bestimmungen beeinträchtigen. 

I. Zeitbeschränkung gem. § 3 Abs. 2, 1. Alt. GmbHG 

Bedeutung und Regelungen der Zeitbeschränkung 

Die Einführung einer Zeitbeschränkung in den Gesellschaftsvertrag einer GmbH kann wesentliche Auswirkungen auf die Laufzeit und das Ende der Gesellschaft haben. Die Einführung einer Zeitbeschränkung im Gesellschaftsvertrag einer GmbH bietet Flexibilität bei der Festlegung der Gesellschaftsdauer und ermöglicht eine gezielte Planung für bestimmte Projekte oder Zeiträume. Wird keine Zeitbestimmung getroffen, gilt die Gesellschaft als auf unbestimmte Zeit errichtet und unterliegt den Auflösungsgründen des § 60 Abs. 1 Nr. 2-7 GmbHG sowie gegebenenfalls vertraglich vereinbarten Auflösungsgründen (§ 60 Abs. 2 GmbHG). 

Vereinbarung und Wirksamkeit 

1.    Zeitbeschränkung im Gesellschaftsvertrag 

Eine Zeitbeschränkung kann nur im Gesellschaftsvertrag wirksam vereinbart werden. Bei Fristablauf führt sie automatisch zur Auflösung der Gesellschaft gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG. Eine zulässige Zeitbeschränkung liegt vor, wenn die Dauer der Gesellschaft durch die Angabe eines konkreten Datums oder einer Frist (z. B. 5 Jahre nach Eintragung) kalendermäßig bestimmt ist. 

2.    Objektive Bestimmbarkeit 

Die Zeitbeschränkung muss nicht kalendermäßig feststehen, aber objektiv bestimmbar sein. Dies ist gegeben, wenn die Beendigung durch ein Ereignis bestimmt wird, dessen Eintritt sicher ist („ob“), der Zeitpunkt des Eintritts („wann“) aber ungewiss ist.  MüKoGmbHG/Wicke, 4. Aufl. 2022, GmbHG § 3 RN 62   

Ablauf und Fortsetzung 

3.    Automatische Auflösung 

Nach Ablauf der festgelegten Zeit wird die Gesellschaft automatisch aufgelöst und muss abgewickelt werden. Eine stillschweigende Verlängerung der Gesellschaft ist nicht möglich, § 134 HGB findet keine Anwendung.  Scheller in Scholz, GmbHG, 13. Auflage, § 3 RN 62   

4.    Fortsetzungsbeschluss 

Soll die Gesellschaft nach Ablauf der Zeitbeschränkung fortgesetzt werden, bedarf es einer Satzungsänderung durch einen Fortsetzungsbeschluss. Dieser kann vor oder nach dem Eintritt des auflösenden Ereignisses gefasst werden. 

5.    Änderungen nach Eintragung 

Satzungsänderung 

Änderungen der Zeitbeschränkung, einschließlich ihrer Einführung, Streichung, Verlängerung oder Verkürzung, sind nach der Eintragung der GmbH in das Handelsregister nur durch eine Satzungsänderung möglich (§§ 53, 54 GmbHG). Eine solche Änderung erfordert gemäß § 53 GmbHG eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Die Interessen widersprechender Gesellschafter werden dadurch gewahrt, dass ihnen ein Austrittsrecht gewährt wird.  Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz 21. Aufl. 2023, § 3 RN 23 m. w. N.   

II. Nebenleistungspflichten gem. § 3 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. GmbHG 

1. Definition und Bedeutung der Nebenleistungspflichten 

Neben der Pflicht zur Kapitaleinlage können die Gesellschafter einer GmbH weitere einmalige oder wiederkehrende Leistungen gegenüber der Gesellschaft erbringen. Durch eine detaillierte und klare Regelung von Nebenleistungspflichten im Gesellschaftsvertrag können potenzielle Konflikte vermieden und die langfristige Zusammenarbeit innerhalb der GmbH gestärkt werden. Diese zusätzlichen Verpflichtungen, die an die Gesellschafterstellung gebunden sind, werden als Nebenleistungspflichten (korporative Leistungspflichten) im Sinne von § 3 Abs. 2 GmbHG bezeichnet. 

Wirksame Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag 

  • Verankerung in der Satzung: Um Nebenleistungspflichten wirksam zu vereinbaren, müssen diese explizit im Gesellschaftsvertrag festgehalten werden. Dies stellt sicher, dass alle Gesellschafter über die zusätzlichen Verpflichtungen informiert sind und diese akzeptieren.
  • Nachträgliche Festlegung: Eine nachträgliche Festlegung von Nebenleistungspflichten ist nur durch eine Satzungsänderung möglich. Hierfür muss der belastete Gesellschafter gemäß § 53 Abs. 3 GmbHG zustimmen. Diese Zustimmungspflicht entfällt bei der Aufhebung von Nebenleistungspflichten. 

Konkrete Formulierung der Nebenleistungspflichten 

  • Konkretisierung in der Satzung: Nebenleistungspflichten müssen in der Satzung so konkretisiert sein, dass aktuelle und zukünftige Gesellschafter das Ausmaß ihrer Verpflichtungen leicht überblicken können. Die Anforderungen an die Bestimmtheit gehen über die von schuldrechtlichen Leistungspflichten hinaus. In der Regel sind daher betragsmäßige und zeitliche Eingrenzungen erforderlich.  BGH, Urteil vom 17.10.1988 II ZR 372/87, GmbHR 1989, Seite 151 f.  
  • Entgeltliche und unentgeltliche Leistungen: Nebenleistungspflichten können sowohl entgeltlich als auch unentgeltlich vereinbart werden. Unentgeltliche Nebenleistungen gelten steuerrechtlich nicht als Schenkung und sind gewinnneutral. Bei überhöhten Gegenleistungen der Gesellschaft besteht die Gefahr einer verdeckten Gewinnausschüttung.  Scheller in Scholz, GmbHG, 13. Auflage, § 3 RN 73   

Übergang und Haftung bei Veräußerung 

  • Übertragbarkeit: Nebenleistungspflichten betreffen den jeweiligen Inhaber des Geschäftsanteils. Auch im Falle der Vereinbarung von Nebenleistungspflichten bleibt der Anteil grundsätzlich frei veräußerbar. Diese Pflichten gehen bei Veräußerung des Anteils auf den Rechtsnachfolger über, sofern sie nicht höchstpersönlicher Natur sind oder im Gesellschaftsvertrag anders geregelt wurde.  MüKoGmbHG/Wicke, 4. Aufl. 2022, GmbHG § 3 RN 96   Dies gilt auch im Todesfall eines Gesellschafters.
  • Haftung des Veräußerers: Mit dem Übergang der Nebenleistungspflichten auf den Erwerber wird der Veräußerer grundsätzlich frei von weiteren Verpflichtungen. Der Veräußerer haftet jedoch neben dem Erwerber weiterhin für bereits fällige und rückständige Nebenleistungen (§ 16 Abs. 2 GmbHG). 

Sonderrechte der Gesellschafter 

Gegenstück zu Nebenleistungspflichten: Nebenleistungspflichten stehen den Sonderrechten der Gesellschafter gegenüber. Diese Sonderrechte gewähren bestimmten Gesellschaftern besondere Vorteile oder Privilegien innerhalb der Gesellschaft. 

2. Arten der Nebenleistungspflichten 

a. Geldleistungspflichten in der GmbH, insbesondere Agio 

In einer GmbH können Gesellschafter neben ihren Kapitaleinlagen auch zu weiteren Geldleistungen verpflichtet werden. Die verschiedenen Formen der Geldleistungspflichten, insbesondere die Zahlung eines Agios, bieten den Gesellschaftern flexible Möglichkeiten zur finanziellen Unterstützung der Gesellschaft. Durch die klare Regelung im Gesellschaftsvertrag und die sorgfältige Auslegung der Gesellschaftervereinbarungen kann die finanzielle Stabilität und Handlungsfähigkeit der GmbH gesichert werden. Die Aufnahme solcher Verpflichtungen in die Satzung gewährleistet rechtliche Klarheit und Verbindlichkeit. 

Diese Geldleistungspflichten können vielfältig ausgestaltet sein und umfassen insbesondere: 

  • Übernahme von Gesellschaftsschulden
  • Gewährung von Gesellschafterdarlehen
  • Einstellung ausgeschütteter Gewinne in freie Rücklagen
  • Übernahme künftiger Einlagen bei Kapitalerhöhung
  • Deckung von Verlusten (soweit im Umfang begrenzt)
  • Jährliche Zahlung von Deckungsbeiträgen (in fester Höhe oder abhängig vom erwirtschafteten Gewinn)
  • Verpflichtung zur Zahlung eines Aufgeldes (Agio) 

Die Verpflichtung zur Zahlung eines Agios (Aufgeld) hat in diesem Zusammenhang eine besondere Bedeutung. Das Agio kann sowohl auf rein schuldrechtlicher Basis als auch als korporative Nebenleistung gemäß § 3 Abs. 2, 2. Alt. GmbHG geschuldet sein. 

Satzungsregelung: Wird die Verpflichtung zur Zahlung des Agios in die Satzung aufgenommen, handelt es sich um eine korporative Nebenleistungspflicht im Sinne des § 3 Abs. 2 GmbHG. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Gesellschafter keine anderweitige Klarstellung vorgenommen haben.  BGH, Urteil vom 15.10.2007 - II ZR 216/06, GmbHR 2008, S. 147 f., Schiedsgericht Hamburg GmbHR 2008, S. 934 ff.   Ob ein entgegenstehender Wille der Gesellschafter vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Die Aufnahme der Pflicht zur Zahlung des Agios in die Satzung stellt hierbei nur ein Indiz dar.  Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz 21. Aufl. 2023, § 3 RN 27         

Regeln zur Aufbringung des Agios: Für ein korporatives Agio gelten im Wesentlichen die gleichen Regeln wie für die Aufbringung des Stammkapitals. Dies bedeutet, dass ausstehende Beträge in der Insolvenz mit Aufforderung durch den Insolvenzverwalter sofort zur Zahlung fällig werden. Scheller in Scholz, GmbHG, 13. Auflage, § 3 RN 79  

b. Sachleistungspflichten, insbesondere Überlassung von Gegenständen 

Sachleistungspflichten sind eine wesentliche Ergänzung zu den Geldleistungspflichten und können die Handlungsfähigkeit und den Ressourcenpool einer GmbH erheblich erweitern. Eine klare und präzise Regelung dieser Pflichten in der Satzung sichert die rechtliche und wirtschaftliche Grundlage der Gesellschaft. Von besonderer Bedeutung ist die Überlassung von Gegenständen, die die Gesellschaft für ihre Geschäftstätigkeit benötigt. 

Arten von Sachleistungspflichten 

  • Grundstücke: Bereitstellung von Immobilien für die Geschäftsräume oder Betriebsflächen der Gesellschaft.
  • Fahrzeuge: Überlassung von Fahrzeugen für betriebliche Zwecke, z.B. für Lieferdienste oder Geschäftsreisen.
  • Bewegliche Sachen: Bereitstellung von Maschinen, Büroausstattung oder anderen Betriebsmitteln.
  • Rechte und Lizenzen: Übertragung oder Nutzung von gewerblichen Schutzrechten, Patenten oder Lizenzen, die für die Geschäftstätigkeit notwendig sind. 

(1)  Entgeltliche und unentgeltliche Sachleistungen 

  • Entgeltliche Überlassung: Sachleistungen können gegen eine Vergütung erbracht werden.
  • Unentgeltliche Überlassung: Sachleistungen können auch ohne Gegenleistung erfolgen, was steuerrechtlich relevant sein kann. 

(2)  Dauer und Art der Überlassung 

  • Vorübergehender Gebrauch: Gegenstände können der Gesellschaft zeitlich befristet zur Verfügung gestellt werden.
  • Vollständige Übertragung: Gegenstände können dauerhaft in das Eigentum der Gesellschaft übergehen. 

(3)  Abgrenzung von Sacheinlageverpflichtungen 

  • Sacheinlageverpflichtungen: Diese unterliegen den Vorschriften des § 5 Abs. 4 GmbHG und des § 7 Abs. 3 GmbHG und sind strengen Prüfungen unterworfen.
  • Korporative NebenleistungspflichtenSachleistungspflichten, die als korporative Nebenleistungspflichten vereinbart werden, sind von den strengen Regelungen der Sacheinlageverpflichtungen ausgenommen. 

