von Göler (Hrsg.) / Stefan Lämmer / § 48

§ 48 Gesellschafterversammlung

(1) Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefaßt. Versammlungen können auch fernmündlich oder mittels Videokommunikation abgehalten werden, wenn sämtliche Gesellschafter sich damit in Textform einverstanden erklären.

(2) Der Abhaltung einer Versammlung bedarf es nicht, wenn sämtliche Gesellschafter sich in Textform mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der Abgabe der Stimmen in Textform einverstanden erklären.

(3) Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft, so hat er unverzüglich nach der Beschlußfassung eine Niederschrift aufzunehmen und zu unterschreiben.

Inhaltsverzeichnis
Für Rechtsinteressierte

Zur Kommentierung für Juristen
zu § 48 Gesellschafterversammlung

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

Expertenhinweise für Juristen
Inhaltsverzeichnis
1) Allgemeines

§ 48 enthält Regelungen, in welchem formalen Rahmen die Gesellschafter der GmbH Beschlüsse fassen können. Dabei sind die gesetzlichen Regelungen sowohl abdingbar als auch bei weitem nicht abschließend.

 Die Gesellschafter bilden bei der GmbH das oberste Organ, insoweit sie den Satzungsinhalt festlegen und nach § 46 Nr. 5 GmbHG die Geschäftsführer bestellen und abberufen. Sie können den Geschäftsführern auch Weisungen erteilen und vertragliche Beschränkungen für ihre Geschäftsführertätigkeit auferlegen. Insoweit sind die Gesellschafter in ihrer Verbundenheit das oberste Willensbildungs- und Entscheidungsorgan bei der GmbH.

2) Definitionen

Die Formulierung des Abs. 1 ist dahingehend eindeutig, das Gesellschafterbeschlüsse in Versammlungen gefasst werden. Danach hätten die Gesellschafter zusammen zu kommen, um wirksame Beschlüsse fassen zu können.

Der Gesetzeswortlaut des Abs. 2, wonach es unter den benannten Voraussetzungen einer Versammlung nicht bedarf, macht aber deutlich, dass vom Gesetzgeber zur wirksamen Beschlussfassung zwar grundsätzlich ein Zusammenkommen der Gesellschafter vorgesehen ist, dass dies aber nicht ausnahmslos gilt. Dabei herrscht Einigkeit, dass auch die in Abs. 2 vorgesehenen Ausnahmen zum Versammlungsgebot des Abs. 1 nicht abschließend sind. u.a. Seibt in Scholz, 12. Auflage 2021, Rn. 64; Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, 22. Auflage 2019, Rn. 44; Altmeppen, 10. Auflage 2021, § 48 Rn. 48

a) Das Teilnahmerecht der Gesellschafter und Dritter

aa) Gleichgültig, ob Beschlüsse in oder außerhalb von Versammlungen gefasst werden sollen, hat jeder

3) Zusammenfassung der Rechtsprechung

LG Stuttgart, Urteil vom 10.02.2021, Az. 40 O 46/20

BGH Urteil vom 20.11.2018, Az. II ZR 12/17

OLG Dresden, Urteil vom 25.08.2016, Az. 8 U 347/16

BGH, Beschluss vom 04.05.2009, Az. II ZR 166/07

OLG Hamm, Urteil vom 01.02.2006, Az. 8 U 46/05

BGH, Urteil vom 16.01.2006, Az. II ZR 135/04

OLG München, Urteil vom 12.01.2005, Az. 7 U 3691/04

BGH, Urteil vom 27.03.1995, Az. II ZR 140/93;

OLG Hamburg, Urteil vom 09.1.1990, Az. 11 U 92/90

BGH Urteil vom 17.10.1988, Az. II ZR 18/88

4) Prozessuales

Verstöße gegen die Ordnungsvorschriften des § 48 GmbHG oder die den Inhalt der Vorschrift prägenden und damit zusammenhängenden Prinzipien und Grundsätze (zum Beispiel das Teilnahmerecht, die Gleichbehandlung und die Treuepflicht der Gesellschafter) machen die gefassten Beschlüsse in aller Regel nichtig oder anfechtbar.

