von Göler (Hrsg.) / Stefan Lämmer / § 48

§ 48 Gesellschafterversammlung

(1) Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefaßt. Versammlungen können auch fernmündlich oder mittels Videokommunikation abgehalten werden, wenn sämtliche Gesellschafter sich damit in Textform einverstanden erklären.

(2) Der Abhaltung einer Versammlung bedarf es nicht, wenn sämtliche Gesellschafter sich in Textform mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der Abgabe der Stimmen in Textform einverstanden erklären.

(3) Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft, so hat er unverzüglich nach der Beschlußfassung eine Niederschrift aufzunehmen und zu unterschreiben.

Inhaltsverzeichnis
Für Rechtsinteressierte

Zur Kommentierung für Juristen
zu § 48 Gesellschafterversammlung

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

Expertenhinweise für Juristen
Inhaltsverzeichnis
1) Allgemeines

§ 48 enthält Regelungen, in welchem formalen Rahmen die Gesellschafter der GmbH Beschlüsse fassen können. Dabei sind die gesetzlichen Regelungen sowohl abdingbar als auch bei weitem nicht abschließend.

 Die Gesellschafter bilden bei der GmbH das oberste Organ, insoweit sie den Satzungsinhalt festlegen und nach § 46 Nr. 5 GmbHG die Geschäftsführer bestellen und abberufen. Sie können den Geschäftsführern auch Weisungen erteilen und vertragliche Beschränkungen für ihre Geschäftsführertätigkeit auferlegen. Insoweit sind die Gesellschafter in ihrer Verbundenheit das oberste Willensbildungs- und Entscheidungsorgan bei der GmbH.

2) Definitionen

Die Formulierung des Abs. 1 ist dahingehend eindeutig, das Gesellschafterbeschlüsse in Versammlungen gefasst werden. Danach hätten die Gesellschafter zusammen zu kommen, um wirksame Beschlüsse fassen zu können.

Der Gesetzeswortlaut des Abs. 2, wonach es unter den benannten Voraussetzungen einer Versammlung nicht bedarf, macht aber deutlich, dass vom Gesetzgeber zur wirksamen Beschlussfassung zwar grundsätzlich ein Zusammenkommen der Gesellschafter vorgesehen ist, dass dies aber nicht ausnahmslos gilt. Dabei herrscht Einigkeit, dass auch die in Abs. 2 vorgesehenen Ausnahmen zum Versammlungsgebot des Abs. 1 nicht abschließend sind. u.a. Seibt in Scholz, 12. Auflage 2021, Rn. 64; Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, 22. Auflage 2019, Rn. 44; Altmeppen, 10. Auflage 2021, § 48 Rn. 48

a) Das Teilnahmerecht der Gesellschafter und Dritter

aa) Gleichgültig, ob Beschlüsse in oder außerhalb von Versammlungen gefasst werden sollen, hat jeder Gesellschafter aus seiner Beteiligung am Gesellschaftskapital auch ein Teilnahmerecht an den Beschlussfassungen der Gesellschafter. Das Teilnahmerecht besteht unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Gesellschafter seine Stammeinlagenverpflichtung erfüllt hat oder nicht. Bayer in Lutter/Hommelhoff, 20. Auflage 2020, Rn. 2; Seibt in Scholz, 12. Auflage 2021, Rn. 13 Hält die Gesellschaft selbst Gesellschaftsanteile, hat sie kein Teilnahmerecht, sie ist auch nicht stimmberechtigt. Demgegenüber ist ein Gesellschafter auch dann zur Teilnahme berechtigt, wenn er an der Beschlussfassung ausgeschlossen ist, beispielsweise in den Fällen des § 43 Abs. 2 GmbHG. Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, 22. Auflage 2019, Rn. 6; Seibt in Scholz, 12. Auflage 2021, Rn. 13 Bei der Kaduzierung nach § 21 GmbHG, beim Abandon nach § 27 GmbHG, bei der Amortisation nach § 34 GmbHG und beim Ausschluss des Gesellschafters besteht das Teilnahmerecht bis zum Verlust der Mitgliedschaft. Seibt in Scholz, 12. Auflage 2021, Rn. 14