(4)  Sachagio als korporative Nebenleistungspflicht 

Vereinbarung eines Sachagios: Ein Sachagio kann in Verbindung mit der Erbringung einer Bareinlage vereinbart werden, beispielsweise bei der Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils.

Wertnachweis: Hier sind die strengen Regeln über die Sachkapitalaufbringung nicht anwendbar. Es besteht kein Prüfungsrecht des Registergerichts bei einem Agio. Es muss jedoch ausgeschlossen werden, dass der eingebrachte Sachgegenstand einen negativen Wert hat (z. B. überschuldetes Unternehmen). Hierfür ist ein Wertnachweis, der ausschließt, dass das Sachagio einen negativen Wert hat, zu erbringen.  Scheller in Scholz, GmbHG, 13. Auflage, § 3 RN 83   

c. Sonstige Handlungspflichten, z. B. Pflicht zur Übernahme der Geschäftsführung, Stimmrechtsausübungsabreden, etc. 

In einer GmbH können die Gesellschafter neben Kapital- und Sachleistungspflichten auch zu verschiedenen Handlungspflichten verpflichtet werden. Diese Pflichten tragen wesentlich zur operativen und strategischen Führung des Unternehmens bei. Eine klare Regelung dieser Pflichten im Gesellschaftsvertrag trägt zur langfristigen Stabilität und Effizienz der Gesellschaft bei. Durch die sorgfältige Formulierung und Aufnahme solcher Pflichten wird sichergestellt, dass die Gesellschafter ihre Aufgaben und Verantwortlichkeiten kennen und erfüllen. 

(1)  Verpflichtung zur Übernahme der Geschäftsführung 

Der wichtigste Fall einer gesellschaftsvertraglichen Handlungspflicht ist die Verpflichtung zur Übernahme der Geschäftsführung

Eindeutige Regelung in der Satzung: Aus der Satzung muss klar hervorgehen, dass der betreffende Gesellschafter zur Übernahme der Geschäftsführung verpflichtet ist. Dies ist besonders wichtig, wenn dem Gesellschafter zugleich ein Sonderrecht auf die Geschäftsführung eingeräumt werden soll.

Gründungsprotokoll: Die Bestellung des Geschäftsführers im Gründungsprotokoll gemäß § 6 Abs. 3 S. 2 GmbHG genügt hierfür nicht. Daher handelt es sich bei der Bestellung der Geschäftsführer und der Festsetzung ihrer Vergütung in der Regel um einen unechten Satzungsinhalt.  GmbHR 1982, S. 129 f.   

(2)  Beispiele für weitere Handlungspflichten 

  • Inanspruchnahme von Leistungen: Gesellschafter können verpflichtet werden, Leistungen der Gesellschaft in Anspruch zu nehmen, um deren wirtschaftliche Stabilität zu unterstützen.
  • Übernahme von Bürgschaften: Die Übernahme von Bürgschaften kann erforderlich sein, um finanzielle Sicherheiten für die Gesellschaft zu gewährleisten.
  • Beratungsleistungen: Gesellschafter können verpflichtet werden, ihre Expertise durch Beratungsleistungen zur Verfügung zu stellen.
  • Bereitstellung von Know-how: Technisches oder betriebswirtschaftliches Wissen kann von den Gesellschaftern eingebracht werden.
  • Vermittlungstätigkeiten: Die Unterstützung bei der Geschäftsanbahnung und Kundenakquise kann zu den Handlungspflichten zählen.
  • Mitwirkung im technischen Bereich: Insbesondere bei technisch orientierten Unternehmen kann die aktive Mitwirkung im operativen Bereich erforderlich sein. 

(3)  Stimmrechtsausübungsabreden 

  • Korporative Abreden: Stimmrechtsbindungen können als Nebenpflichten im Sinne von § 3 Abs. 2 GmbHG begründet werden und verpflichten die jeweiligen Gesellschafter, bestimmte Abstimmungen im Sinne der Gesellschaft vorzunehmen.
  • Anpassung des Gesellschaftsvertrags: Gesellschafter können sich verpflichten, den Gesellschaftsvertrag bei Eintritt konkreter Ereignisse, wie dem Tod eines Gesellschafters, an die veränderten Umstände anzupassen.  MüKoGmbHG/Wicke, 4. Aufl. 2022, GmbHG § 3 RN 87  
d. Unterlassungspflichten, insbesondere Wettbewerbsverbote 

Wettbewerbsverbote sind in der GmbH von besonderer Bedeutung, um die Interessen der Gesellschaft zu schützen und potenzielle Interessenkonflikte zu vermeiden. Durch die klare Regelung in der Satzung und die Einhaltung der rechtlichen Schranken kann ein effektiver Schutz der Gesellschaft gewährleistet werden. 

Im GmbHG findet sich – im Gegensatz zu § 112 HGB, § 113 HGB für die offene Handelsgesellschaft (oHG) und die Verweisung in § 165 HGB für die Kommanditgesellschaft (KG) - keine Regelung über ein generelles Wettbewerbsverbot von Geschäftsführern oder Gesellschaftern. 

(1)  Wettbewerbsverbot für Geschäftsführer und beherrschende Gesellschafter 

  • Gesetzliche Grundlage: Nach herrschender Meinung unterliegt der geschäftsführende Gesellschafter während seiner Amtszeit sowie ein Gesellschafter, der aufgrund seiner Mehrheit oder auf andere Weise beherrschenden Einfluss ausüben kann, einem gesetzlichen Wettbewerbsverbot.
  • Treuepflicht: Dieses Wettbewerbsverbot wird aus der Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft abgeleitet. 

(2)  Minderheitsgesellschafter 

  • Kein generelles Wettbewerbsverbot: Bei Minderheitsgesellschaftern wird ein gesetzliches Wettbewerbsverbot zulasten allein aufgrund ihrer Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft meistens verneint.  Schiessl/Böhm in MünchHdbGesR, Band III GmbH, 5, Auflage, § 34 RN 5   

(3)  Befreiung vom Wettbewerbsverbot 

  • Satzungsregelung: Eine Befreiung vom Wettbewerbsverbot bedarf einer ausdrücklichen Regelung in der Satzung oder zumindest einer Öffnungsklausel, die eine Befreiung durch einfachen Gesellschafterbeschluss ermöglicht.
  • Satzungsänderung: Ohne eine solche Regelung ist eine Befreiung nur durch eine Satzungsänderung möglich. 

(4)  Vertragliche Vereinbarung 

  • Nebenpflicht gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG: Ein Wettbewerbsverbot kann als Nebenpflicht gegenüber der Gesellschaft gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG vereinbart werden. Dies bedeutet, dass Gesellschafter Konkurrenztätigkeiten im Geschäftsbereich der GmbH zu unterlassen haben. 

(5)  Schranken des Wettbewerbsverbots 

§ 138 BGB und Art. 12 GG: Bei der Begründung eines Wettbewerbsverbots sind die Schranken aus § 138 BGB in Verbindung mit Art. 12 GG zu beachten. Ein Wettbewerbsverbot ist nichtig, wenn es nicht räumlich, zeitlich und gegenständlich auf das unbedingt notwendige Maß zum Schutz der Gesellschaft gegen ein treuwidriges Verhalten der Gesellschafter beschränkt ist. 

e. Vorkaufsrechte oder sonstige Erwerbsrechte 

Vorkaufs-, Vorerwerbs- und Ankaufsrechte spielen eine zentrale Rolle in der Gestaltung von Gesellschaftsverträgen und Nebenleistungspflichten in einer GmbH. Diese Rechte sichern den Gesellschaftern oder der Gesellschaft selbst das vorrangige Erwerbsrecht an Geschäftsanteilen unter bestimmten Bedingungen. Sie bieten Schutzmechanismen für die Gesellschafter und sichern die Stabilität der Gesellschaftsstruktur. Durch die Kombination mit Vinkulierungen und die Einbeziehung in die Satzung oder schuldrechtliche Nebenvereinbarungen können diese Rechte effektiv umgesetzt werden.  

(1)  Vorkaufsrechte, Vorerwerbsrechte und Ankaufsrechte 

  • Vorkaufsrechte: Diese Rechte geben Gesellschaftern oder der Gesellschaft die Möglichkeit, Geschäftsanteile vor einem Verkauf an Dritte zu erwerben.
  • Vorerwerbsrechte und Ankaufsrechte: Ähnlich wie Vorkaufsrechte, sichern diese Rechte den vorrangigen Erwerb von Geschäftsanteilen unter bestimmten Bedingungen. 

(2)  Nebenleistungspflichten gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG 

  • Andienungspflichten: Gesellschafter müssen ihre Anteile unter bestimmten Voraussetzungen der Gesellschaft oder anderen Gesellschaftern zum Erwerb anbieten. Diese Verpflichtungen können im Gesellschaftsvertrag mit kooperativer Wirkung zugunsten der übrigen Mitgesellschafter vereinbart werden.  MüKoGmbHG/Wicke, 4. Aufl. 2022, GmbHG § 3 RN 80 ff.  

(3)  Kombination mit Vinkulierung 

Vorkaufs-, Vorerwerbs- und Ankaufsrechte können (allein) keine Blockade mit dinglicher Wirkung nach sich ziehen. Eine entsprechende Wirkung kann nur durch Kombination mit einer Vinkulierung der Anteile gemäß § 15 Abs. 5 GmbHG erreicht werden. Daher werden diese Instrumente häufig kombiniert.  Scheller in Scholz, GmbHG, 13. Auflage, § 3 RN 84 ff.   In der Praxis wird aber meist der Weg über eine Gesellschaftervereinbarung gewählt.  

(4)  Mitveräußerungsklauseln als besondere Nebenleistungspflichten  MüKoGmbHG/Wicke, 4. Aufl. 2022, GmbHG § 3 RN 82 

  • Tag-Along-Klausel: Diese Klausel gewährt Gesellschaftern das Recht, ihre Anteile zu gleichen Konditionen zu veräußern, wenn ein anderer Gesellschafter seine Anteile verkauft. Dies sichert allen Gesellschaftern gleiche Verkaufsbedingungen.
  • Drag-Along-Klausel: Durch diese Klausel erhält ein Gesellschafter das Recht, alle anderen Gesellschafter zu verpflichten, ihre Anteile zu veräußern, wenn er seine Anteile verkauft. Dies ermöglicht eine vollständige Veräußerung der Gesellschaftsanteile an einen Dritten.
  • Praxis der Vereinbarungen: In der Praxis werden solche Rechte und Pflichten oft durch schuldrechtliche Nebenvereinbarungen geregelt, um flexible und bedarfsgerechte Lösungen zu ermöglichen. 

3. Rechtsfolgen bei der Verletzung von Nebenleistungspflichten 

Die Behandlung von Leistungsstörungen bei Nebenleistungspflichten richtet sich in erster Linie nach den Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag. Durch die Möglichkeit, Vertragsstrafen, Ausschließungsrechte und Kaduzierungen zu vereinbaren, können die Gesellschafter wirksame Mechanismen schaffen, um Verstöße gegen die Nebenleistungspflichten zu sanktionieren. 

Diese Regelungen fördern das Vertrauen und die Stabilität innerhalb der Gesellschaft, indem sie klare und nachvollziehbare Konsequenzen für Leistungsstörungen festlegen. Die individuellen Regelungen im Gesellschaftsvertrag haben Vorrang und können die allgemeinen Vorschriften des BGB modifizieren oder ergänzen. 

Vertragliche Regelungen im Gesellschaftsvertrag 

(1)  Vertragsstrafen 

Vereinbarung von Vertragsstrafen: Die Gesellschafter können im Gesellschaftsvertrag die Zahlung von Vertragsstrafen gemäß §§ 339 ff. BGB vereinbaren, um die Einhaltung der Nebenleistungspflichten zu sichern. 

(2)  Ausschließungsrecht 

Ausschließung des Gesellschafters: Bei schwerwiegenden Verstößen gegen Nebenleistungspflichten kann im Gesellschaftsvertrag das Recht zur Ausschließung des Gesellschafters geregelt werden. 

(3)  Kaduzierung des Geschäftsanteils 

Kaduzierung: Das Recht zur Kaduzierung des Geschäftsanteils gemäß §§ 21 ff. GmbHG kann ebenfalls als Rechtsfolge bei Verletzungen von Nebenleistungspflichten vorgesehen werden. 

