von Göler (Hrsg.) / Philip Rödiger, LL.M. oec. / § 34

§ 34 Einziehung von Geschäftsanteilen

(1) Die Einziehung (Amortisation) von Geschäftsanteilen darf nur erfolgen, soweit sie im Gesellschaftsvertrag zugelassen ist.

(2) Ohne die Zustimmung des Anteilsberechtigten findet die Einziehung nur statt, wenn die Voraussetzungen derselben vor dem Zeitpunkt, in welchem der Berechtigte den Geschäftsanteil erworben hat, im Gesellschaftsvertrag festgesetzt waren.

(3) Die Bestimmung in § 30 Abs. 1 bleibt unberührt.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
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1) Allgemeines

Die Norm ist Teil des Themenkreises der Aufhebung der gesellschaftsrechtlichen Bindung. Neben der Kündigung durch den Gesellschafter hat unter Umständen die Gesellschaft ihrerseits die Möglichkeit die vertragliche Bindung mit dem Gesellschafter zu lösen. Hierfür bedarf es eines Gesellschafterbeschlusses (§ 46 Nr. 4 GmbHG). Nachdem in diesem Fall der Amortisation der Gesellschaftsanteil des betroffenen Gesellschafters vernichtet wird, ist dieser Fall zu unterscheiden vom Ausschluss des Gesellschafters aus wichtigem Grunde; denn in jenem Fall bleibt der Geschäftsanteil erhalten und muss von der Gesellschaft selbst oder einem Dritten übernommen oder eingezogen werden. Indessen findet sich in der Praxis in vielen Satzungen, dass bei einem Ausschluss aus wichtigem Grunde dieser durch Einziehung des Geschäftsanteils geschieht, weswegen dieser Unterscheidung in der Praxis keine große Beachtung widerfährt, was durch die Rechtsprechung des BGH,

2) Definitionen

Berechtigter:

Derjenige, dem die mit dem Geschäftsanteil verbundenen Rechte und Pflichten zustehen.

Einziehung (Amortisation): 

Eine grundsätzlich auf Gesellschafterbeschluss beruhende einseitige, empfangsbedürftige, gestaltende Willenserklärung. Durch Zugang der Willenserklärung beim Adressaten wird der Geschäftsanteil des betroffenen Gesellschafters vernichtet. Durch die Vernichtung des Geschäftsanteils gehen grundsätzlich alle mit ihm verbundenen mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten unter.

Erwerb:

Rechtsnachfolgerschaft aufgrund eines Rechtsgeschäfts.

Geschäftsanteil:

Der Geschäftsanteil verkörpert die Mitgliedschaft und die daraus folgenden Rechte und Pflichten, die damit als Ganzes selbstständig übertragbar und belastbar werden. vgl. Lutter/Hommelhoff/Bayer Rn. 1; Michalski/Ebbing Rn. 2; BGH DB 1972, 132

Gesellschaftsvertrag:

In der GmbH wird der Gesellschaftsvertrag üblicherweise auch als „Satzung“ bezeichnet. Dabei handelt es sich um einen Organisationsvertrag mit zweifacher Funktion, was die Bezeichnung als „Satzung“ und „Gesellschaftsvertrag“ bereits erkennen lässt. 

Zugelassen:

Grundsätzlich erlaubt das Gesetz keine Vernichtung

3) Abgrenzungen, Kasuistik

Dogmatische Einordnung

Die dogmatische Einordnung der Einziehung ist bis heute nicht abschließend geklärt und ermöglicht verschiedene Auffassungen. Zwar zieht die Einziehung den Untergang des betroffenen Geschäftsanteils und damit zugleich das Erlöschen der mit ihm verbundenen mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten nach sich. BGH Urt. v. 1.4.1953 – II ZR 235/52; v. 14.9.1998 – II ZR 172/97, BGHZ 139, 299 (302); Wolff GmbHR 1999, 958; Altmeppen in: Roth/Altmeppen, GmbHG, § 34 Rn. 76 Insoweit kommt der Einziehung Verfügungscharakter zu, genauer handelt es sich um ein mehraktiges Verfügungsgeschäft, nachdem die Einziehung sowohl einen entsprechenden Einziehungsbeschluss als auch die Erklärung der Einziehung gegenüber dem betroffenen Gesellschafter voraussetzt. Ulmer/Habersack/Winter/Ulmer verweisen in § 34 Rn 54 auf die Einziehungserklärung als einseitigem Gestaltungsakt.

