von Göler (Hrsg.) / Philip Rödiger, LL.M. oec. / § 6

§ 6 Geschäftsführer

(1) Die Gesellschaft muß einen oder mehrere Geschäftsführer haben.

(2) Geschäftsführer kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Geschäftsführer kann nicht sein, wer

  • 1. als Betreuter bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (§ 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) unterliegt,
  • 2. aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben darf, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt,
  • 3. wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten a)des Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung),b)nach den §§ 283 bis 283d des Strafgesetzbuchs (Insolvenzstraftaten),c)der falschen Angaben nach § 82 dieses Gesetzes oder § 399 des Aktiengesetzes,d)der unrichtigen Darstellung nach § 400 des Aktiengesetzes, § 331 des Handelsgesetzbuchs, § 346 des Umwandlungsgesetzes oder § 17 des Publizitätsgesetzes odere)nach den §§ 263 bis 264a oder den §§ 265b bis 266a des Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahrverurteilt worden ist; dieser Ausschluss gilt für die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraft des Urteils, wobei die Zeit nicht eingerechnet wird, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

Satz 2 Nummer 2 gilt entsprechend, wenn die Person in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einem vergleichbaren Verbot unterliegt. Satz 2 Nr. 3 gilt entsprechend bei einer Verurteilung im Ausland wegen einer Tat, die mit den in Satz 2 Nr. 3 genannten Taten vergleichbar ist.

(3) Zu Geschäftsführern können Gesellschafter oder andere Personen bestellt werden. Die Bestellung erfolgt entweder im Gesellschaftsvertrag oder nach Maßgabe der Bestimmungen des dritten Abschnitts.

(4) Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, daß sämtliche Gesellschafter zur Geschäftsführung berechtigt sein sollen, so gelten nur die der Gesellschaft bei Festsetzung dieser Bestimmung angehörenden Personen als die bestellten Geschäftsführer.

(5) Gesellschafter, die vorsätzlich oder grob fahrlässig einer Person, die nicht Geschäftsführer sein kann, die Führung der Geschäfte überlassen, haften der Gesellschaft solidarisch für den Schaden, der dadurch entsteht, dass diese Person die ihr gegenüber der Gesellschaft bestehenden Obliegenheiten verletzt.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
Inhaltsverzeichnis
1) Allgemeines

§ 6 GmbHG ist die Grundnorm zur Organfunktion des Geschäftsführers, wohingegen die Rechtsstellung des Geschäftsführers in den §§ 35 ff. GmbHG geregelt ist. 

Exkurs: Der Geschäftsführer als Arbeitnehmer

Das Spannungsfeld zwischen Gesellschafts- und Sozialversicherungsrecht

Die Frage, wie das Anstellungsverhältnis von Geschäftsführern rechtlich einzuordnen ist, betrifft beide Seiten gleichermaßen. Das Thema ist einem ständigen Wandel unterworfen und ohne hinreichende Kenntnis ist es keiner Seite möglich, Vertragsverhandlungen seriös zu führen. Müssen Sozialabgaben geleistet werden? Können sich Geschäftsführer auf Arbeitnehmerschutzrechte berufen?

In Deutschland gab es im Dezember 2023 über 800.000 Kapitalgesellschaften. Jede GmbH oder UG hat mindestens einen Geschäftsführer, so dass es über 1 Million Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften in Deutschland geben wird. Das durchschnittliche Jahresgehalt – einschließlich Bonus – variiert stark von Branche zu Branche und liegt zwischen 160.000 und 260.000 €. In einigen Fällen kann die Vergütung auch deutlich höher liegen. Völlig unabhängig von der Gehaltsgruppe stellt sich dabei allen Geschäftsführern gleichermaßen die Frage nach der rechtlichen Einordnung ihres Anstellungsverhältnisses.

Kündigungsschutz des § 14 KSchG

Aus § 14 Absatz I 1 KSchG lässt sich schließen, dass Geschäftsführer im Gegensatz zu Arbeitnehmern keinem Kündigungsschutz nach dem KSchG unterfallen, zumindest wenn zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung die organschaftliche Stellung als Geschäftsführer (noch) besteht.

Die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Kündigungsschutzgesetzes sind nicht für vertretungsberechtigte Organmitglieder juristischer Personen anzuwenden.

Die Begriffe „Arbeitnehmer“, „Beschäftigungsverhältnis“ und „Arbeitsverhältnis“

Für die Auslegung des Arbeitnehmerbegriffs in § 23 Absatz I 3 KSchG ist es ohne Bedeutung, ob Fremdgeschäftsführer nach § 7 Absatz I SGB IV als Beschäftigte angesehen werden und der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Die Begriffe „Beschäftigungsverhältnis“ und „Arbeitsverhältnis“ sind nicht identisch. 