(4)  Anwendung des Schuldrechts 

Fehlen entsprechender Satzungsregelungen: Fehlen im Gesellschaftsvertrag spezielle Regelungen, werden Leistungsstörungen grundsätzlich nach den Regeln des Schuldrechts, insbesondere nach §§ 275, 280 und 320 ff. BGB behandelt, soweit diese auf Nebenleistungspflichten anwendbar sind.  MüKoGmbHG/Wicke, 4. Aufl. 2022, GmbHG § 3 RN 89 ff.   

(5)  Einschränkungen durch gesellschaftsrechtliche Treuepflicht 

Treuepflicht: Einschränkungen des Schuldrechts können sich aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht ergeben. Diese Pflicht verlangt von den Gesellschaftern, im besten Interesse der Gesellschaft zu handeln. 

(6)  Unzulässigkeit der einseitigen Kündigung 

Keine einseitige Kündigung: Ein Gesellschafter kann sich nicht einseitig durch ordentliche Kündigung von den Nebenleistungspflichten lösen, selbst wenn diese durch einen Ausführungsvertrag konkretisiert wurden. 

(7)  Besonders schwerwiegende Leistungsstörungen 

Besonderheiten gelten, wenn es sich um besonders schwerwiegende Leistungsstörungen handelt, die dem anderen Teil – der Gesellschaft oder dem Gesellschafter – die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar machen: 

  • Leistungsstörungen auf Seiten des Gesellschafters: Liegt die Ursache für die Leistungsstörung auf Seiten des Gesellschafters, besteht die Möglichkeit einer Ausschließung aus wichtigem Grund.
  • Leistungsstörungen auf Seiten der Gesellschaft: Liegt die Ursache auf Seiten der Gesellschaft, so steht dem Gesellschafter ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund zu. Der Gesellschafter kann in diesem Fall die Nebenleistungspflicht kündigen, ohne seine Gesellschafterstellung zu verlieren.  Scheller in Scholz, GmbHG, 13. Auflage, § 3 RN 99f.   

4. Nebenleistungspflichten in der Insolvenz 

Insolvenzen haben tiefgreifende Auswirkungen auf Nebenleistungspflichten in einer GmbH, sowohl bei der Insolvenz der Gesellschaft selbst als auch bei der Insolvenz eines Gesellschafters. Die Behandlung von Nebenleistungspflichten in der Insolvenz einer GmbH erfordert sorgfältige Beachtung der rechtlichen Rahmenbedingungen und der spezifischen Vertragsklauseln im Gesellschaftsvertrag. Die klare Unterscheidung zwischen einfachen Gläubigerforderungen und Masseverbindlichkeiten ist dabei entscheidend. 

Durch eine detaillierte Regelung im Gesellschaftsvertrag können die Gesellschafter sicherstellen, dass ihre Rechte und Pflichten auch im Insolvenzfall klar definiert sind. 

Insolvenz der GmbH 

(1)  Rang der Gesellschafterforderungen 

Einfacher Gläubigerstatus: Bei Insolvenz der GmbH wird der Gesellschafter mit seinen Forderungen für vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbrachte Nebenleistungen als einfacher Gläubiger behandelt. 

(2)  Einfordern rückständiger Leistungen 

Rechte des Insolvenzverwalters: Rückständige Nebenleistungen können vom Insolvenzverwalter eingefordert werden, um die Insolvenzmasse zu erhöhen. 

(3)  Verpflichtungen nach Insolvenzeröffnung

Masseverbindlichkeiten: Sollte der Gesellschafter ausnahmsweise nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens – z. B. aus Treuegesichtspunkten - verpflichtet sein, Nebenleistungspflichten zu erbringen, werden diese zu Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Diese Verbindlichkeiten haben Vorrang gegenüber den Forderungen einfacher Gläubiger. 

Insolvenz des Gesellschafters 

(4)  Rang der Gesellschaftsforderungen 

Massegläubigerstatus: Bei der Insolvenz eines Gesellschafters wird die Gesellschaft mit ihren Nebenleistungsforderungen Massegläubigerin. Die Gesellschaft ist nicht darauf beschränkt, ihre Forderung zur Tabelle anzumelden. 

Es wäre widersprüchlich, die GmbH auf die Insolvenzquote für den Fall zu verweisen, dass der Insolvenzverwalter den Geschäftsanteil im Vermögen des Gesellschafters belässt, aber für den Fall der Veräußerung der GmbH ein vollumfängliches Vorgehen gegen den Erwerber zu ermöglichen. Die Rechte der Gesellschaft könnte somit der Insolvenzverwalter bestimmen.  Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz 21. Aufl. 2023, § 3 RN 37, a. M. MüKoGmbHG/Wicke, 4. Aufl. 2022, GmbHG § 3 RN 98: normale Insolvenzforderung   Dies widerspricht der Autonomie der Gesellschafter. 

D. Vom Gesetz der Satzung vorbehaltene Regelungen (Satzungsvorbehalt) in der GmbH 

I. Überblick 

Der § 3 Abs. 2 GmbHG enthält hinsichtlich der Satzungsvorbehalte keine abschließende Regelung. Diese sogenannten Satzungsvorbehalte ermöglichen den Gesellschaftern, verschiedene Regelungsgegenstände im Gesellschaftsvertrag verbindlich festzulegen. Der Satzungsvorbehalt bietet Gesellschaftern die Möglichkeit, wichtige Regelungen individuell im Gesellschaftsvertrag zu verankern und somit die Struktur und Arbeitsweise der GmbH nach ihren Vorstellungen zu gestalten.  

Wesentliche Satzungsvorbehalte im GmbHG 

1.      Stammkapital und Geschäftsanteile

2.      Übertragung von Geschäftsanteilen

3.      Leistung der Einlagen

4.      Nachschusspflichten

5.      Ergebnisverwendung

6.      Einziehung von Geschäftsanteilen

7.      Vertretung der Gesellschaft und Geschäftsführung

8.      Widerruf der Bestellung

9.      Rechte der Gesellschafter

10.   Aufsichtsrat

11.   Form der Satzungsänderung

12.   Auflösungsgründe

13.   Liquidatoren

14.   Vermögensverteilung

  • § 72 GmbHG: Regelungen zur Verteilung des Gesellschaftsvermögens

15.   Schieds- und Gerichtsstandsklauseln

  • § 1066 ZPO: Vereinbarung von Schieds- und Gerichtsstandsklauseln 

Bedeutung und Durchsetzung 

Diese Regelungsgegenstände stehen im Belieben der Gesellschafter und können rechtswirksam nur im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden. Nur dann entfalten sie im Verhältnis zwischen den Gesellschaftern und der GmbH dauerhafte Wirkung, somit auch für zukünftige Gesellschafter.  Scheller in Scholz, GmbHG, 13. Auflage, § 3 RN 113   

Nachträgliche Änderungen 

Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen dieser Regelungen sind nur durch Satzungsänderung gemäß §§ 53 ff. GmbHG möglich. 

Erweiterung des Satzungsvorbehalts 

Auch die vorgenannten ausdrücklichen gesetzlichen Anordnungen sind nicht abschließend. Auch ohne eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung bedürfen Abweichungen und Ergänzungen im Hinblick auf das „Normalstatut“ der GmbH der Aufnahme in dem Gesellschaftsvertrag. Der zulässige Gestaltungsrahmen lässt sich dabei nicht immer zweifelsfrei ermitteln, da einerseits bestimmte Normen ohne einen entsprechenden Anhaltspunkt im Gesetz als dispositiv einzustufen sind und umgekehrt andere Vorschriften unabdingbar sind, ohne dass der zwingende Charakter im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck gekommen ist.  MüKoGmbHG/Wicke, 4. Aufl. 2022, GmbHG § 3 RN 118   

Satzungspflichtige Sonderrechte 

Satzungspflichtig sind insbesondere die Vereinbarung von Sonderrechten  MüKoGmbHG/Wicke, 4. Aufl. 2022, GmbHG § 3 RN 99 ff.  , wie beispielsweise: 

  • Recht auf Geschäftsführung
  • Bestellungs- und Abberufungsrechte
  • Weisungsrechte
  • Mehrfachstimmrechte
  • Vetorechte
  • Vorzugsrechte bei Gewinn oder Liquidationserlös
  • Erwerbsvorrechte bei Anteilsveräußerung oder Kapitalerhöhung
  • Besondere Informations- oder Auskunftsrechte 

II. Ausgewählte Satzungsregelungen mit Satzungsvorbehalt 

1. Eigenschaften der Gesellschafter  Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz 21. Aufl. 2023, § 3 RN 39 

Im Gesellschaftsvertrag einer GmbH können spezifische Regelungen zu den Eigenschaften der Gesellschafter festgelegt werden. Diese Regelungen können sich auf verschiedene Kriterien beziehen, wie etwa die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie, Staatsangehörigkeit, Ausbildung und andere relevante Eigenschaften. 

Mögliche Regelungen und deren Bedeutung 

(1)  Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie oder Familienstamm 

Familiengesellschaften: In Familiengesellschaften kann die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie oder Familienstamm als Voraussetzung für die Gesellschafterstellung festgelegt werden. Dies dient der Wahrung der familiären Kontrolle und Traditionen innerhalb der Gesellschaft.           

(2)  Staatsangehörigkeit 

Lokale Vorschriften: Die Festlegung der Staatsangehörigkeit kann in bestimmten Branchen oder Ländern erforderlich sein, um gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen oder spezifische Marktanforderungen zu erfüllen. 

(3)  Ausbildung und Qualifikation 

Fachliche Kompetenz: Die Anforderung an eine bestimmte Ausbildung oder Qualifikation kann sicherstellen, dass die Gesellschafter über die notwendigen fachlichen Kompetenzen verfügen, um die Gesellschaft erfolgreich zu führen und strategisch zu unterstützen. 

Rechtsfolgen bei Nichtbeachtung 

(1)  Verweigerung der Abtretungsgenehmigung 

§ 15 Abs. 5 GmbHG: Wenn die festgelegten Eigenschaften nicht erfüllt sind, kann dies ein Grund zur Verweigerung der Abtretungsgenehmigung sein. Dies schützt die Gesellschaft vor unerwünschten Änderungen in der Gesellschafterstruktur. 

(2)  Ausschließung des Gesellschafters 

§ 34 GmbHG: Die Nichteinhaltung der festgelegten Eigenschaften kann auch zur Ausschließung eines Gesellschafters führen. Dies stellt sicher, dass nur diejenigen Personen Gesellschafter bleiben, die den festgelegten Anforderungen entsprechen. 

2. Gewinnverwendung 

Im Gesellschaftsvertrag einer GmbH können die Gesellschafter detaillierte Bestimmungen zur Gewinnverwendung festlegen. Diese Regelungen bieten Flexibilität und Klarheit darüber, wie Gewinne verteilt oder reinvestiert werden sollen, und tragen zur Stabilität und finanziellen Gesundheit der Gesellschaft bei. 

Mögliche Regelungen zur Gewinnverwendung 

(1)  Entnahmeverbote 

Schutz der Liquidität: Entnahmeverbote können festgelegt werden, um sicherzustellen, dass ausreichende Mittel in der Gesellschaft verbleiben und somit die Liquidität und finanzielle Stabilität gewahrt bleiben. 

(2)  Verpflichtung zur Bildung von Rücklagen (Thesaurierungsregeln) 

Stärkung des Eigenkapitals: Die Verpflichtung zur Bildung von Rücklagen trägt dazu bei, das Eigenkapital der Gesellschaft zu stärken und Reserven für zukünftige Investitionen oder wirtschaftliche Herausforderungen zu schaffen. 

(3)  Zuweisung des Gewinns an einen Dritten 

Vertragliche Vereinbarungen: Gewinne können gemäß vertraglichen Vereinbarungen an einen Dritten zugewiesen werden, z.B. zur Erfüllung bestimmter Verpflichtungen oder zur Unterstützung von Partnern und Investoren. 

(4)  Vorzugsrechte für einzelne Gesellschafter (Vorzugsdividende)

Besondere Anreize: Einzelne Gesellschafter können Vorzugsrechte auf Gewinne erhalten, z.B. durch Vorzugsdividenden. Dies kann als Anreiz für besondere Beiträge oder Investitionen dienen. 

