(1) Die Einziehung (Amortisation) von Geschäftsanteilen darf nur erfolgen, soweit sie im Gesellschaftsvertrag zugelassen ist.
(2) Ohne die Zustimmung des Anteilsberechtigten findet die Einziehung nur statt, wenn die Voraussetzungen derselben vor dem Zeitpunkt, in welchem der Berechtigte den Geschäftsanteil erworben hat, im Gesellschaftsvertrag festgesetzt waren.
(3) Die Bestimmung in § 30 Abs. 1 bleibt unberührt.
Dr. Philip Rödiger. LL.M. oec ist seit 25.02.2019 "Fachberater für Unternehmensnachfolge" (DStV e.V.) und weiterhin Autor im Schmid, Nachfolgebesteuerung
Zur Kanzlei: Wir beraten kleinere und mittelständische Personen- und Kapitalgesellschaften im Gesellschaftsrecht, insbesondere zu folgenden Schwerpunkten:
- Gründung einer Gesellschaft, Wahl der zweckmäßigen Gesellschaftsform
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- Kauf- und Verkauf von Unternehmen, Due Diligence, Betriebsübergabe und Nachfolgeregelungen
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Des Weiteren vertreten wir Geschäftsführer und Vorstände in allen Fragen ihrer unternehmerischen Beteiligung sowie des Dienstvertragsrechts, ferner im
Banken- und Kapitalmarktrecht geschädigte Anleger bei geschlossenen Immobilienfonds und Schiffsbeteiligungen
Mit langjähriger Erfahrung bei Erwerb, Veräußerung und Verwertung von Rechten sowie bei Investments im Bereich Medien und E-Commerce begleiten wir unsere Mandanten bei Transaktionen und Finanzierungen durch Due Diligence, Verhandlungen und Vertragsgestaltung. Mit tiefgreifender Kenntnis der Besonderheiten und Risiken im operativen Tagesgeschäft verstehen wir, diese zu analysieren, zu bewerten und die individuell optimalen Lösungen zu finden. In komplexen steuer- und gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen kooperieren wir mit führenden Corporate-Spezialisten anderer Kanzleien.
Unsere Mandaten schätzen, insbesondere bei der Begleitung sensibler Transaktionen, unseren persönlichen, pragmatischen und kostenbewussten Einsatz.
Straßer Ventroni Deubzer Freytag & Jäger Rechtsanwälte
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Zur Kommentierung für Juristen
zu § 34 Einziehung von Geschäftsanteilen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
Die Amortisation des § 34 I GmbHG ist das Mittel der Wahl, um einen Gesellschafter aus der Gesellschaft mit oder gegen seinen Willen ausscheiden zu lassen. Hiernach kann der Ausschluss eines Gesellschafters sowohl gegen dessen Willen, als auch mit dessen Zustimmung erfolgen. Sowohl bei einem Ausschluss mit dessen Zustimmung als auch bei einem Ausschluss gegen dessen Willen, bedarf es aber einer vorherigen Regelung im Gesellschaftsvertrag.
In der Praxis ist diese Norm insbesondere dann von Bedeutung, wenn die Mehrheit der Gesellschafter einen unerwünschten Gesellschafter aus der Gesellschaft ausschließen möchte. Für die Durchsetzung einer solchen Trennung hat der Gesetzgeber neben § 34 GmbHG nur wenige Möglichkeiten geschaffen. Diese sind die Kaduzierung (§§ 21 ff. GmbHG) und die Nachschusspflicht (§ 27 GmbHG).
Zum Verfahren der Einziehung gibt das Gesetz nur wenige Hinweise.
Grundsätzlich erlaubt § 34 GmbHG die Einziehung von Geschäftsanteilen nur dann, wenn diese Möglichkeit im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist.