Nach jüngerer Rechtsprechung des LG Stuttgart LG Stuttgart, Urteil vom 10.02.2021, Az. 40 O 46/20 im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie kann die gesellschaftliche Treuepflicht dazu führen, dass eine Gesellschafterversammlung zur Gewährung des Teilnahmerechts verschoben werden muss, wenn die Teilnahme für einen Gesellschafter unverschuldet verhindert ist.

bb) Das Teilnahmerecht ist grundsätzlich nicht entziehbar oder ausschließbar, weder über die Satzung noch durch einen Gesellschafterbeschluss, da es zum Kernbereich der Mitgliedschaftsrechte des Gesellschafters gehört. OLG Dresden, Urteil vom 25.08.2016, Az. 8 U 347/16; Seibt in Scholz, 12. Auflage 2021, Rn. 18; Bayer in Lutter/Hommelhoff, 20. Auflage 2020, Rn. 3; Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, 22. Auflage 2019, Rn. 6 Allerdings kann das Teilnahmerecht eingeschränkt werden, sowohl aus sachlichen als auch persönlichen Gründen. Seibt in Scholz, 12. Auflage 2021, Rn. 18 Die Einschränkung muss aber im angemessenen Verhältnis zu dem mit ihr verfolgten Schutzzweck stehen. Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, 22. Auflage 2019, Rn. 7; Seibt in Scholz, 12. Auflage 2021, Rn. 18 Derartige Einschränkungen lassen sich in der Satzung regeln. Sie kann im absoluten Ausnahmefall zum Schutz der Gesellschafter auch durch einen Gesellschafterbeschluss herbeigeführt werden. Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, 22. Auflage 2019, Rn. 7

Eine Teilnahmepflicht besteht grundsätzlich nicht, kann sich aber aus der Treuepflicht gegenüber den Mitgesellschaftern ergeben. Seibt in Scholz, 12. Auflage 2021, Rn. 19

Mehrere an einem Gesellschaftsanteil Mitberechtigte (zum Beispiel Erben oder Mitglieder einer Bruchteilsgemeinschaft) haben sämtliche ein Teilnahmerecht. Seibt in Scholz, 12. Auflage 2021, Rn. 15 Die Satzung kann die Teilnahme aber auf gemeinsame Vertreter beschränken, Altmeppen, 10. Auflage 2021, Rn. 5; Seibt in Scholz, 12. Auflage 2021, Rn. 15 was zu regeln für Erbengemeinschaften ratsam ist.

cc) Anstelle eines Gesellschafters haben gerichtlich bestellte Amtswalter, Pfleger, Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter oder Nachlassverwalter ein originäres Teilnahmerecht. Daneben kann der Gesellschafter aber nicht ein Teilnahmerecht beanspruchen. Seibt in Scholz, 12. Auflage 2021, Rn. 24; Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, 22. Auflage 2019, Rn. 8 Zur Stimmrechtsausübung Bevollmächtigte haben kein eigenes Teilnahmerecht, sondern üben das Teilnahmerecht des Vollmachtgebers aus. Beansprucht dieser selbst die Teilnahme, hat daneben der Bevollmächtigter kein Teilnahmerecht. Bayer in Lutter/Hommelhoff, 20. Auflage 2020, Rn. 4; Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, 22. Auflage 2019, Rn. 8

Sind mehrere Personen bevollmächtigt, hat nur einer der Bevollmächtigten ein Teilnahmerecht. Hierdurch soll verhindert werden, dass die Gesellschafterversammlung numerisch aufgebläht wird. Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, 22. Auflage 2019, Rn. 8

Ist ein Gesellschafter in der Geschäftsfähigkeit beschränkt oder gar geschäftsunfähig, sind die oder der gesetzliche Vertreter teilnahmeberechtigt. Bei Kindern, bei denen das Sorgerecht beide Elternteilen zusteht, dürften auch beide teilnahmeberechtigt sein. Ob neben einem Betreuer auch der Gesellschafter teilnahmeberechtigt bleibt, ist fraglich. Ist der Betreute in seiner Geschäftsfähigkeit nicht eingeschränkt, wird man ihm das Teilnahmerecht nicht versagen können. Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, 22. Auflage 2019, Rn. 9

