von Göler (Hrsg.) / Julian Opp / § 30

§ 30 Kapitalerhaltung

(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.

(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
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1) Allgemeines

a) Hintergrund / Regelungszweck

Soweit nicht ausnahmsweise eine Pflicht zur Leistung von Nachschüssen (§§ 26 ff. GmbHG) im Gesellschaftsvertrag verankert ist, was in der Praxis kaum üblich ist, sind die Gesellschafter grundsätzlich nur zur Leistung ihrer Einlage (§ 19 GmbHG) auf die von ihnen übernommenen Geschäftsanteile verpflichtet und haften darüber hinaus nicht für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber ihren Gläubigern.

Da es in der GmbH im Gegensatz zur Aktiengesellschaft (dort § 150 AktG) keine Pflicht zur Bildung von über das Stammkapital hinausgehenden Rücklagen gibt (zur Ausnahme bei der UG siehe unten) und Gewinne von den GmbH-Gesellschaftern im Grundsatz vollständig entnommen werden können, steht den Gläubigern im Extremfall daher nur das Stammkapital der Gesellschaft als Haftungssubstrat zur Verfügung.

Zwar ist die Möglichkeit des Agierens am

2) Definitionen

a) Stammkapital

aa) Erläuterung

Der maßgebliche Stammkapitalbetrag, der gedeckt sein muss, damit eine Auszahlung nach § 30 GmbHG zulässig ist, ist der in der Satzung angegebene und im Handelsregister eingetragene Stammkapitalbetrag, und zwar unabhängig davon, ob die Einlagen bereits vollständig geleistet wurden oder die Gesellschaft zwischenzeitlich eigene Anteile erworben hat (§ 33 GmbHG). Scholz/Verse, GmbHG, Bd. I (§§ 1-34), 13. Aufl. (2022), § 30 Rn. 55; Noack/Servatius/Haas/Servatius, GmbHG, 23. Aufl (2022), § 30 Rn. 14

Um zu ermitteln, ob das Stammkapital im Zeitpunkt der Auszahlung gedeckt ist, ist das so genannte „Reinvermögen“ der GmbH zu ermitteln (so genannte Unterbilanzprüfung). Hierfür ist auf den Zeitpunkt der Auszahlung eine Zwischenbilanz nach handelsrechtlichen Grundsätzen unter Fortschreibung der Buchwerte auf den Auszahlungszeitpunkt aufzustellen. Das Reinvermögen errechnet sich sodann aus der Differenz zwischen

3) Abgrenzungen, Kasuistik

a) Darlehensbeziehungen zwischen GmbH und Gesellschafter

Noch recht einfach zu überblicken ist der Darlehensverkehr zwischen Gesellschaft und Gesellschafter: Die Rückzahlung eines der GmbH von dem Gesellschafter gewährten Darlehens stellt keine verbotene Auszahlung dar (§ 30 I S. 3 GmbHG), da solche Handlungen der Insolvenzanfechtung unterworfen sind (§ 135 InsO). Die Darlehensgewährung durch die GmbH an den Gesellschafter ist – auch im Rahmen des Cash Pooling – indes nur dann haftungsunschädlich, wenn ein vollwertiger Rückzahlungsanspruch besteht (§ 30 I S. 2 GmbHG), der die herausgegebenen Aktiva bilanziell ausgleicht. Insofern kann auf das oben Gesagte verwiesen werden.

b) Verkehrsgeschäfte über oder unter Marktwert

Außerhalb des Gesellschaftsverhältnisses ist es dem Gesellschafter selbstverständlich gestattet, normale Verkehrsgeschäfte mit „seiner“ GmbH zu tätigen, etwa in dem der Gesellschafter der GmbH Waren verkauft

4) Zusammenfassung der Rechtsprechung

Hinsichtlich der einschlägigen Rechtsprechung wird zunächst auf die beim jeweiligen Tatbestandsmerkmal unter „Definitionen“ angeführten Urteile verwiesen.