(5)  Feste monatliche oder jährliche Zahlungen und Gewinnvorschüsse 

Planbare Ausschüttungen: Feste Zahlungen oder Gewinnvorschüsse können die Planungssicherheit der Gesellschafter erhöhen und regelmäßige Einkünfte aus der Gesellschaft sicherstellen. 

(6)  Verwendung von Gewinnanteilen zur Kapitalerhöhung 

Reinvestition in die Gesellschaft: Die Verwendung von Gewinnanteilen zur Kapitalerhöhung ermöglicht es, Gewinne direkt in das Wachstum und die Entwicklung der Gesellschaft zu reinvestieren, ohne neue externe Mittel aufzunehmen. 

3. Ausscheiden von Gesellschaftern, Abfindungen 

Die Regelungen zum Ausscheiden von Gesellschaftern und den damit verbundenen Abfindungsleistungen tragen zur Rechtssicherheit und das reibungslose Funktionieren einer GmbH bei. Solche Bestimmungen müssen klar im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden, um rechtswirksam zu sein. 

(1)  Aufnahme in der Satzung 

  • Rechtswirksamkeit: Regelungen zum Ausscheiden von Gesellschaftern und den Abfindungsleistungen müssen im Gesellschaftsvertrag festgeschrieben sein, um rechtswirksam zu sein. Dies stellt sicher, dass alle Gesellschafter die Bedingungen akzeptieren und sie verbindlich sind. 

(2)  Abfindungsausschluss 

  • Unzulässigkeit eines generellen Abfindungsausschlusses: Ein genereller Ausschluss der Abfindung, selbst bei grober Pflichtverletzung, führt zur Unwirksamkeit der Bestimmung. Dies gilt auch, wenn der generelle Abfindungsausschluss als Vertragsstrafe vereinbart wurde.  BGH, Urteil v. 29.04.2014 II ZR 216/13 GmbHR 2014, 811  
  • Rechtsfolgen: Ein solcher Ausschluss verstößt gegen die grundlegenden Prinzipien des Gesellschaftsrechts und die Treuepflichten der Gesellschafter, wodurch die Bestimmung rechtlich anfechtbar wird. 

(3)  Abfindungsleistungen 

  • Berechnungsgrundlagen: Es sollte klar definiert sein, wie die Abfindungszahlungen berechnet werden, z.B. auf Basis des Verkehrswerts der Anteile oder des Buchwerts.
  • Zahlungsmodalitäten: Die Modalitäten der Abfindungszahlung, einschließlich der Zahlungsfristen und eventueller Ratenzahlungen, müssen festgelegt werden.           

(4)  Beschränkungen der Abfindung 

  • Berechtigte Beschränkungen: Beschränkungen der Abfindung sind zulässig, solange sie angemessen und gerechtfertigt sind. Beispielsweise können Abfindungen gestundet oder auf einen bestimmten Betrag begrenzt werden, um die Liquidität der Gesellschaft zu schützen.
  • Klarheit und Transparenz: Jede Beschränkung muss klar und transparent im Gesellschaftsvertrag formuliert sein, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. 

4. Abtretungsregelungen, Abtretungsbeschränkungen 

Die Regelungen zur Abtretung von Geschäftsanteilen schützen die Gesellschaft vor unerwünschten Gesellschaftern und sichern die Interessen der bestehenden Gesellschafter. Durch die sorgfältige Kombination dieser Regelungen mit Vorkaufs- und Ankaufsrechten sowie klaren Bestimmungen zur Kündigung, zum Ausschluss und zur Entgeltfestlegung wird die Rechtssicherheit gestärkt. 

(1)  Verbindung mit Vorkaufs- und Ankaufsrechten  

  • Sicherstellung der Kontrolle: Abtretungsregelungen werden häufig mit Vorkaufs- und Ankaufsrechten kombiniert. Diese Rechte sichern den bestehenden Gesellschaftern oder der Gesellschaft selbst das vorrangige Erwerbsrecht an Geschäftsanteilen, bevor diese an Dritte veräußert werden können.
  • Vermeidung unerwünschter Gesellschafter: Durch diese Regelungen kann die Gesellschaft sicherstellen, dass nur genehme Personen als Gesellschafter hinzukommen. 

(2)  Ergänzung durch Kündigungs- und Ausschlussregelungen 

  • Einziehung gemäß § 34 GmbHG: Vorkaufs- und Ankaufsrechte werden häufig durch Regelungen zur Kündigung und zum Ausschluss ergänzt. Dies kann die Einziehung von Geschäftsanteilen gemäß § 34 GmbHG zur Folge haben, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
  • Schutz der Gesellschaft: Diese Regelungen bieten der Gesellschaft zusätzlichen Schutz, indem sie klare Mechanismen für den Ausschluss von Gesellschaftern vorsehen, die gegen interne Vorschriften verstoßen oder die Unternehmensinteressen gefährden. 

(3)  Bestimmungen zur Höhe des Entgelts und Fälligkeit 

  • Festlegung des Entgelts: Die Gesamtheit der Abtretungsregelungen wird oft durch Bestimmungen zur Höhe des Entgelts für die abgetretenen Anteile ergänzt. Diese Bestimmungen stellen sicher, dass die Vergütung für die Geschäftsanteile fair und transparent berechnet wird.  Reichert, GmbHR 2012, 713 f.  
  • Fälligkeit des Entgelts: Darüber hinaus sollten klare Regelungen zur Fälligkeit des Entgelts festgelegt werden, um die finanzielle Planung für die Gesellschaft und die Gesellschafter zu erleichtern. 

5. Aufsichtsrat, Beirat 

Die Einsetzung eines Aufsichtsrats oder Beirats kann die Unternehmensführung einer GmbH erheblich unterstützen und zur besseren Kontrolle und Beratung beitragen. Gemäß § 52 GmbHG ist hierfür eine Regelung im Gesellschaftsvertrag erforderlich. Diese Bestimmungen sollten die Zusammensetzung, Befugnisse und eventuelle Sonderrechte einzelner Gesellschafter festlegen. 

(1)  Einsetzung eines Aufsichtsrats oder Beirats 

  • Freiwillige Einrichtung: Die Einsetzung eines Aufsichtsrats oder Beirats ist in der GmbH nicht zwingend vorgeschrieben, kann jedoch freiwillig durch eine entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag erfolgen.
  • Klare Definition: Der Gesellschaftsvertrag muss klar definieren, ob ein Aufsichtsrat oder Beirat eingesetzt wird und welche Aufgaben und Befugnisse diesem Gremium übertragen werden.           

(2)  Zusammensetzung und Befugnisse 

  • Mitgliederanzahl: Der Gesellschaftsvertrag sollte die Anzahl der Mitglieder und die Zusammensetzung des Aufsichtsrats oder Beirats festlegen.
  • Befugnisse: Die spezifischen Befugnisse und Verantwortlichkeiten des Gremiums müssen detailliert beschrieben werden. Dies kann die Überwachung der Geschäftsführung, die Beratung in strategischen Fragen und die Kontrolle der Finanzen umfassen. 

(3)  Sonderrechte auf einen Sitz im Aufsichtsrat oder Beirat 

  • Sitzrechte: Einzelne Gesellschafter können im Gesellschaftsvertrag das Sonderrecht erhalten, einen Sitz im Aufsichtsrat oder Beirat zu besetzen. Dies kann dazu beitragen, dass bestimmte Interessen innerhalb der Gesellschaft stärker vertreten werden.
  • Bestellungs- oder Benennungsrecht: Es können auch Bestellungs- oder Benennungsrechte für einzelne Gesellschafter festgelegt werden, die es ihnen ermöglichen, Mitglieder des Aufsichtsrats oder Beirats zu bestimmen. 

(4)  Vorteile eines Aufsichtsrats oder Beirats: Erhöhte Kontrolle und Beratung 

  • Unternehmensführung: Ein Aufsichtsrat oder Beirat kann die Unternehmensführung durch zusätzliche Kontrolle und Beratung verbessern und so zur Stabilität und zum Erfolg der GmbH beitragen.
  • Vertrauensbildung: Die Einbindung eines solchen Gremiums kann das Vertrauen der Gesellschafter und Investoren stärken und die Transparenz der Unternehmensführung erhöhen. 

6. Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern  RA Jörg Streichert, Der GmbH-Geschäftsführer   

Die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern ist der zentraler Aspekt der Unternehmensführung. Durch die Festlegung von Auswahlkriterien, Sonderrechten und Vergütungsregelungen können die Gesellschafter sicherstellen, dass die Geschäftsführung den Anforderungen und Erwartungen der Gesellschaft entspricht. Diese Regelungen müssen klar im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden, um die rechtliche und operative Stabilität der Gesellschaft zu gewährleisten. 

Regelungen zur Bestellung von Geschäftsführern 

(1)  Gesellschaftsvertrag und Bestellung           

Formale Anforderungen: Die Bestellung von Geschäftsführern im Gesellschaftsvertrag gemäß § 6 Abs. 3 S. 2 GmbHG gilt im Zweifel nicht als materieller Satzungsbestandteil. Dies bedeutet, dass die konkrete Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern nicht zwingend im Gesellschaftsvertrag erfolgen muss, sondern in separaten Beschlüssen geregelt werden kann.

Kriterien für die Auswahl: Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch Kriterien für die Auswahl der Geschäftsführer enthalten. Diese können Regelungen zu Mindest- oder Höchstalter, Ausbildung, Familien- oder Staatsangehörigkeit umfassen.  Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz 21. Aufl. 2023, § 3 RN 45 

(2)  Sonderrechte bei Bestellung und Abberufung 

Sonderrechte der Gesellschafter: Es können Sonderrechte im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden, die einzelnen Gesellschaftern spezielle Befugnisse bei der Bestellung oder Abberufung von Geschäftsführern einräumen. Diese Rechte können dazu beitragen, dass bestimmte Interessen innerhalb der Gesellschaft gewahrt bleiben. 

(3)  Abberufung von Geschäftsführern 

Abberufungsregelungen: Der Gesellschaftsvertrag kann detaillierte Regelungen zur Abberufung von Geschäftsführern enthalten. Diese können spezifische Gründe und Verfahren für die Abberufung festlegen. 

(4)  Vergütung der Geschäftsführer, Vergütungsregelungen 

Festlegung der Vergütung: Der Gesellschaftsvertrag kann auch Regelungen zur Vergütung der Geschäftsführer enthalten. Dies schafft Transparenz und Klarheit über die finanzielle Entlohnung der Führungskräfte und kann potenzielle Konflikte vermeiden. 

(5)  Sicherstellung der Unternehmensführung 

Transparenz und Klarheit: Durch klare und detaillierte Regelungen im Gesellschaftsvertrag zur Bestellung, Abberufung und Vergütung der Geschäftsführer wird die Transparenz und Klarheit in der Unternehmensführung erhöht. Diese Regelungen bieten rechtliche Sicherheit für die Gesellschafter und die Geschäftsführer, indem sie die Erwartungen und Pflichten klar definieren. 

7. Regelungen zur Gesellschafterversammlung  RA Jörg Streichert, Gesellschafterversammlung, Beschlussfassung   

Die Gesellschafterversammlung ist das zentrale Organ der Willensbildung in einer GmbH. Die gesetzlichen Regelungen hierzu sind in §§ 48 bis 51 GmbHG festgelegt, aber oft nur rudimentär. Daher ist es essenziell, im Gesellschaftsvertrag detaillierte Bestimmungen festzuhalten, um Klarheit und Rechtssicherheit zu gewährleisten, insbesondere bei einem Gesellschafterstreit

Wichtige Regelungen im Gesellschaftsvertrag 

1.      Zuständigkeiten der Gesellschafterversammlung

  • Festlegung der Aufgaben: Der Gesellschaftsvertrag sollte klar definieren, welche Entscheidungen der Gesellschafterversammlung vorbehalten sind, um die Zuständigkeiten eindeutig abzugrenzen.

2.      Einberufungskompetenz

  • Einberufungsrecht: Bestimmen, wer die Gesellschafterversammlung einberufen darf (z.B. Geschäftsführer, Aufsichtsrat, bestimmte Gesellschafter).

3.      Ladung und Adressaten

  • Ladungsadressaten: Festlegen, welche Gesellschafter zu laden sind und wie die Ladung zu erfolgen hat.

4.      Tagesordnung

  • Agenda der Versammlung: Die Tagesordnung sollte detailliert im Gesellschaftsvertrag geregelt sein, um Klarheit über die zu besprechenden Themen zu schaffen.