Gesellschaften können sich nur durch einen Geschäftsführer oder Vorstand vertreten lassen. Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, 22. Auflage 2019, Rn. 10 Sind die Mitglieder der Geschäftsleitung nur gesamtvertretungsberechtigt, wird einem Geschäftsführer oder Vorstand entsprechende Vollmacht zu erteilen sein. so Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, 22. Auflage 2019, Rn. 10; Seibt in Scholz, 12. Auflage 2021, Rn. 23; anders u.a. Römermann in Michalski u.a., 3. Auflage 2017, Rn. 46

Mitglieder der Geschäftsführung oder eines eingerichteten Aufsichtsrats oder Beirats der Gesellschaft selbst haben kein originäres Teilnahmerecht.  Bayer in Lutter/Hommelhoff, 20. Auflage 2020, Rn. 5, 6; Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, 22. Auflage 2019, Rn. 11 Die Teilnahme kann Ihnen natürlich per Beschluss der Gesellschafter ermöglicht werden. Bei einer mitbestimmten GmbH haben alle Geschäftsführer und Aufsichtsratsmitglieder gemäß dem entsprechend anwendbaren § 118 Abs. 3 Satz 1 AktG das Recht und grundsätzlich auch die Pflicht (Sollvorschrift) an einer Gesellschafterversammlung teilzunehmen. Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, 22. Auflage 2019, Rn. 11

dd) Zwar sieht keine Regelung des GmbHG eine Bevollmächtigung Dritter zur Vertretung eines Gesellschafters vor, aus § 47 Abs. 3 GmbHG ergibt sich dieses Recht aber mittelbar. Die Satzung kann die Vertretungsregeln konkretisieren, einengen oder ausweiten. Häufig wird ein Teilnahmerecht nur für von Berufs wegen zum Schweigen Verpflichtet vorgesehen. Auch kann die Satzung vorsehen, dass Sachverständige oder Berater hinzugezogen werden können.

Obwohl den Gesellschaftern das Recht zusteht, einen Vertreter zur Teilnahme der Gesellschafterversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts zu entsenden, besteht Einigkeit dahingehend, dass kein Anspruch darauf besteht, einen Beistand oder Berater zur Versammlung hinzuzuziehen. Seibt in Scholz, 12. Auflage 2021, Rn. 26, Fn. 89 Die Zulassung kann aber jederzeit durch die Gesellschafter beschlossen werden. Teilweise wird hierzu zumindest das Vorliegen von sachlichen Gründen gefordert, so Seibt in Scholz, 12. Auflage 2021, Rn. 25, Fn. 86; Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, 22. Auflage 2019, Rn. 12 Um auf die Zustimmung der Mitgesellschafter nicht angewiesen zu sein, muss die Satzung eine Regelung enthalten, ob und unter welchen Bedingungen eine Begleitung des Gesellschafters zulässig ist. Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, 22. Auflage 2019, Rn. 13 Eine solche Regelung ist zumindest dazu sinnvoll, um einem Gesellschafter die Möglichkeit zu geben, eine sachverständige Begleitung hinzuzuziehen oder um ein Kompetenzgefälle unter den Gesellschaftern zu nivellieren.

Ob im Einzelfall die gesellschaftliche Treuepflicht die Mitgesellschafter gar dazu verpflichtet, dem Wunsch eines Gesellschafters Folge zu leisten und einen Berater oder Begleiter zuzulassen, kann allenfalls bei Vorliegen von Extremfällen zu bejahen sein. So OLG Dresden, Urteil vom 25.08.2016, Az. 8 U 347/16 Rn. 16; Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, 22. Auflage 2019, Rn. 13