Eine solche Klausel des Gesellschaftsvertrags könnte beispielsweise lauten:
Einziehung
a) der Geschäftsanteil von einem Gläubiger des Gesellschafters gepfändet oder in sonstiger Weise in den Geschäftsanteil vollstreckt wird und die Vollstreckungsmaßnahme nicht innerhalb von drei Monaten, spätestens bis zur Verwertung des Geschäftsanteils aufgehoben wird;
oder
b) über das Vermögen des Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird;
oder
c) der Gesellschafter seine sich aus diesem Gesellschaftsvertrag ergebenden Verpflichtungen grob verletzt und diese Pflichtverletzung trotz einer schriftlichen Abmahnung durch einen Gesellschafter oder durch die Gesellschaft fortsetzt oder in der Person des Gesellschafters ein seine Ausschließung rechtfertigender wichtiger Grund vorliegt; als ein solcher Grund gilt nach diesem Vertrag auch ein Verhalten, das die geordnete Verwaltung des gemeinsamen Vermögens gefährdet oder behindert oder in sonstiger Weise die Zusammenarbeit zwischen den Gesellschaftern nachhaltig stört;
oder
d) der Gesellschafter rechtswirksam gekündigt oder seinen Austritt aus der Gesellschaft erklärt hat.
Das GmbHG verhält sich zu den Rechtsfolgen einer Einziehung nur rudimentär, weswegen es sich empfiehlt, auch die Folgen einer Einziehung vorab im Gesellschaftsvertrag zu regeln. Eine entsprechende Formulierung könnte lauten wie folgt:
Abfindung
Die Norm ist Teil des Themenkreises der Aufhebung der gesellschaftsrechtlichen Bindung. Neben der Kündigung durch den Gesellschafter hat unter Umständen die Gesellschaft ihrerseits die Möglichkeit die vertragliche Bindung mit dem Gesellschafter zu lösen. Hierfür bedarf es eines Gesellschafterbeschlusses (§ 46 Nr. 4 GmbHG). Nachdem in diesem Fall der Amortisation der Gesellschaftsanteil des betroffenen Gesellschafters vernichtet wird, ist dieser Fall zu unterscheiden vom Ausschluss des Gesellschafters aus wichtigem Grunde; denn in jenem Fall bleibt der Geschäftsanteil erhalten und muss von der Gesellschaft selbst oder einem Dritten übernommen oder eingezogen werden. Indessen findet sich in der Praxis in vielen Satzungen, dass bei einem Ausschluss aus wichtigem Grunde dieser durch Einziehung des Geschäftsanteils geschieht, weswegen dieser Unterscheidung in der Praxis keine große Beachtung widerfährt, was durch die Rechtsprechung des BGH,
Berechtigter:
Derjenige, dem die mit dem Geschäftsanteil verbundenen Rechte und Pflichten zustehen.
Einziehung (Amortisation):
Eine grundsätzlich auf Gesellschafterbeschluss beruhende einseitige, empfangsbedürftige, gestaltende Willenserklärung. Durch Zugang der Willenserklärung beim Adressaten wird der Geschäftsanteil des betroffenen Gesellschafters vernichtet. Durch die Vernichtung des Geschäftsanteils gehen grundsätzlich alle mit ihm verbundenen mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten unter.
Erwerb:
Rechtsnachfolgerschaft aufgrund eines Rechtsgeschäfts.
Geschäftsanteil:
Der Geschäftsanteil verkörpert die Mitgliedschaft und die daraus folgenden Rechte und Pflichten, die damit als Ganzes selbstständig übertragbar und belastbar werden. vgl. Lutter/Hommelhoff/Bayer Rn. 1; Michalski/Ebbing Rn. 2; BGH DB 1972, 132
Gesellschaftsvertrag:
In der GmbH wird der Gesellschaftsvertrag üblicherweise auch als „Satzung“ bezeichnet. Dabei handelt es sich um einen Organisationsvertrag mit zweifacher Funktion, was die Bezeichnung als „Satzung“ und „Gesellschaftsvertrag“ bereits erkennen lässt.
