von Göler (Hrsg.) / Philip Rödiger, LL.M. oec. / § 6

§ 6 Geschäftsführer

(1) Die Gesellschaft muß einen oder mehrere Geschäftsführer haben.

(2) Geschäftsführer kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Geschäftsführer kann nicht sein, wer

  • 1. als Betreuter bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (§ 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) unterliegt,
  • 2. aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben darf, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt,
  • 3. wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten a)des Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung),b)nach den §§ 283 bis 283d des Strafgesetzbuchs (Insolvenzstraftaten),c)der falschen Angaben nach § 82 dieses Gesetzes oder § 399 des Aktiengesetzes,d)der unrichtigen Darstellung nach § 400 des Aktiengesetzes, § 331 des Handelsgesetzbuchs, § 346 des Umwandlungsgesetzes oder § 17 des Publizitätsgesetzes odere)nach den §§ 263 bis 264a oder den §§ 265b bis 266a des Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahrverurteilt worden ist; dieser Ausschluss gilt für die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraft des Urteils, wobei die Zeit nicht eingerechnet wird, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

Satz 2 Nummer 2 gilt entsprechend, wenn die Person in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einem vergleichbaren Verbot unterliegt. Satz 2 Nr. 3 gilt entsprechend bei einer Verurteilung im Ausland wegen einer Tat, die mit den in Satz 2 Nr. 3 genannten Taten vergleichbar ist.

(3) Zu Geschäftsführern können Gesellschafter oder andere Personen bestellt werden. Die Bestellung erfolgt entweder im Gesellschaftsvertrag oder nach Maßgabe der Bestimmungen des dritten Abschnitts.

(4) Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, daß sämtliche Gesellschafter zur Geschäftsführung berechtigt sein sollen, so gelten nur die der Gesellschaft bei Festsetzung dieser Bestimmung angehörenden Personen als die bestellten Geschäftsführer.

(5) Gesellschafter, die vorsätzlich oder grob fahrlässig einer Person, die nicht Geschäftsführer sein kann, die Führung der Geschäfte überlassen, haften der Gesellschaft solidarisch für den Schaden, der dadurch entsteht, dass diese Person die ihr gegenüber der Gesellschaft bestehenden Obliegenheiten verletzt.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
Inhaltsverzeichnis
1) Allgemeines

§ 6 GmbHG ist die Grundnorm zur Organfunktion des Geschäftsführers, wohingegen die Rechtsstellung des Geschäftsführers in den §§ 35 ff. GmbHG geregelt ist. 

Exkurs: Der Geschäftsführer als Arbeitnehmer

Das Spannungsfeld zwischen Gesellschafts- und Sozialversicherungsrecht

Die Frage, wie das Anstellungsverhältnis von Geschäftsführern rechtlich einzuordnen ist, betrifft beide Seiten gleichermaßen. Das Thema ist einem ständigen Wandel unterworfen und ohne hinreichende Kenntnis ist es keiner Seite möglich, Vertragsverhandlungen seriös zu führen. Müssen Sozialabgaben geleistet werden? Können sich Geschäftsführer auf Arbeitnehmerschutzrechte berufen?

In Deutschland gab es im Dezember 2023 über 800.000 Kapitalgesellschaften. Jede GmbH oder UG hat mindestens einen Geschäftsführer, so dass es über 1 Million Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften in Deutschland geben wird. Das durchschnittliche Jahresgehalt – einschließlich Bonus – variiert stark von Branche zu Branche und liegt zwischen 160.000 und 260.000 €. In

2) Definitionen

a)

Die GmbH verfügt über mindestens zwei Organe. Dies sind zum einen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit, die Gesellschafterversammlung (§§ 45 ff. GmbHG). Zum anderen ist dies der Geschäftsführer eines der zwei notwendigen Organe der GmbH. Dabei ist es unerheblich, ob ein Geschäftsführer zugleich Gesellschafter ist oder nicht, es gilt das Prinzip der Fremdorganschaft. Relevant wird die Unterscheidung zwischen Gesellschafter-Geschäftsführer und Fremdgeschäftsführer jedoch im Steuer- und Sozialversicherungsrecht.  Nachdem die Gesellschaft nur über ihre Organe handeln kann, muss ein Geschäftsführer bereits im Gründungsstadium bestellt sein. Das Gründungsstadium ist dabei die Zeitspanne zwischen der notariellen Unterzeichnung der Gründungsurkunde, und der Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister. Die Eintragung der GmbH ist für deren Entstehung konstitutiv §§ 7, 11 GmbHG.