Die Nichtzulassung von zur Teilnahme berechtigte Gesellschafter oder ihre zur Teilnahme berufenen gesetzlichen Vertreter, Organe, Amtswalter u.a. macht gefasste Gesellschafterbeschlüsse in entsprechender Anwendung des § 243 Abs. 1 AktG anfechtbar. Seibt in Scholz, 12. Auflage 2021, Rn. 29 Dies gilt auch dann, wenn Anteile stimmrechtslos sind oder ihre Stimmkraft am Ergebnis nichts hätte ändern können. Auch die Nichtzulassung eines Bevollmächtigten, der eine schriftliche Vollmacht vorlegt, begründet die Anfechtbarkeit gefasster Beschlüsse. Die unberechtigte Zulassung nicht zur Teilnahme Berechtigter hat demgegenüber keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Beschlussfassung. Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, 22. Auflage 2019, Rn. 15; Seibt in Scholz, 12. Auflage 2021, Rn. 25, Fn. 88

b) Abs. 1, Die Gesellschafterversammlung

aa) Ort und Termin der Versammlung

Die Einberufungsförmlichkeiten sind in §§ 49 ff. GmbHG geregelt. Keine Regelung findet sich zum Ort der Versammlung. Maßgeblich ist demnach der Satzungsinhalt. Wird auch dort keine Regelung getroffen, ist die Einberufung am Ort des statuarischen Gesellschaftssitzes nach § 4a GmbHG nicht angreifbar. vgl. Seibt in Scholz, 12. Auflage 2021, Rn. 7; Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, 22. Auflage 2019, § 51 Rn. 15 Die Wahl eines Versammlungsortes abweichend von der Satzungsbestimmung bedarf eines sachlichen Grundes und die Erreichbarkeit muss für jeden Gesellschafter zumutbar sein. vgl. Seibt in Scholz, 12. Auflage 2022, Rn. 6

bb) Versammlungsleitung

Das Gesetz sieht nicht vor, dass es einen Versammlungsleiter für die Gesellschafterversammlung geben muss. Nicht selten findet sich eine entsprechende Regelung in den Satzungen. Ohne Satzungsregelung kann ein Versammlungsleiter jederzeit durch mehrheitlichen Gesellschafterbeschluss bestimmt BGH, Beschluss vom 04.05.2009, Az. II ZR 166/07; OLG München, Urteil vom 12.01.2005, Az. 7 U 3691/04; Seibt in Scholz, 12. Auflage 2021, Rn. 33 und auch wieder abgesetzt werden. Seibt in Scholz, 12. Auflage 2021, Rn. 34 Bestellt werden kann auch ein Nichtgesellschafter. Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, 22. Auflage 2019, Rn. 16; Seibt in Scholz, 12. Auflage 2021, Rn. 33

Der Versammlungsleiter oder Vorsitzende der Gesellschafterversammlung hat die Kompetenz, die Versammlung zu eröffnen und zu schließen, unter Beachtung der Einberufung und Ankündigung die Tagesordnung festzulegen, die Beschlussgegenstände aufzurufen, die Beratungen und die Abstimmung zu leiten, die Beschlussfassungen festzustellen und gegebenenfalls ein Protokoll aufzunehmen oder diese Aufgaben einem anderen zuzuweisen. Seibt in Scholz, 12. Auflage 2021, Rn. 36

Der Versammlungsleiter übt auch die Ordnungsgewalt in der Sitzung aus. Er kann dementsprechend Gesellschaftern nicht nur Vorgaben zur Redezeit machen, sondern auch weitergehende Ordnungsmaßnahmen aussprechen. Er darf hierbei aber das Teilnahme- und Stimmrecht von Gesellschaftern nicht übergebührlich eingeschränkt oder gar ausschließen, es sei denn er ist hierzu durch die Satzung ermächtigt. Unzulässige Ordnungsmaßnahmen sind nicht anfechtbar. Seibt in Scholz, 12. Auflage 2021, Rn. 38

Die Übernahme der Versammlungsleitung ohne wirksamen Gesellschafterbeschluss oder entgegen den Satzungsbestimmungen führt nicht zwingend zur Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit der unter dieser Leitung gefassten Beschlüsse. BGH Urteil vom 20.11.2018, Az. II ZR 12/17 Es bedarf in entsprechender Anwendung von § 243 Abs. 1 AktG vielmehr eines für die Beschlussfassung ursächlichen oder relevanten Durchführungsfehlers des Versammlungsleiters.