Zugelassen:
Grundsätzlich erlaubt das Gesetz keine Vernichtung
Dogmatische Einordnung
Die dogmatische Einordnung der Einziehung ist bis heute nicht abschließend geklärt und ermöglicht verschiedene Auffassungen. Zwar zieht die Einziehung den Untergang des betroffenen Geschäftsanteils und damit zugleich das Erlöschen der mit ihm verbundenen mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten nach sich. BGH Urt. v. 1.4.1953 – II ZR 235/52; v. 14.9.1998 – II ZR 172/97, BGHZ 139, 299 (302); Wolff GmbHR 1999, 958; Altmeppen in: Roth/Altmeppen, GmbHG, § 34 Rn. 76 Insoweit kommt der Einziehung Verfügungscharakter zu, genauer handelt es sich um ein mehraktiges Verfügungsgeschäft, nachdem die Einziehung sowohl einen entsprechenden Einziehungsbeschluss als auch die Erklärung der Einziehung gegenüber dem betroffenen Gesellschafter voraussetzt. Ulmer/Habersack/Winter/Ulmer verweisen in § 34 Rn 54 auf die Einziehungserklärung als einseitigem Gestaltungsakt.
Unproblematisch ist bei einer Einziehung mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters die
Hinsichtlich der prozessualen Möglichkeiten sind verschiedene Konstellationen zu unterscheiden. Mängel des Einziehungsbeschlusses können durch Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage gem. § 241 AktG analog geltend gemacht werden. Die Anfechtungsklage ist innerhalb angemessener Frist zu erheben. Hierbei gibt Monatsfrist nach § 246 Abs. 1 AktG einen Rahmen vor.
Soweit gegen den Beschluss die gegen die Gesellschaft zu richtende Nichtigkeitsklage analog § 249 AktG in Betracht kommt, kommt ihr wegen ihrer Wirkung erga omnes Vorrang zu, sodass für eine stattdessen erhobene allgemeine Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO das berechtigte Interesse fehlt.
Nach langjähriger Ablehnung anerkennt der BGH mittlerweile die Schiedsfähigkeit von Beschlussmängeln, sofern und soweit das schiedsgerichtliche Verfahren bestimmte, aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Mindeststandards einhält. BGH Urt. v. 6. 4. 2009 - II ZR 255/08
Ergibt sich aus dem Gesellschaftsvertrag keine Ausschlussmöglichkeit, gewähren Rechtsprechung und Literatur einer Gesellschaft übereinstimmend die so genannte Ausschließungsklage aus wichtigem Grund, wenn eine Ausschlussmöglichkeit nicht vertraglich vorgesehen ist. BGH Urt. v. 1. 4. 1953 - II ZR 235/52
Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts bestimmt sich nach allgemeinen Grundsätzen. § 61 Abs. 3 GmbHG, wonach das Landgericht ausschließlich zuständig ist, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, findet auf die Ausschlussklage keine analoge Anwendung. Scholz/W/S GmbHG Anh. zu § 34 Rn. 38 Sachlich zuständig ist je nach Streitwert das Amts- oder Landgericht, §§ 23, 71 GVG.
Die örtlich Zuständigkeit richtet sich nach §§ 22, 17 ZPO.
An den Landgerichten sind funktional zuständig die Kammern für Handelssachen, § 95 Abs. 1 Nr. 4a GVG.
Die Erhebung einer Ausschlussklage durch die GmbH als Klägerin bedarf eines Gesellschafterbeschlusses, wobei der Auszuschließende selbst kein Stimmrecht hat. BGH Urt. v. 17.02.1955 - III ZR 258/53 Der Beschluss zur Erhebung einer Ausschlussklage bedarf einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen, § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG. BGH Urt. v. 1. 4. 1953 - II ZR 235/52 Eine derartige Beschlussfassung ist lediglich entbehrlich, wenn der Gesellschafter einer Zwei-Personen-Gesellschaft ausgeschlossen wird. BGH Urt. v. 20. 9. 1999 - II ZR 345–97
Der Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft auch im Gerichtsverfahren. Die Höhe der Abfindung ist in den Antrag aufzunehmen.
Gegen das Urteil des Landgerichts ist die Berufung nach § 511 ZPO oder gegebenenfalls die Sprungrevision nach § 566 ZPO statthaft.
Die Bestimmung des Streitwertes folgt § 3 ZPO und richtet sich damit nach dem Verkehrswert der Gesellschaftsanteile.