In Analogie zu § 249 AktG wird die Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen mit der Nichtigkeitsklage geltend gemacht. Berechtigt ist hierzu jeder Gesellschafter und auch die Geschäftsführer. Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, 22. Auflage 2019, Anh. § 47, Rn. 69; Seibt in Scholz, 12. Auflage 2021, § 45 Rn. 134 Eine besondere Klagefrist ist hierbei nicht zu beachten. Genauso wie bei der Anfechtungsklage, mit der die Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses geltend gemacht wird, ist hierzu ein Feststellungsantrag zu stellen. Zwar schreibt das GmbHG für die Erhebung der Anfechtungsklage keine Frist vor, die Rechtsprechung kommt hierzu aber zu einer nicht gänzlich strikten aber grundsätzlich entsprechenden Anwendung von § 246 Abs. 1 AktG. Zum Streitstand hierzu vgl. Seibt in Scholz, 12. Auflage 2021, § 45 Rn. 142 ff. mwN Es ist von daher dringend anzuraten, die gerichtliche Geltendmachung der Unwirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen wegen Verstoß gegen § 48 GmbHG spätestens innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Beschlussfassung beim zuständigen Gericht einzureichen.

Autor & Kanzlei
Dr. Stefan Lämmer, Fachanwalt für Handelsrecht und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Steuerrecht, Rechtsanwalt in Bietigheim-Bissingen
Herr Rechtsanwalt Dr. Stefan Lämmer
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Fachanwalt für Handelsrecht und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Steuerrecht

 

Rechtsanwalt Dr. Stefan Lämmer berät, betreut und vertritt gewerbliche Mandanten zu allen handels-, gesellschafts- und steuerrechtlichen Fragen, insbesondere Unternehmer, Vorstandsmitglieder oder Geschäftsführer, Prokuristen oder sonstige für ein Unternehmen Verantwortliche, Freiberufler oder auch Existenzgründer. Hier ist er im Rahmen seiner Beratung regelmäßig mit der Gründung und Gestaltung von Unternehmens, mit der Wahl der Rechtsform, Umstrukturierung und Umwandlung sowie dem Thema Liquidation befasst. Zu seinen Spezialgebieten zählen im Besonderen die Beratung, Gestaltung und Streitbegleitung von Unternehmenskäufen, sonstige Unternehmensverträge (M&A, Joint Venture) sowie die Generations- und Unternehmensnachfolge.

 
Rechtsanwalt Dr. Lämmer hat langjährige Erfahrung in der Begleitung von Gesellschaftern beim Gesellschafterstreit, bei der Gesellschafterauseinandersetzung und der Gesellschaftertrennung sowie bei Streitigkeiten zwischen den Geschäftsführern und der Gesellschaft und zu Haftungsfragen bei Eintritt der Insolvenz. Er bietet zudem die Beratung und Streitbegleitung in Zusammenhang mit Handelsgeschäften, Handelsvertreterrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Markenrecht an und berät im Handelsrecht auch unter steuerlichen Aspekten.

 
Das Ausverhandeln, Prüfen und Abfassen von Verträgen ist eine Kernkompetenz von Rechtsanwalt Dr. Lämmer. Hierbei versteht er es, die rechtlichen, steuerlichen und wirtschaftlichen Komponenten ausgewogen miteinander zu verknüpfen und so die Interessen seiner Mandanten zur Geltung zu bringen. Auch die steuerliche Streitbegleitung bei Auseinandersetzungen mit der Finanzbehörde, beim Finanzgericht und zwischen Steuerberatern und ihren Mandanten zählen zur Expertise von Dr. Lämmer. Er war und ist Mitglied in verschiedenen Aufsichtsgremien und kennt das Wirtschaftsleben auch aus dieser Perspektive.

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