cc) Teilnehmerverzeichnis

Ein Teilnehmerverzeichnis, wie dies für die AG vorgesehen ist, verlangt das GmbHG nicht. Auch eine Protokollierung ist vom Gesetz grundsätzlich nicht vorgeschrieben. Es empfiehlt sich aber, zumindest ein Beschlussprotokoll zu führen, in dem auch die Teilnehmer festzuhalten sind. Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, 22. Auflage 2019, Rn. 22 Nach Abs. 3 ist bei einer Einpersonengesellschaft eine Niederschrift aufzunehmen und vom Gesellschafter zu unterschreiben. Nicht zu empfehlen ist es, per Satzung die Wirksamkeit von Beschlüssen von der Errichtung eines Protokolls abhängig zu machen, Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, 22. Auflage 2019, Rn. 23 da dies die Angreifbarkeit von Beschlussfassungen erweitert.

dd) Beschlussfähigkeit

Das Gesetz sieht für die Gesellschafterversammlung kein zur Beschlussfähigkeit festgelegtes Quorum vor. Bei ordnungsgemäßer Berufung ist die Zahl und die Beteiligungshöhe der erschienenen Gesellschafter für die Wirksamkeit einer Beschlussfassung ohne Bedeutung. Auch ein einzig erschienener Gesellschafter kann demnach wirksame Beschlüsse fassen, selbst wenn er nur minderbeteiligt ist.

Die Satzung kann jedoch die Beschlussfähigkeit für die Gesellschafterversammlung festlegen, etwa durch eine Mindestanzahl an Erschienenen (sozusagen nach Köpfen) oder eine Mindestbeteiligungshöhe, an die in der Regel das Stimmrecht geknüpft ist. Ein Verstoß hiergegen macht den Beschluss anfechtbar. Möglich ist es auch, die Beschlussfähigkeit zu bestimmten Angelegenheiten unterschiedlich anzuordnen, beispielsweise für die Übertragung von Gesellschaftsanteilen die Beschlussfähigkeit zu qualifizieren.

Verlassen Gesellschafter nach Erreichen der Beschlussfähigkeit die Versammlung und werden hierdurch die Grenzen der festgelegten Beschlussfähigkeit unterschritten, dürfte im Zweifel die bereits erreichte Beschlussfähigkeit wieder verloren gehen. Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, 22. Auflage 2019, Rn. 3

Sieht die Satzung der Gesellschaft vor, dass zur Wirksamkeit der Beschlussfassung bestimmte Voraussetzungen vorliegen müssen, sollte in der Satzung dringend geregelt werden, dass bei Nichterreichen der Beschlussfähigkeit zu einer weiteren Gesellschafterversammlung mit der gleichen Tagesordnung aber ohne das Erfordernis der Beschlussfähigkeit, die eine Beschlussfassung in der ersten Versammlung verhindert hat, eingeladen werden kann. Die Satzungsregelung sollte hierzu ebenfalls vorsehen, dass in der zweiten Einladung darauf hingewiesen wird, dass die zweite Gesellschafterversammlung ohne oder mit einem geringeren Erfordernis zur Beschlussfähigkeit Beschlüsse fassen kann. Ob bereits bei der erstmaligen Einladung zugleich auch die Einladung zur Ersatzversammlung erfolgen kann, ist allgemein nicht geklärt. Erfordernisse der Praxis legen eine solche Möglichkeit nahe. Zwingend erforderlich dürfte es hierzu allerdings sein, sowohl in der Satzungsregelung als auch in der Einladung deutlich zu formulieren, unter welchen Voraussetzungen die erste Versammlung nicht beschlussfähig ist und dass die Ersatzversammlung unabhängig von dem Erfordernis der Beschlussfähigkeit der ersten Versammlung Beschlüsse wirksam fassen kann.

Ein Verstoß gegen die Anforderungen zur Beschlussfähigkeit machen entsprechend gefasste Beschlüsse anfechtbar. BGH Urteil vom 17.10.1988, Az. II ZR 18/88; Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, 22. Auflage 2019, Rn. 3

Sieht die Satzung Regelungen zur Beschlussfähigkeit vor, kann daraus eine Verpflichtung der Gesellschafter aus ihrem gegenseitigen Treueverhältnis zueinander entstehen, an einer Versammlung teilzunehmen. Das Fernbleiben zum Zweck der Beschlussverhinderung kann eine Treuepflichtverletzung darstellen und die Berufung darauf, dass die Beschlüsse mangels Vorliegen der Beschlussfähigkeit unwirksam seien, ausschließen. OLG Hamburg, Urteil vom 09.1.1990, Az. 11 U 92/90

c) Abs. 2 Gesellschafterbeschlüsse außerhalb von Versammlungen

Abs. 2 der Vorschrift erlaubt Beschlussfassungen ohne die Abhaltung einer formalen Gesellschafterversammlung.