Die Gesellschaft kann beliebig viele Geschäftsführer haben. Wobei eine steigende

3) Prozessuales

Die Darlegungs- und Beweislast richtet sich nach allgemeinen Grundsätzen. Wer sich auf die ihm günstigen Tatsachen beruft, hat dafür den Nachweis zu erbringen.

4) Anmerkungen

 

Nachstehend ein kostenloser Mustervertrag eines Geschäftsführeranstellungsvertrags von Rechtsanwalt Dr. Philip Rödiger. 
Copyright: Dr. Philip Rödiger LL.M.oec. und Karriere-Jura GmbH. Haftungsausschluss: Autor und Verlag übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit dieses Muster-Vertrags. Die Zuverfügungsstellung dieses Mustervertrags stellt keine Rechtsberatung dar. Es wird empfohlen, einen Rechtsanwalt zu konsultieren. 

                                                   - Mustervertrag GmbH-Geschäftsführer/in - 

Zwischen
    

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    - im Folgenden "die Gesellschaft" genannt -
 
und

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    - im Folgenden "der Geschäftsführer / die Geschäftsführerin" genannt -

wird heute folgender

                                                            GESCHÄFTSFÜHRERVERTRAG

geschlossen:

 

§ 1. Antritt, Aufgaben und Pflichten

  1. Der Geschäftsführer tritt mit Wirkung zum _______ seine/ihre Tätigkeit als Geschäftsführer/in der Gesellschaft an.
  2. Die Gesellschaft kann weitere Geschäftsführer bestellen.
  3. Der Geschäftsführer führt die Geschäfte nach Maßgabe der Gesetze, des Gesellschaftsvertrages, der von den Gesellschaftern erlassenen Geschäftsordnung und der sonstigen Bestimmungen der Gesellschafter.
  4. Im Rahmen der Geschäftsführung hat der Geschäftsführer für die wirtschaftlichen, finanziellen und organisatorischen Belange der Gesellschaft in bester Weise zu sorgen.
  5. Der Geschäftsführer hat die ihm obliegenden Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen.
  6. Der Geschäftsführer hat seine gesamte Arbeitskraft und seine gesamten Kenntnisse und Erfahrungen ausschließlich der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen, einer weiteren Beschäftigung bei einem verbundenen Unternehmen wird ausdrücklich zugestimmt. Die Übernahme einer entgeltlichen oder unentgeltlichen Nebentätigkeit, von Ehrenämtern, von Aufsichtsrats-, Beirats- und ähnlichen Mandaten sowie von Gutachten, Veröffentlichungen und Vorträgen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gesellschafter.
  7. Dem Geschäftsführer ist es untersagt, sich während der Dauer dieses Anstellungsverhältnisses selbst oder mittelbar an einem Unternehmen zu beteiligen, das mit der Gesellschaft in Konkurrenz steht oder in wesentlichem Umfange Geschäftsbeziehungen mit der Gesellschaft unterhält. Ausnahmen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gesellschafter.
  8. Der Geschäftsführer berichtet den Gesellschaftern regelmäßig, mindestens einmal je Quartal sowie unverzüglich im Falle außergewöhnlicher Ereignisse schriftlich über die Entwicklung des Geschäftes.
  9. Ein Kosten-/Umsatz-, Ergebnisbudget ist jährlich im Oktober für das Folgejahr abzustimmen.
  10. Der Geschäftsführer ist beim Handelsregister eingetragen.
  11. Der Geschäftsführer ist vom § 181 BGB befreit.