Darüber hinaus können Entscheidungen zu folgenden interessanten Konstellationen angeführt werden:

a) Nichtigkeit des Beschlusses zur Ausschließung eines Gesellschafters

BGH, Urt. v. 11.07.2023 – II ZR 116/21 BGH, Urt. v. 11.07.2023 – II ZR 116/21, BGHZ 237, 331 = ZIP 2023, 1943 = NZG 2023, 1555 = NJW 2023, 3164, Urteil des II. Zivilsenats vom 11.7.2023 - II ZR 116/21 - (bundesgerichtshof.de)

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt das Gebot der Kapitalerhaltung auch dann, wenn die Gesellschaft einen Gesellschafter ausschließen will. Geschieht das durch Beschluss der Gesellschafterversammlung aufgrund einer statutarischen Regelung, ist dieser entsprechend § 241 Nr. 3 AktG wegen Verstoßes gegen § 30 I GmbHG nichtig, wenn bereits bei Beschlussfassung feststeht, dass die Abfindung nicht aus freiem Vermögen gezahlt werden kann.

OLG München, Urt. v. 16.06.2021 – 7 U 1407/19 OLG München, Urt. v. 16.06.2021 – 7 U 1407/19, NZG 2021, 1213 = GmbHR 2022, 745, OLG München, Endurteil v. 16.06.2021 – 7 U 1407/19 - Bürgerservice (gesetze-bayern.de)

Sieht die Satzung eine Einziehung eines Gesellschaftsanteils vor und fassen die Gesellschafter einen dementsprechenden Einziehungsbeschluss, so ist dieser entsprechend § 243 Nr. 3 AktG nichtig, wenn bereits bei Beschlussfassung feststeht, dass das Einziehungsentgelt nicht aus freiem, die Stammkapitalziffer nicht beeinträchtigenden Vermögen der Gesellschaft gezahlt werden kann.

b) Hemmung des Gewinnauszahlungsanspruches

BGH, Urt. v. 22.07.2021 – IX ZR 195/20 BGH, Urt. v. 22.07.2021 – IX ZR 195/20, BGHZ 230, 335 = ZIP 2021, 1822 = NJW 2021, 3532 = GmbHR 2021, 1269, Urteil des IX. Zivilsenats vom 22.7.2021 - IX ZR 195/20 - (bundesgerichtshof.de)

Der Gewinnauszahlungsanspruch des Gesellschafters findet in §§ 30, 31 GmbHG seine Grenze. Erleidet die Gesellschaft nach dem Bilanzstichtag, aber vor der Beschlussfassung über die Ergebnisverwendung Verluste, so dass ein nach dem festgestellten Jahresabschluss ausschüttungsfähiger Gewinn im Zeitpunkt des Verwendungsbeschlusses ganz oder teilweise nur noch unter Verstoß gegen § 30 I GmbHG ausgeschüttet werden könnte, ist der auf vollständige Ausschüttung des nach dem Jahresabschluss ausschüttungsfähigen Gewinns gerichtete Gewinnverwendungsbeschluss gleichwohl wirksam. Jedoch ist die Ausschüttung an die Gesellschafter wegen §§ 30, 31 GmbHG so lange und so weit gehemmt, bis eine Ausschüttung wieder möglich ist, ohne das Stammkapital anzutasten.

c) Stammkapitalangriff durch Aufbürdung unangemessen hoher Gründungskosten

OLG Hamm, Urt. v. 16.02.2021 – I-27 W 130/20 OLG Hamm, Urt. v. 16.02.2021 – I-27 W 130/20, NotBZ 2022, 148

Wird in der Satzung einer Unternehmergesellschaft die Übernahme der Gründungskosten i.H.v. mehr als 83% des Stammkapitals vorgesehen (hier 2.500 € Gründungskosten bei 3.000 € Stammkapital), stellt dies eine so erhebliche Schmälerung der der Sicherung der Gläubiger dienenden Mindesthaftungsmasse dar, dass ein Verstoß gegen das in § 30 I Satz 1 GmbHG geregelte Prinzip der Kapitalbindung und -erhaltung, welches einen Vorverbrauch und eine Rückzahlung des Stammkapitals grundsätzlich verbietet, zu bejahen ist.