Von Gesetzes wegen bedarf dies in der 1. Alternative der Zustimmung aller Gesellschafter in Textform (§ 126b BGB) oder nach der 2. Alternative einem Einverständnis aller Gesellschafter mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen. Auch nicht stimmberechtigte Gesellschafter müssen sich mit einer entsprechenden Beschlussfassung einverstanden erklären. Seibt in Scholz, 12. Auflage 2021, Rn. 59; Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, 22. Auflage 2019, Rn. 30; Bayer in Lutter/Hommelhoff, 20. Auflage 2020, Rn. 23

Das Erfordernis der Zustimmung nach der 1. Alt. oder des Einverständnisses nach der 2. Alternative hindert natürlich nicht, dass die Stimmabgabe kontrovers erfolgt. Beschlüsse kommen demnach wirksam zustande, wenn die erforderliche Mehrheit erreicht wird.

Die erleichterte Beschlussfassung nach Abs. 2 gilt grundsätzlich für sämtliche Beschlussgegenstände, auch für Satzungsänderungen, die nach § 53 Abs. 2 GmbHG der notariellen Beurkundung bedürfen. Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, 22. Auflage 2019, Rn. 28; Bayer in Lutter/Hommelhoff, 20. Auflage 2020, Rn. 21 Zu beachten ist jedoch, dass Beschlüsse nach dem UmwG teilweise nur in Gesellschafterversammlungen gefasst werden können.

Obwohl nach dem Gesetz die Einberufung zu einer Gesellschafterversammlung grundsätzlich der Geschäftsführung zugewiesen ist, kann ein entsprechender Beschlussantrag nach Abs. 2 von jedem Gesellschafter auf den Weg gebracht werden. Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, 22. Auflage 2019, Rn. 31; Bayer in Lutter/Hommelhoff, 20. Auflage 2020, Rn. 23

Eine gesonderte Verkündung der Beschlussfassung bedarf es für deren Wirksamkeit nicht.

aa)     1. Alternative 

Von Gesetzes wegen bedarf eine Beschlussfassung außerhalb einer Gesellschafterversammlung in der 1. Alternative der Zustimmung aller Gesellschafter in Textform. Mit der Anordnung der Textform ist auf § 126b BGB verwiesen. Ausreichend sind demnach E-Mails- oder Fax-Abstimmungen. Auch genügt es, dass die Erklärung über die Internetseite der Gesellschaft oder in einer Kommunikationsgruppe auf einer Social Media Plattform abgegeben wird. Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, 22. Auflage 2019, Rn. 32

bb)     2. Alternative

Nach der 2. Alternative der Regelung können Gesellschafterbeschlüsse außerhalb von Versammlungen auch dann gefasst werden, wenn sich alle Gesellschafter mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden erklären. Auch nicht stimmberechtigte Gesellschafter müssen sich mit einer entsprechenden Beschlussfassung einverstanden erklären.

Die Einverständniserklärung zu einer schriftlichen Stimmangabe ist formlos möglich, sie kann also auch in der schriftlichen Stimmabgabe liegen. Seibt in Scholz, 12. Auflage 2021, Rn. 62; Bayer in Lutter/Hommelhoff, 20. Auflage 2020, Rn. 25 Haben sich alle Gesellschafter mit einer entsprechenden Beschlussfassung einverstanden erklärt, müssen zur wirksamen Beschlussfassung nicht mehr alle Gesellschafter mitwirken, es genügt die per Satzung oder Gesetz erforderliche Mehrheit.