5.      Form der Ladung

  • Ladungsform: Die Form der Ladung (schriftlich, per E-Mail, etc.) sollte klar definiert sein, um Missverständnisse zu vermeiden.

6.      Anschriften der Gesellschafter

  • Aktuelle Kontaktdaten: Die Anschriften und Kontaktdaten der Gesellschafter sollten stets aktuell gehalten und im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden.

7.      Ladungsfristen

  • Einladungsfristen: Klare Fristen für die Ladung zur Gesellschafterversammlung sollten definiert werden, um sicherzustellen, dass alle Gesellschafter rechtzeitig informiert sind.

8.      Minderheitsverlangen

  • Einberufungsrechte der Minderheit: Regelungen, unter welchen Bedingungen eine Minderheit der Gesellschafter eine Gesellschafterversammlung einberufen kann.

9.      Einberufungspflichten

  • Pflichten zur Einberufung: Festlegen, unter welchen Umständen und von wem eine Versammlung zwingend einberufen werden muss.

10.   Versammlungsort

  • Ort der Versammlung: Der Ort der Gesellschafterversammlung sollte festgelegt werden, um logistische Klarheit zu schaffen.

11.   Vertretung in der Gesellschafterversammlung

  • Vertretungsregelungen: Bestimmungen darüber, ob und wie sich Gesellschafter in der Versammlung vertreten lassen können.

12.   Vollmachtsnachweis des Vertreters

  • Nachweis der Vertretung: Anforderungen an den Nachweis der Vollmacht eines Vertreters.

13.   Vorankündigung des Vertreters

  • Ankündigungspflicht: Regeln zur rechtzeitigen Ankündigung eines Vertreters, um Transparenz zu gewährleisten.

14.   Beschlussfähigkeitserfordernisse

  • Quoren: Festlegung der notwendigen Quoren für die Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung.

15.   Vorsitz in der Gesellschafterversammlung, Versammlungsleiter 

  • Leitung der Versammlung: Bestimmungen darüber, wer den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung führt.

16.   Protokollführung

  • Protokollanforderungen: Festlegen, wie die Protokollführung erfolgt und welche Inhalte dokumentiert werden müssen. 

8. Regelungen zum Stimmrecht 

Die Satzung einer GmbH bietet umfangreiche Möglichkeiten, die Stimmrechte der Gesellschafter individuell zu gestalten. Durch klare und detaillierte Regelungen können die Stimmrechte an die spezifischen Bedürfnisse und Ziele der Gesellschaft angepasst werden. Durch die Festlegung von Höchst- und Mehrstimmrechten, qualifizierten Mehrheiten, Zustimmungserfordernissen und möglichen Stimmrechtsentzügen kann eine ausgewogene und faire Entscheidungsfindung sichergestellt werden. 

(1)  Höchststimmrechte 

Begrenzung der Stimmrechte: Die Satzung kann Höchststimmrechte festlegen, um zu verhindern, dass einzelne Gesellschafter durch die Konzentration von Stimmrechten eine übermäßige Kontrolle ausüben. Dies fördert eine ausgewogene Entscheidungsfindung und schützt Minderheitsgesellschafter.           

(2)  Mehrstimmrechte

Erweiterung der Stimmrechte: Mehrstimmrechte können bestimmten Gesellschaftern eingeräumt werden, um ihre besondere Rolle oder ihren Beitrag zur Gesellschaft zu würdigen. Diese Regelung ermöglicht es, wichtigen Investoren oder Gründungsmitgliedern mehr Einfluss zu geben. 

(3)  Bestimmte Mehrheitserfordernisse 

Qualifizierte Mehrheiten: Die Satzung kann spezifische Mehrheitserfordernisse für bestimmte Beschlüsse festlegen, z.B. eine qualifizierte Mehrheit für grundlegende Entscheidungen wie Satzungsänderungen oder Kapitalerhöhungen. Dies stellt sicher, dass wichtige Entscheidungen breite Unterstützung finden. 

(4)  Zustimmungserfordernisse einzelner Gesellschafter 

Einzelne Zustimmungsrechte: Bestimmte Gesellschafter können ein Vetorecht oder besondere Zustimmungserfordernisse erhalten. Dies schützt ihre Interessen und stellt sicher, dass wesentliche Entscheidungen nicht ohne ihre Zustimmung getroffen werden. 

(5)  Entzug des Stimmrechts 

Stimmrechtsentzug: Die Satzung kann Regelungen zum Entzug des Stimmrechts festlegen, entweder generell oder im Einzelfall. Dies kann als Sanktion bei Pflichtverletzungen oder Interessenkonflikten dienen und die Integrität der Entscheidungsprozesse sichern. 

(6)  Vorteile klarer Stimmrechtsregelungen: Transparenz und Fairness 

Klare Regeln: Durch detaillierte und transparente Regelungen zum Stimmrecht im Gesellschaftsvertrag wird die Fairness und Nachvollziehbarkeit der Entscheidungsprozesse in der GmbH gestärkt. Dies fördert das Vertrauen der Gesellschafter und verbessert die Zusammenarbeit. 

9. Nachschusspflichten 

Nachschüsse sind zusätzliche Geldeinlagen, die Gesellschafter über ihre ursprünglichen Einlageleistungen hinaus zur Vermehrung des Vermögens der GmbH leisten müssen. Diese Pflichten sind von zentraler Bedeutung für die finanzielle Stabilität und Liquidität der Gesellschaft. 

(1)  Definition und Abgrenzung: Nachschüsse im Vergleich zu Stammeinlagen 

  • Unterschied zu Stammeinlagen: Nachschüsse sind von den Stammeinlagen zu unterscheiden. Während Stammeinlagen die initialen Beiträge der Gesellschafter darstellen, sind Nachschüsse zusätzliche Einlagen, die zur Deckung finanzieller Bedürfnisse der GmbH erhoben werden können.
  • Keine Nebenleistungen: Nachschüsse sind keine Nebenleistungen im Sinne von § 3 Abs. 2 GmbHG und auch keine Gesellschafterdarlehen. Sie sind gesellschaftsrechtlich geschuldete Beiträge und unterliegen einer korporativen Bindung.  MüKoGmbHG/Schütz, 4. Aufl. 2022, GmbHG § 26 RN 47  ff.   

(2)  Gesetzliche Grundlagen und Gesellschaftsvertrag 

  • Begründung durch Gesellschaftsvertrag: Die Begründung von Nachschusspflichten gemäß den §§ 26-28 GmbHG ist nur durch Aufnahme in den Gesellschaftsvertrag wirksam. Dies stellt sicher, dass alle Gesellschafter über die zusätzlichen finanziellen Verpflichtungen informiert sind und diese akzeptieren.
  • Nachträgliche Einführung: Für die nachträgliche Einführung oder Erweiterung einer Nachschusspflicht gilt § 53 Abs. 3 GmbHG. Dies bedeutet, dass eine Änderung der Satzung mit einer qualifizierten Mehrheit erfolgen muss. 

(3)  Finanzielle Stabilität 

  • Sicherstellung der Liquidität: Durch die Möglichkeit, Nachschüsse zu verlangen, kann die GmbH ihre Liquidität und finanzielle Stabilität in schwierigen Zeiten sichern. Dies ist besonders wichtig in Krisensituationen oder bei unvorhergesehenen finanziellen Engpässen. 

(4)  Transparenz und Fairness 

  • Klare Regelungen: Der Gesellschaftsvertrag sollte klare Regelungen zur Höhe, Fälligkeit und Verwendung der Nachschüsse enthalten. Dies schafft Transparenz und Fairness unter den Gesellschaftern und vermeidet potenzielle Konflikte.
  • Gesellschafterrechte: Die Regelungen sollten auch die Rechte der Gesellschafter berücksichtigen, insbesondere das Recht, über die Erhebung von Nachschüssen informiert und in die Entscheidung einbezogen zu werden. 

10. Regelungen für den Fall der Insolvenz sowie den Tod eines Gesellschafters 

Regelungen für den Fall der Insolvenz oder den Tod eines Gesellschafters sind dringend erforderlich, um die Stabilität und Kontinuität der Gesellschaft zu gewährleisten. Durch die Festlegung von Abtretungsverpflichtungen, Einziehungsbefugnissen und Erbfolgeregelungen können die Gesellschafter sicherstellen, dass die Gesellschaft auch in Krisensituationen handlungsfähig bleibt und ihre langfristigen Ziele erreicht. Solche Regelungen müssen klar im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden, um rechtswirksam zu sein und potenzielle Konflikte zu vermeiden. 

(1)  Abtretungsverpflichtungen 

Erbfall und Insolvenz: Der Gesellschaftsvertrag sollte festlegen, dass im Falle der Insolvenz eines Gesellschafters dessen Anteile unter bestimmten Bedingungen an die verbleibenden Gesellschafter oder an die Gesellschaft abgetreten werden müssen. Dies kann helfen, die Kontrolle innerhalb der bestehenden Gesellschafterstruktur zu behalten. 

(2)  Einziehungsbefugnis gemäß § 34 GmbHG 

Einziehung der Anteile: Die Gesellschaft kann sich das Recht vorbehalten, die Anteile eines insolventen oder verstorbenen Gesellschafters einzuziehen, um die Gesellschaft vor unerwünschten externen Einflüssen zu schützen. 

(3)  Abtretung an Erben 

Regelung der Erbfolge: Der Gesellschaftsvertrag sollte klare Regelungen für die Abtretung der Anteile im Todesfall eines Gesellschafters enthalten. Dies kann die Übertragung der Anteile auf bestimmte Erben oder die verbleibenden Gesellschafter umfassen, um die Kontinuität der Gesellschaft zu sichern. 

(4)  Gesellschaftsvertrag 

Aufnahme in den Gesellschaftsvertrag: Die Wirksamkeit dieser Regelungen erfordert deren Aufnahme in den Gesellschaftsvertrag. Dies stellt sicher, dass alle Gesellschafter und Erben die festgelegten Bedingungen akzeptieren und befolgen. 

11. Regelungen zur Einziehung eines Geschäftsanteils  RA Jörg Streichert, Gesellschafterstreit – Einziehung GmbH-Geschäftsanteile 

Die Einziehung eines Geschäftsanteils ist ein scharfes, aber zweischneidiges Schwer zur Wahrung der Interessen der GmbH und der verbleibenden Gesellschafter. Klare und präzise Regelungen im Gesellschaftsvertrag sind die Grundlage, um die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Umsetzung der Einziehung sicherzustellen. 

(1)  Einziehung ohne Zustimmung des betroffenen Gesellschafters 

  • Normierung der Einziehungsgründe: Soll die Einziehung auch ohne Zustimmung des betroffenen Gesellschafters möglich sein, müssen die maßgeblichen Einziehungsgründe eindeutig im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden. Dies schafft Klarheit und Rechtssicherheit für alle Beteiligten.
  • Nachträgliche Einführung und Verschärfung: Die nachträgliche Einführung neuer Einziehungsgründe oder deren Verschärfung bedarf der Zustimmung aller betroffenen Gesellschafter analog § 53 Abs. 3 GmbHG. Dies stellt sicher, dass keine nachträglichen Änderungen ohne die Zustimmung der Betroffenen vorgenommen werden. 

(2)  Typische Einziehungsgründe 

  • Insolvenz eines Gesellschafters: Zum Schutz der Gesellschaft kann die Insolvenz eines Gesellschafters als Einziehungsgrund festgelegt werden.
  • Zwangsvollstreckung in das Vermögen eines Gesellschafters: Ein weiterer Grund kann die Zwangsvollstreckung in das Vermögen eines Gesellschafters sein, um die Gesellschaft vor externen Einflussnahmen zu schützen.
  • Einstellung der aktiven Mitarbeit: Wenn die Mitgliedschaft eines Gesellschafters auf aktive Mitarbeit ausgerichtet ist, kann das Einstellen dieser Mitarbeit zur Einziehung führen.
  • Todesfall des Gesellschafters: Der Todesfall eines Gesellschafters kann ebenfalls einen Einziehungsgrund darstellen, um eine geregelte Übertragung der Anteile zu gewährleisten.
  • Verstöße gegen Veräußerungs- und Abtretungsverpflichtungen: Solche Verstöße können als Einziehungsgründe normiert werden, um die Einhaltung der vereinbarten Regelungen sicherzustellen.
  • Verstöße gegen Wettbewerbsverbote: Die Verletzung von Wettbewerbsverboten kann ebenfalls zur Einziehung führen, um die Interessen der Gesellschaft zu schützen.
  • Vorliegen eines wichtigen Grundes: Als Auffangtatbestand kann das Vorliegen eines wichtigen Grundes in der Person des Gesellschafters festgelegt werden. 