OLG Celle, Beschl. v. 22.10.2014 – 9 W 124/14 OLG Celle, Beschl. v. 22.10.2014 – 9 W 124/14, ZIP 2014, 2387 = NZG 2014, 1383 =  GmbHR 2015, 139, OLG Celle, 22.10.2014 - 9 W 124/14 - Zulässigkeit von Gründungskosten in Höhe von 60 Prozent des Stammkapitals in einer GmbH-Satzung; Eintragung einer GmbH im Handelsregister bei Unangemessenheit der Gründungskosten | Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS) (wolterskluwer-online.de) 

Zu Recht ist das Registergericht davon ausgegangen, dass die Fassung von § 17 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages einer Eintragung des beschlossenen Formwechsels in das Handelsregister entgegensteht. Die hierin vorgesehene Belastung des 25.000 € betragenden Stammkapitals der (künftigen) GmbH mit Gründungskosten in Höhe von 15.000 € stellt einen Verstoß gegen den das GmbH-Recht beherrschenden, dem Gläubigerschutz dienenden Grundsatz der Kapitalaufbringung und -erhaltung im Sinne von § 30 GmbHG dar.

d) Verbotene Zahlungen in der GmbH & Co. KG

BGH, Urt. v. 28.01.2020 – II ZR 10/19 BGH, Urt. v. 28.01.2020 – II ZR 10/19, BGHZ 224, 235 = ZIP 2020, 511 = WM 2020, 515 =  GmbHR 2020, 534, Urteil des II. Zivilsenats vom 28.1.2020 - II ZR 10/19 - (bundesgerichtshof.de)

Eine Zahlung aus dem Vermögen der Kommanditgesellschaft an einen Gesellschafter der Komplementär-GmbH oder einen Kommanditisten ist nach der Rechtsprechung des Senats eine nach § 30 I GmbHG verbotene Auszahlung, wenn dadurch das Vermögen der GmbH unter die Stammkapitalziffer sinkt oder eine bilanzielle Überschuldung vertieft wird. (...)

Ist die Komplementär-GmbH an der Kommanditgesellschaft kapitalmäßig beteiligt, führt jede Leistung aus dem Vermögen der Kommanditgesellschaft ohne gleichwertige Gegenleistung auch zu einer Minderung des Kapitalanteils der GmbH, wodurch deren Gesamtvermögen unter den Nennwert des Stammkapitals absinken kann. Auch ohne kapitalmäßige Beteiligung der GmbH an der Kommanditgesellschaft kann eine Unterbilanz oder Überschuldung aber auch dadurch entstehen oder vertieft werden, dass die GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft für deren Verbindlichkeiten haftet (§ 161 II, § 128 HGB) und entsprechende Passivposten bilden muss. Hierfür kann sie zwar ihren gegen die Kommanditgesellschaft gerichteten Freistellungsanspruch aus § 161 II, § 110 HGB in ihrer Bilanz aktivieren. Führt eine Leistung der Kommanditgesellschaft an einen Gesellschafter aber zur Aushöhlung des Vermögens der Kommanditgesellschaft, so ist der Freistellungsanspruch der GmbH nicht mehr durchsetzbar und in der Bilanz nicht aktivierbar.

BGH, Urt. v. 09.12.2014 – II ZR 360/13 BGH, Urt. v. 09.12.2014 – II ZR 360/13, ZIP 2015, 322 = WM 2015, 333 = GmbHR 2015, 248, Urteil des II. Zivilsenats vom 9.12.2014 - II ZR 360/13 - (bundesgerichtshof.de)

Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass eine Zahlung aus dem Vermögen der Kommanditgesellschaft an einen Gesellschafter der Komplementär-GmbH oder einen Kommanditisten eine nach § 30 I GmbHG verbotene Auszahlung ist, wenn dadurch das Vermögen der GmbH unter die Stammkapitalziffer sinkt oder eine bilanzielle Überschuldung vertieft wird. Das ist die Konsequenz daraus, dass die GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft für deren Verbindlichkeiten haftet und entsprechende Passivposten bilden muss. Andererseits kann sie den gegen die Kommanditgesellschaft gerichteten Freistellungsanspruch aus § 161 II, § 110 HGB in ihrer Bilanz aktivieren. Führt eine Leistung der Kommanditgesellschaft an einen Gesellschafter zur Aushöhlung des Vermögens der Kommanditgesellschaft, so ist der Freistellungsanspruch der GmbH nicht mehr durchsetzbar und in der Bilanz nicht aktivierbar, so dass eine Unterbilanz oder Überschuldung entstehen oder vertieft werden kann.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts scheidet eine Haftung für nach § 30 I GmbHG verbotene Auszahlungen nicht aus, weil neben der GmbH eine natürliche Person als Komplementär unbeschränkt haftet. Wenn der Zahlungsempfänger (auch) Gesellschafter der Komplementär-GmbH ist, ist es für seine Haftung nach § 30 I GmbHG grundsätzlich ohne Bedeutung, ob daneben eine natürliche Person unbeschränkt haftet.