Entgegen der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung, die auf § 126 BGB verweist, wollen starke Stimmen in der Fachliteratur eine Stimmabgabe auch in Textform, also beispielsweise per E-Mail, für wirksam erachten. Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, 22. Auflage 2019, Rn. 37; Lutter/Hommelhoff, 20. Auflage 2020, Rn. 26; anders Seibt in Scholz, 12. Auflage 2021, Rn. 63; Altmeppen,10. Auflage 2021, Rn. 39 Dies dürfte zwar zeitgemäß sein; will man demgegenüber die förmliche Wirksamkeit sicherstellen, sollte aufgrund des eindeutigen Wortlauts der gesetzlichen Regelung eine Stimmabgabe in Schriftform erfolgen.

cc)      Weitere Beschlussfassungen außerhalb von § 48 GmbHG

Die Regelungen zur wirksamen Fassung von Gesellschafterbeschlüssen in § 48 GmbHG sind nicht abschließend Seibt in Scholz, 12. Auflage 2021, Rn. 64 und auch abdingbar. Bayer in Lutter/Hommelhoff, 20. Auflage 2020, Rn. 28 Die Gesellschafter können hiervon abweichende Satzungsregelungen treffen, freilich nur unter Beachtung von Minderheitenrechten.

Da sich der BGH in seiner Entscheidung vom 16.01.2006 BGH, Urteil vom 16.01.2006, Az. II ZR 135/04 eindeutig dahingehend positioniert hat, dass eine Beschlussfassung abweichend von den gesetzlichen Formalitäten ohne entsprechende Satzungsgrundlage nichtig ist,  für eine Anfechtbarkeit u.a. Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, 22. Auflage 2019, Rn. 43 sind Satzungsregelungen eindeutig zu fassen und haben sich die Förmlichkeiten zur Beschlussfassung zur Sicherstellung der Wirksamkeit streng an den Satzungsregelungen zu orientieren. Auch die audiovisuelle Teilnahme an Gesellschafterversammlungen, die der technischen Entwicklung entspricht, kann nur dann zu einer wirksamen Beschlussfassung führen, wenn dem alle Gesellschafter zustimmen und die Satzung entsprechendes zulässt. Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, 22. Auflage 2019, Rn. 37; anders Seibt in Scholz, 12. Auflage 2021, Rn. 67 Gleiches gilt für hybride Beschlussfassungen, also mit teilweiser Präsenz und teilweiser nur audiovisueller Teilnahme. BGH, Urteil vom 16.01.2006, Az. II ZR 135/04; kritisch Seibt in Scholz, 12. Auflage 2021, Rn. 67

Neben den ausdrücklichen Ausnahmen in Abs. 2 von der in Abs. 1 geregelten Versammlungsanordnung, sind Beschlussfassungen außerhalb von Gesellschafterversammlungen nach § 51 Abs. 3 GmbHG auch möglich, wenn alle Gesellschafter daran teilnehmen und auf gesetzliche oder per Satzung angeordnete Förmlichkeiten verzichten. Auch diese Beschlüsse müssen nicht einstimmig gefasst werden.

Widerspricht ein Gesellschafter einer solchen Beschlussfassung oder beteiligen sich nicht alle Gesellschafter daran, sind entsprechend gefasste Beschlüsse nichtig.

d) Abs. 3

Der Alleingesellschafter kann jederzeit Beschlüsse fassen, da er stets die Vollversammlung realisiert. Nach Abs. 3 müssen die entsprechenden Beschlüsse protokolliert werden.

Der Sinn und Zweck der Vorschrift liegt darin, Sicherheit über die Beschlusslage einer Einpersonen-GmbH zu schaffen und im Interesse des Rechtsverkehrs nachträgliche Manipulationen auszuschließen. OLG Hamm, Urteil vom 01.02.2006, Az. 8 U 46/05 Von daher bildet der Abs. 3 zwar keine bloße Ordnungsvorschrift, wenn aber durch eine andere Art der Dokumentation Rechtssicherheit und Gewissheit herbeigeführt wird, muss eine förmliche Niederschrift nicht aufgenommen werden. BGH, Urteil vom 27.03.1995, Az. II ZR 140/93; OLG Hamm, Urteil vom 01.02.2006, Az. 8 U 46/05

 