(3)  Ausschließungsklage als Alternative 

Gestaltungsurteil: Ist keine Einziehung in der Satzung vorgesehen, besteht nur die Möglichkeit des Ausschlusses aus wichtigem Grund durch eine Ausschließungsklage. Ein abschließendes Gestaltungsurteil lässt den Geschäftsanteil jedoch unberührt, was das Verfahren schwerfälliger macht. 

(4)  Sofortige Wirksamkeit der Ausschließung 

Beschlussfassung: Der Gesellschaftsvertrag kann vorsehen, dass die Ausschließung sofort mit Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung und ungeachtet einer späteren Abfindungszahlung wirksam wird. Alternativ kann die Satzung auch das Gegenteil vorsehen und die Wirksamkeit der Ausschließung an die Abfindungszahlung knüpfen.  Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz 21. Aufl. 2023, § 3 RN 50   

12. Befreiung von den Beschränkungen des §§ 181 BGB 

Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB ist besonders relevant für die Handlungsfreiheit der Geschäftsführer einer GmbH, insbesondere bei Einpersonengesellschaften. Eine klare Regelung im Gesellschaftsvertrag ist notwendig, um die rechtliche Basis für solche Befreiungen zu schaffen. 

(1)  Handlungsfreiheit der Geschäftsführer 

  • Zweck der Befreiung: Der § 181 BGB schränkt die Möglichkeit eines Geschäftsführers ein, im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten mit der Gesellschaft Rechtsgeschäfte abzuschließen (Selbstkontrahierungsverbot). Die Befreiung von diesen Beschränkungen ermöglicht es dem Geschäftsführer, flexibler und effizienter zu handeln.
  • Ein-Personen-GmbH: Besonders bei Ein-Personen-GmbHs ist die Befreiung von § 181 BGB notwendig, um die Geschäftstätigkeit ohne unnötige Hürden aufrechterhalten zu können. 

(2)  Festlegung in der Satzung 

  • Rechtswirksamkeit: Soll ein Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden können, muss dies ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden. Eine nachträgliche Befreiung ist nur durch eine Satzungsänderung möglich.
  • Beschluss der Gesellschafterversammlung: Alternativ kann die Satzung vorsehen, dass die Gesellschafterversammlung durch Beschluss die Befreiung von § 181 BGB erteilen kann. 

(3)  Rechtswidrigkeit und Treuepflichten 

  • Unterschiedliche Anwendungsbereiche: Während § 181 BGB das Selbstkontrahieren regelt, betrifft § 266 StGB die Untreue, bei der ein Geschäftsführer seine Vermögensbetreuungspflichten verletzt und dadurch der Gesellschaft Schaden zufügt.
  • Schutz der Gesellschaft: Trotz der Befreiung von § 181 BGB bleibt der Geschäftsführer an seine Treuepflichten gebunden. Eine Verletzung dieser Pflichten kann nach wie vor strafrechtliche Konsequenzen gemäß § 266 StGB haben. 

13. Gründungsaufwand 

Die Regelung des Gründungsaufwands in der Satzung einer GmbH ist entscheidend für die Klarheit und Transparenz bezüglich der Kosten, die mit der Gründung der Gesellschaft verbunden sind.  

(1)  Festlegung der Kostenpositionen 

Soll die GmbH verpflichtet sein, den Gründungsaufwand zu erstatten, müssen alle relevanten Kostenpositionen explizit im Gesellschaftsvertrag aufgeführt werden. Dies umfasst: 

  • Kosten der notariellen Beurkundung: Gebühren für die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags und anderer erforderlicher Dokumente.
  • Kosten der anwaltschaftlichen Beratung: Honorare für die rechtliche Beratung durch Anwälte während des Gründungsprozesses.
  • Kosten der Eintragung in das Handelsregister: Gebühren für die Eintragung der GmbH im Handelsregister.
  • Sonstige Steuern und Gebühren der Gründung: Alle weiteren Steuern und behördlichen Gebühren, die im Zusammenhang mit der Gründung anfallen. 

(2)  Festlegung des Gesamtbetrags 

  • Gesamtbetrag der Kosten: Zusätzlich zu den einzelnen Positionen muss der zu erwartende Gesamtbetrag der Gründungskosten der Höhe nach im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden. Dies schafft Transparenz und Planungssicherheit für die Gesellschafter.
  • Aufteilung erforderlich: Eine detaillierte Aufteilung der Beträge auf die einzelnen Positionen ist  erforderlich.  OLG Schleswig v. 21.2.2023 – 2 Wx 50/22, Notar Dr. Thomas Wachter GmbHR 2023, 356   

(3)  Ausnahme bei Kostenübernahme durch Gesellschafter 

  • Keine Satzungsregelung erforderlich: Tragen die Gründungsgesellschafter die Kosten der Gründung selbst, ist keine entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag notwendig. In diesem Fall übernehmen die Gesellschafter die finanziellen Verpflichtungen persönlich.  OLG Frankfurt, 07.04.2010 - 20 W 94/10, GmbHR 2010, 589   

14. Stimmrechtsausschluss gemäß § 47 Abs. 4 GmbHG  RA Jörg Streichert, GmbH-Gesellschafterversammlung – Stimmrechtsausschluss Gesellschafter     

Der Stimmrechtsausschluss gemäß § 47 Abs. 4 GmbHG ist ein komplexes und kontrovers diskutiertes Thema in der Rechtswissenschaft. Gesellschaftsvertragliche Erweiterungen der in § 47 Abs. 4 GmbHG normierten Stimmverbote sind grundsätzlich zulässig, jedoch gibt es unterschiedliche Ansichten zur Reichweite und Zulässigkeit solcher Regelungen. 

(1)  Normierter Stimmrechtsausschluss 

§ 47 Abs. 4 GmbHG: Der gesetzlich normierte Stimmrechtsausschluss regelt, unter welchen Bedingungen Gesellschaftern das Stimmrecht entzogen wird, um Interessenkonflikte zu vermeiden und die Unabhängigkeit der Beschlussfassung zu sichern. 

(2)  Gesellschaftsvertragliche Erweiterungen der Stimmverbote 

Erweiterungen des Stimmverbots im Gesellschaftsvertrag werden allgemein als zulässig angesehen. 

(3)  Gesellschaftsvertragliche Einschränkungen der Stimmverbote 

Die gesellschaftsvertragliche Einschränkung des § 47 Abs. 4 GmbHG stellt sehr diffiziles Thema dar.

Hier hat die Beurteilung der Zulässigkeit im Laufe der Rechtsentwicklung eine deutliche Änderung erfahren. Der einschlägige Meinungsstreit ist weiterhin im Gange. Derzeit lassen sich drei unterschiedliche Positionen festhalten: 

  • Ablehnung von Einschränkungen: Einige Stimmen lehnen jegliche Einschränkungen des Stimmverbots ab und plädieren für die strikte Anwendung des gesetzlichen Rahmens.
  • Beschränkte Ausnahmen: Die derzeit herrschende Meinung akzeptiert grundsätzlich keine abweichenden Satzungsregeln, lässt jedoch in begrenztem Umfang Ausnahmen zu. Diese Position fördert eine Balance zwischen der Einhaltung gesetzlicher Vorgaben und der Flexibilität der Gesellschaftsführung.
  • Gestaltungsfreiheit: Eine dritte Ansicht befürwortet eine vollständige Gestaltungsfreiheit, die den Gesellschaftern erlaubt, Stimmverbote nach ihren Bedürfnissen und Interessen zu gestalten. 

(4)  Konkrete Regelungen im Gesellschaftsvertrag 

  • Eindeutige Formulierung: Bei der Erweiterung von Stimmverboten im Gesellschaftsvertrag ist eine klare und eindeutige Formulierung erforderlich, um rechtliche Unsicherheiten und mögliche Anfechtungen zu vermeiden.
  • Berücksichtigung der Interessen: Die Regelungen sollten die Interessen aller Gesellschafter berücksichtigen und darauf abzielen, Interessenkonflikte zu minimieren und die Integrität der Entscheidungsprozesse zu wahren. 

(5)  Rechtsentwicklung und aktuelle Positionen 

  • Dynamische Rechtslage: Die Beurteilung der Zulässigkeit gesellschaftsvertraglicher Einschränkungen des § 47 Abs. 4 GmbHG hat sich im Laufe der Rechtsentwicklung geändert und ist weiterhin Gegenstand intensiver Diskussionen.
  • Beobachtung der Rechtslage: Gesellschaften sollten die aktuelle Rechtslage und die einschlägigen Gerichtsentscheidungen aufmerksam verfolgen, um sicherzustellen, dass ihre Satzungsregelungen den neuesten rechtlichen Entwicklungen entsprechen. 

E. Unechter Satzungsinhalt, Gesellschaftervereinbarungen  

I. Rechtsnatur 

Gesellschaftervereinbarungen spielen eine wichtige Rolle in der Organisation und Verwaltung einer GmbH. Diese Vereinbarungen ergänzen den Gesellschaftsvertrag und regeln verschiedene Aspekte der Zusammenarbeit zwischen den Gesellschaftern. Gesellschaftervereinbarungen sind ein wertvolles Instrument zur Feinabstimmung der Beziehungen und Pflichten der Gesellschafter einer GmbH. Sie bieten Flexibilität und können vertraulich gehalten werden, indem sie außerhalb der Satzung getroffen werden. Sie sind jedoch rechtlich als schuldrechtliche Verträge zu betrachten und unterscheiden sich in ihrer Natur und Wirkung von den formellen Satzungsbestimmungen. 

1.         Schuldrechtliche Verträge nach dem BGB 

  • Freiheit der Gestaltung: Zusatzvereinbarungen außerhalb des Gesellschaftsvertrages sind als rein schuldrechtliche Verträge nach dem BGB grundsätzlich frei zwischen einigen oder allen Gesellschaftern möglich. Diese Verträge sind flexibel und können an die spezifischen Bedürfnisse der Gesellschafter angepasst werden.  MüKoGmbHG/Wicke, 4. Aufl. 2022, GmbHG § 3 RN 129 ff.
  • Trennungsprinzip: Schuldrechtliche Nebenabreden sind nicht Teil der Satzung im materiellen Sinne und unterliegen daher nicht den strengen Anforderungen und Formalitäten, die für Satzungsänderungen gelten. 

2.         Gestaltungs- und Bestandskraft 

  • Keine Teilhabe an Satzungsbestimmungen: Gesellschaftervereinbarungen nehmen an der Gestaltungs- und Bestandskraft von Satzungsbestimmungen grundsätzlich nicht teil und erstrecken sich nicht automatisch auf künftige Gesellschafter. Sie bleiben eigenständige, schuldrechtliche Vereinbarungen.  MüKoGmbHG/Wicke, 4. Aufl. 2022, GmbHG § 3 RN 135, 137   

3.         Deklaratorische Wirkung 

  • Aufnahme in den Gesellschaftsvertrag: Gesellschaftervereinbarungen können in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden. Dies hat allein deklaratorische Wirkung und ändert nichts an der rechtlichen Qualifikation dieser Vereinbarungen. Sie bleiben schuldrechtliche Abreden.  BGH, Urteil vom 08.02.1993 - II ZR 24/92, GmbHR 1993,214 ff.   

4.         Vertraulichkeit und Einsehbarkeit 

  • Vertraulichkeit: Häufig werden Vereinbarungen bewusst nicht in die Satzung aufgenommen, um sie nicht publik werden zu lassen. Diese sind dann nicht über das Handelsregister einsehbar und bleiben vertraulich.  Scheller in Scholz, GmbHG, 13. Auflage, § 3 RN 141   

5.         Vielseitigkeit der Vereinbarungen, Kategorisierung der Gesellschaftervereinbarungen  Scheller in Scholz, GmbHG, 13. Auflage, § 3 RN 157   

Gesellschaftervereinbarungen sind sehr vielfältig und lassen sich daher nur schwer kategorisieren. Es ist jedoch hilfreich, sie nach bestimmten Bezugspunkten zu unterscheiden: 

  • Gesellschaftsanteile: Vereinbarungen, die sich auf die Gesellschaftsanteile beziehen, regeln häufig den Verkauf, die Übertragung oder den Erwerb von Anteilen.
  • Mitwirkungsrechte: Diese Vereinbarungen betreffen die Art und Weise, wie Gesellschafter ihre Mitwirkungsrechte ausüben, z.B. Stimmrechtsbindungen oder Weisungen zur Ausübung von Stimmrechten.
  • Beziehung zur Gesellschaft: Vereinbarungen, die die Beziehung der Gesellschafter zur Gesellschaft betreffen, können beispielsweise Regelungen zur Geschäftsführung, zu Pflichten oder zur finanziellen Unterstützung der Gesellschaft umfassen. 