Daraus folgt, dass es für die arbeitsrechtliche Einordnung ohne Belang ist, ob der Geschäftsführer auf Grundlage eines Dienstvertrages (wie üblich) oder auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages – und somit als Arbeitnehmer – tätig ist. „Extreme Ausnahmefälle“, sollen hier unberücksichtigt bleiben. Der Geschäftsführer ist niemals Arbeitnehmer – zumindest solange es nicht um die Beantwortung sozialversicherungsrechtlicher Fragen geht. Es gilt der § 38 I GmbHG zu entnehmende Trennungsgrundsatz, wonach Organ- und Anstellungsverhältnis in ihrem Bestand unabhängig voneinander sind.

Sozialversicherungsrechtliche Einordnung des Geschäftsführers

Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein.

Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.

Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, definiert die sog. Statusfeststellung: Welche Umstände prägen das Gesamtbild der Arbeitsleistung und welche Merkmale überwiegen? Auf Grundlage dieser Beurteilung unterliegen Fremdgeschäftsführer zwingend der Sozialversicherungspflicht, Gesellschafter-Geschäftsführer hingegen nur unter Umständen.

Anwendbarkeit der Arbeitnehmerschutzrechte auf den Geschäftsführer

Diesen Sachverhalt hat das BAG 2020 zum Anlass genommen, von der sozialversicherungsrechtlichen Wertung auf die arbeitsrechtliche Beurteilung zu schließen und die Arbeitnehmereigenschaft des Geschäftsführers bejaht. Ein weiteres tragendes Argument für die Entscheidung des BAG war der Umstand, dass die Parteien den Geschäftsführer im Dienstvertrag als „leitenden Angestellten“ bezeichnet hatten. Leitende Angestellte sind jedoch Arbeitnehmer. Damit fand der gesetzliche Kündigungsschutz auf diesen Geschäftsführer Anwendung.

Die – wohl in Unkenntnis der Rechtslage – geübte Praxis, den im Unternehmen vorhandenen Standard-Anstellungsvertrag auch für den Geschäftsführer zu verwenden, kann somit teure Konsequenzen haben. Denn als Arbeitnehmer unterliegt der Geschäftsführer nicht nur dem Urlaubs- sondern auch dem Arbeitszeitrecht.

Gleichwohl bleibt dem auf Grundlage eines Anstellungsvertrages beschäftigten Geschäftsführer die Anwendbarkeit des KSchG nach aktueller Rechtsprechung des BAG grundsätzlich verwehrt. Zwar kann § 14 Absatz 1 Nummer 1 KSchG als nur einseitig zwingendes Recht – auch konkludent – zugunsten des Arbeitnehmers abbedungen und der Kündigungsschutz damit auf vertraglicher Grundlage ausgedehnt werden. Dafür genügt jedoch die bloße Beschäftigung als Geschäftsführer auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags nicht. Dies widerspräche der gesetzlichen Konzeption des § 14 KSchG.

Ruhender Arbeitsvertrag und Geschäftsführer-Dienstvertrag

Was aber gilt, wenn mit dem Geschäftsführer zwar ein rechtlich einwandfreier Dienstvertrag geschlossen wurde, der Geschäftsführer aber bereits zuvor auf einer anderen Stelle im Unternehmen tätig war? Das Problem entsteht regelmäßig daraus, dass in einem solchen Fall der Altvertrag nicht hinreichend beachtet wurde, so dass der Geschäftsführer über zwei Verträge verfügt.

Wird ein verdienter Mitarbeiter zum Geschäftsführer in dem Unternehmen berufen, in dem er seit längerem beschäftigt ist, besteht bereits ein Anstellungsverhältnis. Was geschieht mit diesem Anstellungsverhältnis durch den Abschluss des Geschäftsführer-Dienstvertrages?

Im Abschluss eines Geschäftsführer-Dienstvertrags durch einen Mitarbeiter liegt im Zweifel die konkludente Aufhebung des bisherigen Arbeitsverhältnisses – zumindest dann, wenn die Parteien des Geschäftsführer-Dienstvertrags zugleich die Parteien des Arbeitsvertrags sind. Anderenfalls gibt es kein schriftliches Rechtsgeschäft zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, in dem die Vereinbarung über die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses liegen kann.

Gerade in Konzernstrukturen geschieht es häufig, dass die Bestellung zum Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft erfolgt, und mit dieser der Geschäftsführer-Dienstvertrag geschlossen wird. In diesem Fall ruht der Arbeitsvertrag mit der Schwestergesellschaft lediglich. Dass parallel dazu ein zweiter Vertrag mit einer anderen Gesellschaft im Konzern besteht, ist nach ständiger Rechtsprechung des BAG auch kein Grund für eine außerordentliche Kündigung jenes Vertrages.