  
 

§ 2. Bezüge

  1. Dem Geschäftsführer wird ein Monatsgehalt in Höhe von ______ € brutto gezahlt.
  2. Das Monatsgehalt des Geschäftsführers wird jährlich auf der Grundlage des Jahresergebnisses des vorangegangenen Geschäftsjahres neu verhandelt. Hierbei gehen die Parteien von einem Monatsgehalt in Höhe von _____ € brutto als Mindestgehalt aus.
  3. Bei einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit des Geschäftsführers, die durch Krankheit oder aus einem anderen, von dem Geschäftsführer nicht zu vertretenden Grunde eintritt, werden die Bezüge gemäß Ziff. 1 für sechs Wochen weiter gezahlt. Nach Ablauf der gesetzlich geregelten Vergütungsfortzahlung zahlt die Gesellschaft die Differenz zwischen Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung und dem monatlichen Nettoeinkommen.

  
 

§ 3. Sonstige Leistungen

  1. Die Gesellschaft erstattet dem Geschäftsführer die Aufwendungen, die mit der Ausübung seiner Aufgaben entstehen, einschl. Reise- und Bewirtungskosten, im Rahmen der jeweils steuerlich zulässigen Höchstgrenzen. Der Geschäftsführer muß seine Auslagen belegen.
  2. Dem Geschäftsführer wird für seine Tätigkeit im Rahmen dieses Vertrages ein Firmenwagen gemäß eines gesonderten Firmenwagenvertrages zur Verfügung gestellt.

  
 

§ 4. Urlaub

Der Geschäftsführer hat einen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen im Kalenderjahr.
Die beabsichtigte Urlaubszeit ist mit etwaigen übrigen Geschäftsführern und der Gesellschaft abzustimmen.

  
 

§ 5. Geheimhaltung

Der Geschäftsführer ist verpflichtet, gegenüber Dritten über alle Angelegenheiten der Gesellschaft strengstes Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung besteht auch nach seinem Ausscheiden aus den Diensten der Gesellschaft.

  
 

§ 6. Kündigung

  1. Die Parteien unterwerfen eine Kündigung dieses Vertrages den Bestimmungen des § 622 BGB. Für die Bestimmung der Dauer der Betriebszugehörigkeit sind auch die Zeiten vor Bestellung zum Geschäftsführer  maßgeblich.
  2. Das Anstellungsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum Ende des Monats, in dem der Geschäftsführer sein 67. Lebensjahr erreicht.

  
 

§ 7. Aufzeichnungen

Bei seinem Ausscheiden aus den Diensten der Gesellschaft oder nach seiner Entbindung bzw. Abberufung von der Geschäftsführerstellung ist der Geschäftsführer verpflichtet, sämtliche Schriftstücke, Korrespondenz, Aufzeichnungen, Entwürfe und dergleichen einschl. der Kopien, die Angelegenheiten der Gesellschaft betreffen und die sich noch in seinem Besitz befinden, unverzüglich der Gesellschaft zu übergeben. Gleiches gilt für sonstiges Eigentum der Gesellschaft. Der Geschäftsführer ist nicht berechtigt, an derartigen Unterlagen und Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben.

  
 

§ 8. Handlungsbeschränkung

Der Geschäftsführer muss für nachfolgende Geschäfte die Zustimmung des Aufsichtsrates einholen:

  1. Aufnahme von Krediten, Kreditbewilligungen sowie Übernahme von Bürgschaften und Garantien an Dritte, soweit diese den üblichen und erforderlichen Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes übersteigen.
  2. Errichtung von Betriebsgebäuden, Vornahme wesentlicher baulicher Veränderungen in/an betrieblich genutzten Gebäuden, Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten.
  3. Errichtung und Auflösung von Zweigniederlassungen, Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen an anderen Unternehmen, Eingehen von Gesellschaftsverhältnissen, Abschluss stiller Gesellschaftsverträge sowie Abschluss von Unternehmensverträgen, Verkauf wesentlicher Teile des Gesellschaftsvermögens.
  4. Nicht unter 3. fallende Rechtsgeschäfte aller Art von mehr als netto _______ € im Einzelfall oder von mehr als insgesamt netto _______ € im Geschäftsjahr.
  5. Abschluss von Mietverträgen mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren und/oder einem Mietzins von mehr als netto _______ € im Einzelfall oder von mehr als insgesamt netto _______ € im Geschäftsjahr.
  6. Abschluss von Anstellungsverträgen mit einer längeren als einer sechsmonatigen Kündigungsfrist und/oder als einer Jahresgesamtvergütung von mehr als brutto _______ € sowie Abschluss von Pensionsverträgen und Zusicherung von Pensionsanwartschaften und sonstiger Ruhegehaltszahlungen (außer Direktversicherungen) sowie Zusage von umsatz- und gewinnabhängigen Vergütungen.
  7. Abschluss, Änderung, Kündigung und Aufhebung aller Verträge zwischen der Gesellschaft und einem ihrer Gesellschafter.

  
 

§ 9. Schlussbestimmungen

Sollte eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die den mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten wirtschaftlichen Erfolg soweit wie möglich erreicht.

Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis. 
  
 
                             , den                                              , den            
  
 
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Autor & Kanzlei
Dr. Philip Rödiger, Rechtsanwalt im Gesellschaftsrecht in München
Herr Rechtsanwalt Dr. Philip Rödiger, LL.M. oec.
info@svdfj.de +49 (0)89 210 25-0

Dr. Philip Rödiger. LL.M. oec ist seit 25.02.2019 "Fachberater für Unternehmensnachfolge" (DStV e.V.) und weiterhin Autor im Schmid, Nachfolgebesteuerung

Rechtsanwälte an der Schnittstelle von Medienrecht und Gesellschaftsrecht
Straßer Ventroni Freytag Rechtsanwälte
München

Straßer Ventroni Deubzer Freytag & Jäger Rechtsanwälte
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80331 München

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Dr. Philip Rödiger. LL.M. oec ist seit 25.02.2019 "Fachberater für Unternehmensnachfolge" (DStV e.V.) und weiterhin Autor im Schmid, Nachfolgebesteuerung

Zur Kanzlei: Wir beraten kleinere und mittelständische Personen- und Kapitalgesellschaften im Gesellschaftsrecht, insbesondere zu folgenden Schwerpunkten:

  • Gründung einer Gesellschaft, Wahl der zweckmäßigen Gesellschaftsform
  • Erstellung aller Arten von Gesellschaftsverträgen/Satzungen
  • Vorbereitung und Durchführung von Gesellschafterversammlungen
  • Kauf- und Verkauf von Unternehmen, Due Diligence, Betriebsübergabe und Nachfolgeregelungen
  • Gesellschafterstreitigkeiten.

Des Weiteren vertreten wir Geschäftsführer und Vorstände in allen Fragen ihrer unternehmerischen Beteiligung sowie des Dienstvertragsrechts, ferner im
Banken- und Kapitalmarktrecht geschädigte Anleger bei geschlossenen Immobilienfonds und Schiffsbeteiligungen

Beratungsschwerpunkte
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Strafrecht
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Mit langjähriger Erfahrung bei Erwerb, Veräußerung und Verwertung von Rechten sowie bei Investments im Bereich Medien und E-Commerce begleiten wir unsere Mandanten bei Transaktionen und Finanzierungen durch Due Diligence, Verhandlungen und Vertragsgestaltung. Mit tiefgreifender Kenntnis der Besonderheiten und Risiken im operativen Tagesgeschäft verstehen wir, diese zu analysieren, zu bewerten und die individuell optimalen Lösungen zu finden. In komplexen steuer- und gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen kooperieren wir mit führenden Corporate-Spezialisten anderer Kanzleien.

Unsere Mandaten schätzen, insbesondere bei der Begleitung sensibler Transaktionen, unseren persönlichen, pragmatischen und kostenbewussten Einsatz.

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Fußnoten