II. Arten von Gesellschaftervereinbarungen 

1. Vereinbarungen hinsichtlich Geschäftsanteile 

Ein zentraler Bereich der Gesellschaftervereinbarungen in einer GmbH betrifft die Steuerung des Gesellschafterbestandes. Durch die klare Regelung von Abtretungsverpflichtungen, Vor- und Ankaufsrechten, Andienungsverpflichtungen sowie Mitverkaufsrechten und -pflichten können Gesellschafter die Kontrolle über die Gesellschaftsstruktur bewahren und potenzielle Gesellschafterstreitigkeiten vermeiden. Diese Vereinbarungen bieten flexible Lösungen zur Verwaltung und Übertragung von Geschäftsanteilen. 

(1)  Verpflichtung zur Abtretung des Geschäftsanteils 

Abtretungsverpflichtungen: Diese Vereinbarungen regeln, unter welchen Bedingungen ein Gesellschafter verpflichtet ist, seinen Geschäftsanteil an andere Gesellschafter oder an die Gesellschaft abzutreten. Sie dienen dazu, die Kontrolle über die Gesellschafterstruktur zu behalten und unerwünschte Gesellschafter zu vermeiden. 

(2)  Vor- oder Ankaufsrechte 

Vorkaufsrechte: Vorkaufsrechte sichern den bestehenden Gesellschaftern das vorrangige Erwerbsrecht an Geschäftsanteilen, bevor diese an Dritte verkauft werden können. Dies schützt die Gesellschaft vor externen Einflussnahmen.

Ankaufsrechte: Ankaufsrechte ermöglichen es der Gesellschaft oder den Gesellschaftern, Anteile unter bestimmten Bedingungen zu erwerben, um die Gesellschaftsstruktur zu stabilisieren. 

(3)  Andienungsverpflichtungen 

Andienungsverpflichtungen: Diese Verpflichtungen zwingen Gesellschafter, ihre Anteile der Gesellschaft oder den Mitgesellschaftern zum Kauf anzubieten, bevor sie diese an Dritte verkaufen können. Dies hilft, die Eigentumsverhältnisse innerhalb der Gesellschaft zu kontrollieren. 

(4)  Mitverkaufsrechte und -pflichten 

Tag-Along- und Drag-Along-Klauseln: Mitverkaufsrechte (Tag-Along) geben Minderheitsgesellschaftern das Recht, ihre Anteile zu den gleichen Bedingungen zu verkaufen wie die Mehrheitsgesellschafter. Mitverkaufspflichten (Drag-Along) verpflichten Minderheitsgesellschafter, ihre Anteile zu verkaufen, wenn ein Mehrheitsgesellschafter seine Anteile verkauft. Diese Regelungen fördern die Einheitlichkeit und verhindern Blockaden bei Verkaufsprozessen. 

(5)  Vinkulierungsklauseln 

Vinkulierungsklauseln in der Satzung: Diese Klauseln ergänzen die Gesellschaftervereinbarungen, indem sie festlegen, unter welchen Voraussetzungen Gesellschafter zur Zustimmung bei einer Anteilsübertragung verpflichtet sind. Sie tragen zur Stabilität der Gesellschafterstruktur bei. 

(6)  Präventive Nutzung bei Konflikten 

Lösung von Patt-Situationen: Solche Vereinbarungen werden häufig präventiv genutzt, um Lösungsmöglichkeiten für Gesellschafterstreitigkeiten, insbesondere bei Patt-Situationen (z.B. 50:50-Beteiligungen), zu schaffen.  Scheller in Scholz, GmbHG, 13. Auflage, § 3 RN 142   

(7)  Russian Roulette-Klausel   WIKIPEDIA, Russian-Roulette-Klausel,  OLG Nürnberg, Urteil v. 20.12.2013, 12 U 49/13   

Mechanismus: Jeder Gesellschafter kann dem anderen seine Beteiligung unter Nennung eines Preises zum Ankauf anbieten. Der Angebotsempfänger muss entweder das Angebot annehmen oder seine Beteiligung zum gleichen Preis an den Anbietenden verkaufen. Diese Klausel dient zur Auflösung von Patt-Situationen und zur Sicherstellung einer fairen Bewertung der Anteile. 

(8)  Texas Shoot-Out-Klausel  WIKIPEDIA, Texas Shoot-Out-Klausel   

Anonymes Bieterverfahren: Jeder Gesellschafter nennt anonym einen Preis, den er für die Anteile des anderen Gesellschafters zu zahlen bereit ist. Der Gesellschafter mit dem niedrigsten Gebot muss seine Anteile an den Höchstbietenden verkaufen. Dies fördert eine faire Marktpreisermittlung und löst Konflikte durch eine klare, marktorientierte Entscheidung. 

2. Vereinbarungen hinsichtlich Mitwirkungsrechte 

Stimmbindungs-, Konsortial- und Poolverträge sind wesentliche Instrumente zur Regelung der Mitwirkungsrechte in einer GmbH. Diese Verträge sichern den Einfluss einzelner Gesellschafter oder Gesellschaftergruppen auf die Entscheidungsprozesse innerhalb der Gesellschaft und tragen zur Stabilität und strategischen Ausrichtung der Gesellschaft bei.  Wälzholz, GmbHR 2009, 1020 f.    

(1)  Stimmbindungsverträge 

  • Zweck und Funktion: Stimmbindungsverträge verpflichten die Gesellschafter, ihr Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung in einer bestimmten Weise auszuüben. Dies fördert ein einheitliches Auftreten und erleichtert die Durchsetzung gemeinsamer Interessen.
  • Anwendungsbereiche: Diese Verträge sind besonders nützlich, wenn Gesellschafter eine gemeinsame Strategie verfolgen und ihre Entscheidungen koordinieren möchten. 

(2)  Konsortialverträge 

  • Zusammenarbeit und Einflussnahme: Konsortialverträge regeln die Zusammenarbeit mehrerer Gesellschafter, um ihren Einfluss auf die Gesellschaft zu sichern. Dies kann die gemeinsame Ausübung von Stimmrechten oder die Abstimmung bei wichtigen Entscheidungen umfassen.
  • Langfristige Kooperation: Diese Verträge sind oft auf langfristige Kooperationen ausgelegt und helfen, stabile Mehrheiten zu sichern. 

(3)  Poolverträge 

  • Bündelung von Stimmrechten: Poolverträge bündeln die Stimmrechte mehrerer Gesellschafter und legen fest, wie diese Stimmen in der Gesellschafterversammlung ausgeübt werden sollen. Dies stärkt die Verhandlungsposition der beteiligten Gesellschafter und ermöglicht eine koordinierte Einflussnahme.
  • Verteilung von Mitwirkungsrechten: Diese Verträge regeln auch die interne Verteilung der Mitwirkungsrechte und -pflichten innerhalb des Pools. 

(4)  Schuldrechtliche Absicherung 

  • Dauerhafte Einflussnahme: Diese Verträge zielen darauf ab, den Einfluss der Gesellschafter auf die Gesellschaft auf Dauer schuldrechtlich abzusichern. Sie sind flexibel und können an die spezifischen Bedürfnisse der Gesellschafter angepasst werden.
  • Rechtliche Rahmenbedingungen: Stimmbindungs-, Konsortial- und Poolverträge sind grundsätzlich schuldrechtliche Vereinbarungen und unterliegen den allgemeinen Regelungen des BGB.          

(5)  Formbedürftigkeit und Nichtigkeit 

  • Beherrschungsvertrag: Wenn eine Gesellschaftervereinbarung den Zweck hat, den Beteiligten, gegebenenfalls unter Einbeziehung der Geschäftsführer, einen weitgehenden Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft zu sichern, kann sie als Beherrschungsvertrag (§ 291 AktG und § 294 AktG) formbedürftig sein.
  • Mögliche Nichtigkeit: Eine solche Vereinbarung muss notariell beurkundet werden. Erfolgt dies nicht, besteht die Gefahr der Nichtigkeit der Vereinbarung.  Scheller in Scholz, GmbHG, 13. Auflage, § 3 RN 157 

(6)  Stärkung der Entscheidungsfindung 

  • Einheitliches Auftreten: Durch Stimmbindungs-, Konsortial- und Poolverträge können Gesellschafter ihre Stimmrechte bündeln und koordinieren, was zu einer stärkeren und einheitlicheren Entscheidungsfindung führt.
  • Sicherung von Mehrheiten: Diese Verträge helfen, stabile Mehrheiten zu sichern und die strategische Ausrichtung der Gesellschaft langfristig zu gewährleisten.          

(7)  Konfliktvermeidung 

  • Klarheit und Transparenz: Die Vereinbarungen schaffen Klarheit und Transparenz bezüglich der Ausübung der Mitwirkungsrechte und tragen zur Vermeidung von Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern bei. 

3. Vereinbarungen hinsichtlich Beziehungen zur Gesellschaft 

Die Beziehungen der Gesellschafter zur Gesellschaft können durch schuldrechtliche Gesellschaftervereinbarungen detailliert geregelt werden. Diese Vereinbarungen ergänzen den Gesellschaftsvertrag und definieren klare Verpflichtungen und Rechte der Gesellschafter im Verhältnis zur Gesellschaft.  Scheller in Scholz, GmbHG, 13. Auflage, § 3 RN 145 ff.   

Wichtige Elemente der Gesellschaftervereinbarungen

 (1)  Finanzielle Verpflichtungen 

  • Leistung von Zuschüssen und Darlehen: Gesellschafter können sich verpflichten, der Gesellschaft Zuschüsse zu leisten oder Darlehen zu gewähren, um deren finanzielle Stabilität zu sichern.
  • Erbringung weiterer Sachleistungen: Neben den im Gesellschaftsvertrag festgelegten Einlagen können Gesellschafter zur Erbringung weiterer Sachleistungen verpflichtet werden, ohne dass diese auf die Einlage angerechnet werden. 

(2)  Verlustübernahme und Abfindungsbegrenzung 

  • Übernahme von Verlusten: Gesellschafter können sich verpflichten, Verluste der Gesellschaft zu übernehmen, um deren finanzielle Belastungen zu verringern und die Stabilität zu fördern.
  • Begrenzung von Abfindungsansprüchen: Die Gesellschafter können vereinbaren, dass ihre Abfindungsansprüche im Falle eines Ausscheidens aus der Gesellschaft begrenzt werden, um die Liquidität der Gesellschaft zu schützen. 

(3)  Wettbewerbsverbote 

  • Persönliche Wettbewerbsverbote: Gesellschafter können sich verpflichten, keine konkurrierenden Tätigkeiten auszuüben, um die Geschäftsinteressen der Gesellschaft zu schützen und Konflikte zu vermeiden. 

(4)  Interpretation des Gesellschaftsvertrags 

  • Abreden über Auslegung: Gesellschafter können Vereinbarungen über die Auslegung bestimmter Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags treffen, um Unklarheiten und potenzielle Streitigkeiten zu vermeiden. 

(5)  Liefer- und Bezugspflichten 

  • Verpflichtungen zur Belieferung: Gesellschafter können sich verpflichten, die Gesellschaft mit bestimmten Waren oder Dienstleistungen zu beliefern, um deren Betriebsabläufe zu sichern.
  • Bezugsverpflichtungen: Ebenso können sie sich verpflichten, bestimmte Waren oder Dienstleistungen ausschließlich von der Gesellschaft zu beziehen. 

(6)  Nutzung von Gesellschaftseinrichtungen 

  • Nutzungsverpflichtungen: Gesellschafter können sich verpflichten, die Einrichtungen der Gesellschaft zu nutzen, um deren Auslastung und wirtschaftliche Effizienz zu steigern. 