3) Zusammenfassung der Rechtsprechung

LG Stuttgart, Urteil vom 10.02.2021, Az. 40 O 46/20

BGH Urteil vom 20.11.2018, Az. II ZR 12/17

OLG Dresden, Urteil vom 25.08.2016, Az. 8 U 347/16

BGH, Beschluss vom 04.05.2009, Az. II ZR 166/07

OLG Hamm, Urteil vom 01.02.2006, Az. 8 U 46/05

BGH, Urteil vom 16.01.2006, Az. II ZR 135/04

OLG München, Urteil vom 12.01.2005, Az. 7 U 3691/04

BGH, Urteil vom 27.03.1995, Az. II ZR 140/93;

OLG Hamburg, Urteil vom 09.1.1990, Az. 11 U 92/90

BGH Urteil vom 17.10.1988, Az. II ZR 18/88

4) Prozessuales

Verstöße gegen die Ordnungsvorschriften des § 48 GmbHG oder die den Inhalt der Vorschrift prägenden und damit zusammenhängenden Prinzipien und Grundsätze (zum Beispiel das Teilnahmerecht, die Gleichbehandlung und die Treuepflicht der Gesellschafter) machen die gefassten Beschlüsse in aller Regel nichtig oder anfechtbar.

In Analogie zu § 249 AktG wird die Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen mit der Nichtigkeitsklage geltend gemacht. Berechtigt ist hierzu jeder Gesellschafter und auch die Geschäftsführer. Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, 22. Auflage 2019, Anh. § 47, Rn. 69; Seibt in Scholz, 12. Auflage 2021, § 45 Rn. 134 Eine besondere Klagefrist ist hierbei nicht zu beachten. Genauso wie bei der Anfechtungsklage, mit der die Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses geltend gemacht wird, ist hierzu ein Feststellungsantrag zu stellen. Zwar schreibt das GmbHG für die Erhebung der Anfechtungsklage keine Frist vor, die Rechtsprechung

Autor & Kanzlei
Dr. Stefan Lämmer, Fachanwalt für Handelsrecht und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Steuerrecht, Rechtsanwalt in Bietigheim-Bissingen
Herr Rechtsanwalt Dr. Stefan Lämmer
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Fachanwalt für Handelsrecht und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Steuerrecht

 

Rechtsanwalt Dr. Stefan Lämmer berät, betreut und vertritt gewerbliche Mandanten zu allen handels-, gesellschafts- und steuerrechtlichen Fragen, insbesondere Unternehmer, Vorstandsmitglieder oder Geschäftsführer, Prokuristen oder sonstige für ein Unternehmen Verantwortliche, Freiberufler oder auch Existenzgründer. Hier ist er im Rahmen seiner Beratung regelmäßig mit der Gründung und Gestaltung von Unternehmens, mit der Wahl der Rechtsform, Umstrukturierung und Umwandlung sowie dem Thema Liquidation befasst. Zu seinen Spezialgebieten zählen im Besonderen die Beratung, Gestaltung und Streitbegleitung von Unternehmenskäufen, sonstige Unternehmensverträge (M&A, Joint Venture) sowie die Generations- und Unternehmensnachfolge.

 
Rechtsanwalt Dr. Lämmer hat langjährige Erfahrung in der Begleitung von Gesellschaftern beim Gesellschafterstreit, bei der Gesellschafterauseinandersetzung und der Gesellschaftertrennung sowie bei Streitigkeiten zwischen den Geschäftsführern und der Gesellschaft und zu Haftungsfragen bei Eintritt der Insolvenz. Er bietet zudem die Beratung und Streitbegleitung in Zusammenhang mit Handelsgeschäften, Handelsvertreterrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Markenrecht an und berät im Handelsrecht auch unter steuerlichen Aspekten.

 
Das Ausverhandeln, Prüfen und Abfassen von Verträgen ist eine Kernkompetenz von Rechtsanwalt Dr. Lämmer. Hierbei versteht er es, die rechtlichen, steuerlichen und wirtschaftlichen Komponenten ausgewogen miteinander zu verknüpfen und so die Interessen seiner Mandanten zur Geltung zu bringen. Auch die steuerliche Streitbegleitung bei Auseinandersetzungen mit der Finanzbehörde, beim Finanzgericht und zwischen Steuerberatern und ihren Mandanten zählen zur Expertise von Dr. Lämmer. Er war und ist Mitglied in verschiedenen Aufsichtsgremien und kennt das Wirtschaftsleben auch aus dieser Perspektive.

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Fußnoten