Auch in diesen Fällen ist eine sorgfältige rechtliche Bewertung des Sachverhalts mit entsprechender vertraglicher Gestaltung geboten.

2) Definitionen

a)

Die GmbH verfügt über mindestens zwei Organe. Dies sind zum einen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit, die Gesellschafterversammlung (§§ 45 ff. GmbHG). Zum anderen ist dies der Geschäftsführer eines der zwei notwendigen Organe der GmbH. Dabei ist es unerheblich, ob ein Geschäftsführer zugleich Gesellschafter ist oder nicht, es gilt das Prinzip der Fremdorganschaft. Relevant wird die Unterscheidung zwischen Gesellschafter-Geschäftsführer und Fremdgeschäftsführer jedoch im Steuer- und Sozialversicherungsrecht.  Nachdem die Gesellschaft nur über ihre Organe handeln kann, muss ein Geschäftsführer bereits im Gründungsstadium bestellt sein. Das Gründungsstadium ist dabei die Zeitspanne zwischen der notariellen Unterzeichnung der Gründungsurkunde, und der Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister. Die Eintragung der GmbH ist für deren Entstehung konstitutiv §§ 7, 11 GmbHG.

Die Gesellschaft kann beliebig viele Geschäftsführer haben. Wobei eine steigende

3) Prozessuales

Die Darlegungs- und Beweislast richtet sich nach allgemeinen Grundsätzen. Wer sich auf die ihm günstigen Tatsachen beruft, hat dafür den Nachweis zu erbringen.

4) Anmerkungen

 

Nachstehend ein kostenloser Mustervertrag eines Geschäftsführeranstellungsvertrags von Rechtsanwalt Dr. Philip Rödiger. 

Copyright: Dr. Philip Rödiger LL.M.oec. und Karriere-Jura GmbH. Haftungsausschluss: Autor und Verlag übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit dieses Muster-Vertrags. Die Zuverfügungsstellung dieses Mustervertrags stellt keine Rechtsberatung dar. Es wird empfohlen, einen Rechtsanwalt zu konsultieren. 

                                                   - Mustervertrag GmbH-Geschäftsführer/in - 

Zwischen

    

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    - im Folgenden "die Gesellschaft" genannt -

 

und

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    - im Folgenden "der Geschäftsführer / die Geschäftsführerin" genannt -

wird heute folgender

                                                            GESCHÄFTSFÜHRERVERTRAG

geschlossen:

 

§ 1. Antritt, Aufgaben und Pflichten

  1. Der Geschäftsführer tritt mit Wirkung zum _______ seine/ihre Tätigkeit als Geschäftsführer/in der Gesellschaft an.
  2. Die Gesellschaft kann weitere Geschäftsführer bestellen.
  3. Der Geschäftsführer führt die Geschäfte nach Maßgabe der Gesetze, des Gesellschaftsvertrages, der von den Gesellschaftern erlassenen Geschäftsordnung und der sonstigen Bestimmungen der
Autor & Kanzlei
Dr. Philip Rödiger, Rechtsanwalt im Gesellschaftsrecht in München
Herr Rechtsanwalt Dr. Philip Rödiger, LL.M. oec.
info@svdfj.de +49 (0)89 210 25-0

Dr. Philip Rödiger. LL.M. oec ist seit 25.02.2019 "Fachberater für Unternehmensnachfolge" (DStV e.V.) und weiterhin Autor im Schmid, Nachfolgebesteuerung

Rechtsanwälte an der Schnittstelle von Medienrecht und Gesellschaftsrecht
Straßer Ventroni Freytag Rechtsanwälte
München

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Dr. Philip Rödiger. LL.M. oec ist seit 25.02.2019 "Fachberater für Unternehmensnachfolge" (DStV e.V.) und weiterhin Autor im Schmid, Nachfolgebesteuerung

Zur Kanzlei: Wir beraten kleinere und mittelständische Personen- und Kapitalgesellschaften im Gesellschaftsrecht, insbesondere zu folgenden Schwerpunkten:

  • Gründung einer Gesellschaft, Wahl der zweckmäßigen Gesellschaftsform
  • Erstellung aller Arten von Gesellschaftsverträgen/Satzungen
  • Vorbereitung und Durchführung von Gesellschafterversammlungen
  • Kauf- und Verkauf von Unternehmen, Due Diligence, Betriebsübergabe und Nachfolgeregelungen
  • Gesellschafterstreitigkeiten.

Des Weiteren vertreten wir Geschäftsführer und Vorstände in allen Fragen ihrer unternehmerischen Beteiligung sowie des Dienstvertragsrechts, ferner im
Banken- und Kapitalmarktrecht geschädigte Anleger bei geschlossenen Immobilienfonds und Schiffsbeteiligungen

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Gesellschaftsrecht
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Fußnoten