Unproblematisch ist bei einer Einziehung mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters die

4) Prozessuales

Hinsichtlich der prozessualen Möglichkeiten sind verschiedene Konstellationen zu unterscheiden. Mängel des Einziehungsbeschlusses können durch Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage gem. § 241 AktG analog geltend gemacht werden. Die Anfechtungsklage ist innerhalb angemessener Frist zu erheben. Hierbei gibt Monatsfrist nach § 246 Abs. 1 AktG einen Rahmen vor.

Soweit gegen den Beschluss die gegen die Gesellschaft zu richtende Nichtigkeitsklage analog § 249 AktG in Betracht kommt, kommt ihr wegen ihrer Wirkung erga omnes Vorrang zu, sodass für eine stattdessen erhobene allgemeine Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO das berechtigte Interesse fehlt.

Nach langjähriger Ablehnung anerkennt der BGH mittlerweile die Schiedsfähigkeit von Beschlussmängeln, sofern und soweit das schiedsgerichtliche Verfahren bestimmte, aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Mindeststandards einhält. BGH Urt. v. 6. 4. 2009 - II ZR 255/08

Ergibt sich aus dem Gesellschaftsvertrag keine Ausschlussmöglichkeit, gewähren Rechtsprechung und Literatur einer Gesellschaft übereinstimmend die so genannte Ausschließungsklage aus wichtigem Grund, wenn eine Ausschlussmöglichkeit nicht vertraglich vorgesehen ist. BGH Urt. v. 1. 4. 1953 - II ZR 235/52

Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts bestimmt sich nach allgemeinen Grundsätzen. § 61 Abs. 3 GmbHG, wonach das Landgericht ausschließlich zuständig ist, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, findet auf die Ausschlussklage keine analoge Anwendung. Scholz/W/S GmbHG Anh. zu § 34 Rn. 38 Sachlich zuständig ist je nach Streitwert das Amts- oder Landgericht, §§ 23, 71 GVG.

Die örtlich Zuständigkeit richtet sich nach §§ 22, 17 ZPO.

An den Landgerichten sind funktional zuständig die Kammern für Handelssachen, § 95 Abs. 1 Nr. 4a GVG.

Die Erhebung einer Ausschlussklage durch die GmbH als Klägerin bedarf eines Gesellschafterbeschlusses, wobei der Auszuschließende selbst kein Stimmrecht hat. BGH Urt. v. 17.02.1955 - III ZR 258/53 Der Beschluss zur Erhebung einer Ausschlussklage bedarf einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen, § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG. BGH Urt. v. 1. 4. 1953 - II ZR 235/52 Eine derartige Beschlussfassung ist lediglich entbehrlich, wenn der Gesellschafter einer Zwei-Personen-Gesellschaft ausgeschlossen wird. BGH Urt. v.  20. 9. 1999 - II ZR 345–97

Der Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft auch im Gerichtsverfahren. Die Höhe der Abfindung ist in den Antrag aufzunehmen.

Gegen das Urteil des Landgerichts ist die Berufung nach § 511 ZPO oder gegebenenfalls die Sprungrevision nach § 566 ZPO statthaft.

Die Bestimmung des Streitwertes folgt § 3 ZPO und richtet sich damit nach dem Verkehrswert der Gesellschaftsanteile.  

Autor & Kanzlei
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Dr. Philip Rödiger. LL.M. oec ist seit 25.02.2019 "Fachberater für Unternehmensnachfolge" (DStV e.V.) und weiterhin Autor im Schmid, Nachfolgebesteuerung

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