III. Form von Gesellschaftervereinbarungen 

Die Form von Gesellschaftervereinbarungen spielt eine entscheidende Rolle für ihre Gültigkeit und Durchsetzbarkeit. Aufgrund ihrer schuldrechtlichen Natur sind diese Vereinbarungen grundsätzlich formfrei möglich, doch bestimmte Formalitäten können die Rechtssicherheit und Beweiskraft erhöhen. 

1.  Grundsätzliche Formfreiheit 

  • Schuldrechtliche Natur: Gesellschaftervereinbarungen sind grundsätzlich formfrei möglich. Dies bedeutet, dass sie nicht zwingend schriftlich oder notariell beurkundet werden müssen.
  • Empfehlung der Schriftform: Um die Beweissicherung zu gewährleisten und Klarheit über die vereinbarten Regelungen zu schaffen, ist die Schriftform jedoch dringend empfehlenswert. Eine schriftliche Vereinbarung dient als Beleg und Referenz bei späteren Streitigkeiten. 

2.  Änderung von Gesellschaftervereinbarungen 

  • Änderungsvertrag: Eine Änderung von Gesellschaftervereinbarungen kann durch einen formfreien Änderungsvertrag erfolgen, sofern alle beteiligten Gesellschafter zustimmen. Diese Flexibilität erleichtert die Anpassung der Vereinbarungen an veränderte Bedingungen und Bedürfnisse.
  • Keine Anwendung von §§ 53, 54 GmbHG: Die Vorschriften der §§ 53, 54 GmbHG, die für Satzungsänderungen gelten, finden auf Gesellschaftervereinbarungen keine Anwendung. Dies unterstreicht die formfreie Natur dieser Verträge. 

3.  Ausnahmen von der Formfreiheit: Formbedürftigkeit in besonderen Fällen 

  • Besondere gesetzliche Vorschriften: In einigen Fällen erfordert das Gesetz eine bestimmte Form, um die Gültigkeit der Gesellschaftervereinbarungen zu gewährleisten. Beispiele hierfür sind:
  • Vorkaufsrechte gemäß § 15 Abs. 4 GmbHG: Die Begründung von Vorkaufsrechten muss notariell beurkundet werden.
  • Einbringung von Grundbesitz gemäß § 311b BGB: Vereinbarungen, die die Einbringung von Grundbesitz betreffen, müssen notariell beurkundet werden, um wirksam zu sein. 

4.  Stimmbindungsvereinbarungen. Notwendigkeit der Beurkundung 

  • Keine notarielle Beurkundung erforderlich: Stimmbindungsvereinbarungen bedürfen keiner notariellen Beurkundung, selbst wenn sie auf eine Satzungsänderung gerichtet sind. Dies erleichtert die Umsetzung solcher Vereinbarungen und reduziert den bürokratischen Aufwand.
  • Funktion von § 53 Abs. 2 GmbHG: Die Vorschrift des § 53 Abs. 2 GmbHG dient in erster Linie der Beweissicherung und weniger einer Warn- und Belehrungsfunktion.  Scheller in Scholz, GmbHG, 13. Auflage, § 3 RN 154 ff.   Dies unterstreicht die Bedeutung der Dokumentation von Vereinbarungen, ohne jedoch die Formfreiheit unnötig einzuschränken. 

IV. Übertragung auf Rechtsnachfolger 

Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus einer Gesellschaftervereinbarung auf Rechtsnachfolger ist ein komplexer Prozess, der sorgfältig geregelt werden muss, um rechtliche Unsicherheiten zu vermeiden und die Kontinuität der Vereinbarungen zu gewährleisten. 

1.  Grundsatz der Inter-partes-Wirkung 

  • Rechte und Pflichten: Die Rechte und Pflichten eines Gesellschafters aus einer Gesellschaftervereinbarung gelten stets nur zwischen den Parteien (inter partes). Dies bedeutet, dass diese Vereinbarungen nicht automatisch auf den Erwerber eines Geschäftsanteils übergehen.  Scheller in Scholz, GmbHG, 13. Auflage, § 3 RN 154 ff.
  • Notwendigkeit der Regelung: Aufgrund dieser Beschränkung ist es notwendig, vertragliche Regelungen für den Übergang der Vereinbarungen auf Rechtsnachfolger zu treffen. 

2.  Übergang durch vertragliche Vereinbarungen: Vertragseintritt und Abtretung 

  • Vertragseintritt des Erwerbers: Ein Übergang der Rechte und Pflichten auf den Erwerber ist im Einzelfall nur durch den Vertragseintritt des Erwerbers möglich, der die Mitwirkung aller Beteiligten gemäß § 311 Abs. 1 BGB erfordert.
  • Abtretung, Schuldübernahme und Schuldbeitritt: Alternativ kann der Übergang durch Abtretung (§ 398 BGB), Schuldübernahme (§ 414 BGB) oder Schuldbeitritt (§ 415 BGB) erfolgen. Diese Methoden erfordern ebenfalls die Zustimmung und Mitwirkung der betroffenen Parteien.

3.  Formfreiheit und Schriftform 

  • Keine Formbedürftigkeit: Diese Vereinbarungen sind grundsätzlich nicht formbedürftig, was den Parteien Flexibilität bei der Gestaltung einräumt.
  • Empfehlung der Schriftform: Zur Beweissicherung ist jedoch die Schriftform dringend zu empfehlen. Eine schriftliche Dokumentation bietet Klarheit und dient als Nachweis im Falle von Streitigkeiten. 

4.  Streitige Fälle und Auslegung 

  • Ermittlung durch Auslegung: Fehlt es an einer klaren Regelung und wird der Übergang einer Gesellschaftervereinbarung streitig, so ist dieser regelmäßig im Wege der Auslegung zu ermitteln. Eine präzise und schriftliche Vereinbarung kann solche Auslegungsprobleme vermeiden. 

5.  Empfehlung zur Absicherung des Übergangs 

  • Verpflichtung zur Übertragung: Es ist empfehlenswert, den Übergang von Gesellschaftervereinbarungen auf den Erwerber eines Anteils dadurch abzusichern, dass sich die Gesellschafter in der Gesellschaftervereinbarung zur „Übertragung der Gesellschaftervereinbarung“ verpflichten. Diese Klausel stellt sicher, dass die Vereinbarungen auch bei einem Gesellschafterwechsel fortbestehen.

 

Autor & Kanzlei
Jörg Streichert, Rechtsanwalt im Gesellschaftsrecht in Kaufbeuren-Neugablonz (im Allgäu)
Herr Rechtsanwalt Jörg Streichert
joerg@streichert.de +49 (0) 8341 – 992402

09.1968 bis 07.1972

Gustav Leutelt Schule, Neugablonz

09.1972 bis 06.1981

Staatliches Gymnasium Kaufbeuren, nunmehr Jakob-Brucker Gymnasium, Abitur.

10.1981 bis 11.1982

Wehrdienst bei der Bundeswehr, Luftwaffe

11.1982 bis 12.1989

Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Augsburg, Assessorexamen, Schwerpunkt Wirtschafts- und Steuerrecht

01.1990

Zulassung als Rechtsanwalt

01.1990 bis heute

Selbständige Tätigkeit als Rechtsanwalt mit eigener Kanzlei mit den Schwerpunkten Streitigkeiten unter Gesellschaftern, Prozessführung im Gesellschaftsrecht (Corporate Litigation),Gesellschafterversammlung und Beschlussfassung, Geschäftsführer einer GmbH, Compliance, Unternehmenskauf und Unternehmensverkauf, Unternehmensbewertung, Gründung von Gesellschaften, GmbH in der Krise, Beendigung von Gesellschaften

Rechtsanwalt Gesellschaftsrecht Kaufbeuren Jörg Streichert
Rechtsanwalt Jörg Streichert, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Jörg Streichert

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Reichenberger Straße 8

Heinrich-von-Liebieg-Haus

87600 Kaufbeuren-Neugablonz (im Allgäu) 

Telefax: +49 (0) 8341 – 9694440 

Titel: Die Kunst, einen Gesellschafterstreit zu beenden
Profil

Meine Philosophie

Aus Problemen Lösungen zu erschaffen, erfüllt mich immer wieder mit Freude. Aus diesem Grund lege ich sehr großen Wert darauf, Zeit für meine Mandanten zu haben und durch die Qualität meiner Arbeit zu überzeugen.

  • Mandantennähe: Ich nehme mir gerne Zeit für meine Mandanten und lege großen Wert darauf, meine Mandanten als Geschäftspartner auf Augenhöhe zu verstehen und den Sachverhalt präzise zu erfassen.
  • Spezialisierung: Ich konzentriere mich auf meine Rechtsgebiete, in denen ich langjährige Kenntnisse und umfangreiche Erfahrung gesammelt habe. Durch regelmäßige Fortbildungen erweitere ich ständig mein Fachwissen als Fachanwalt für Handelsrecht und Gesellschaftsrecht.
  • Erfahrung: Neben juristischem Talent ist dabei vor allem Erfahrung gefragt. Ich verfüge mittlerweile über fas 30 Jahre Berufserfahrung.
  • Qualität: Fehler vermeiden und Chancen sehen. Mein Anspruch ist es, zusammen mit meinen Mandanten Möglichkeiten zu erarbeiten, die am besten passen und im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten verwirklicht werden können.
  • Wirtschaftlichkeit: Es muss sich für alle rechnen. Ob der Preis stimmt, bemisst sich nicht nur nach der Qualität und dem Markt. Unter dem Strich muss mein Mandant seine wirtschaftlichen Ziele erreichen.
  • Verantwortung & Vertrauen: Ich suche langfristige vertrauensvolle Mandantenbeziehungen und strebe danach, meiner Verantwortung und dem mir entgegen gebrachten Vertrauen meiner Mandanten bestmöglich gerecht zu werden.
  • Nachhaltigkeit: Jedes Ereignis, jedes Problem, jede Streitigkeit löst Emotionen aus. Diese Gefühle zu erkennen und die Bereitschaft, diese Gefühle ehrlich zu analysieren, ist die elementare Voraussetzung für ein wirkliches Problemverständnis und somit für jede nachhaltige Lösung.
Beratungsschwerpunkte
Gesellschaftsrecht
Handelsrecht, Gesellschafterstreit, Gesellschafterausschluss, Einziehung Geschäftsanteile
Gesellschafterversammlung
Gewerblicher Rechtsschutz
Vertragsgestaltung
Gesellsaftsvermögen
Unternehmensnachfolge
Strategische Ausrichtung

Mein Leistungsportfolio

Gründung von Gesellschaften, umfassende Beratung und Erstellung sowie Anpassung von Gesellschaftsverträgen für

Gesellschaftsrecht, insbesondere GmbH und GmbH & Co. KG

Meine Zielgruppen

  • Unternehmer, die ihr Unternehmen konturieren möchten, den Weg zum Erfolg bestmöglich und rechtssicher vorbereiten und/oder gestalten möchten.
  • Gesellschafter und Geschäftsführer - Beseitigung von Problemen, Streitigkeiten und Auseinandersetzungen auf Gesellschafterebene. Sicherung der Existenzgrundlage.

 

Mehrwert für meine Mandanten

  • Professionelle Beratung und Unterstützung im Gesellschaftsrecht bei der Verwirklichung von Ideen und Visionen - durch individuelle Gestaltungen und/oder Beseitigung von Schwierigkeiten und Problemen - auf dem Weg zum Erfolg - in enger Abstimmung mit meinen Mandanten.
  • Durch meine Tätigkeit erhalten meine Mandanten eine klare Perspektive und eine realistische Einschätzung Ihrer Situation, die sie befähigt, notwendige Entscheidungen rechtssicher zu treffen.Damit haben meine Mandanten einen Partner an Ihrer Seite, auf den sie sich verlassen können, um sich auf ihr eigentliches Kerngeschäft konzentrieren zu können.
  • Aufgrund meiner – im Vergleich zu München – deutlich geringeren Kanzleikosten - vor allem für Mitarbeiter und Kanzleimiete - sowie meiner effizienten Kanzleistruktur ist erst mir möglich zu verhältnismäßig günstigen Stundensätzen tätig zu werden.
Kooperationen / Netzwerke
  • ARGE Bank- und Kapitalmarktrecht
  • ARGE Erbrecht
  • ARGE Handels- und Gesellschaftsrecht
Vorherige Norm
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Nächste Norm
§ 4 Firma
Fußnoten