5) Literaturstimmen

In der Literatur wird das System der Kapitalerhaltung in seiner jetzigen Form unter dem Gesichtspunkt des Gläubigerschutzes verschiedentlich als ineffektiv und unzureichend kritisiert. 

Schon das gesetzlich vorgeschriebene Mindestkapital von „nur“ 25.000,-- EUR gewährleiste je nach Größe und Geschäftsvolumen des Unternehmens keinesfalls zwingend eine den betriebswirtschaftlichen Erfordernissen angemessene Eigenkapitalausstattung. Scholz/Verse, GmbHG, Bd. I (§§ 1-34), 13. Aufl. (2022), § 30 Rn. 4; Noack/Servatius/Haas/Fastrich, GmbHG, 23. Aufl (2022), Einleitung Rn. 7 ff.; Wicke/Bachmann/Fronhöfer/Bernauer, Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. III (Gesellschaft mit beschränkter Haftung), 6. Aufl. (2023), § 51 Rn. 1  Sofern die Gesellschaft für ihre Geschäftstätigkeit mehr Kapital benötige, werde die Finanzierung durch die Gesellschafter über das Stammkapital hinaus in der Praxis stattdessen häufig durch Gewährung von Gesellschafterdarlehen vorgenommen, die eher dem Fremdkapital als dem Eigenkapital zuzuordnen sind und

6) Häufige Paragraphenketten

§§ 30, 31 GmbHG - § 30 GmbHG, der das Verbot enthält, steht in unmittelbarem Zusammenhang mit § 31 GmbHG, der den Erstattungsanspruch im Falle verbotswidriger Zahlungen normiert. 

Ebenfalls im Kontext der Kapitalerhaltung (§ 30 GmbHG) zu sehen ist § 43 III GmbHG, da der Geschäftsführer nach § 43 III S. 1 GmbHG unmittelbar gegenüber der Gesellschaft haften kann, wenn er entgegen dem Verbot des § 30 I S. 1 GmbHG Zahlungen an Gesellschafter veranlasst hat und hierbei sorgfaltswidrig (§ 43 I GmbHG) gehandelt haben.

7) Prozessuales

Anspruchsinhaber des Erstattungsanspruchs nach § 31 I GmbHG ist grundsätzlich die Gesellschaft, d.h. Gläubiger der GmbH können den Anspruch pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen (§829, 835 ZPO). Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH macht der Insolvenzverwalter den Erstattungsanspruch nach § 31 I GmbHG gegen den Zahlungsempfänger geltend. 

Daneben können konkurrierende Schadensersatzansprüche z.B. wegen existenzvernichtenden Eingriffs (§ 826 BGB) bestehen, die u.U. weiter reichen, als der Erstattungsanspruch nach § 31 GmbHG. Auch Ansprüche aus Insolvenzanfechtung (§§ 129 ff. InsO), insbesondere wegen unentgeltlicher Leistungen (§ 134 InsO) oder Rückführung eines Gesellschafterdarlehens (§ 135 InsO) werden durch § 31 GmbHG nicht ausgeschlossen. Scholz/Verse, GmbHG, Bd. I (§§ 1-34), 13. Aufl. (2022), § 31 Rn. 32 ff.

Die Beweislast für eine gegen § 30 I S. 1

Autor & Kanzlei
Rechtsanwalt Julian Opp, Köln
Herr Rechtsanwalt Julian Opp
info@florett-falke.de +49 221 − 912734 − 0

Julian Opp ist seit 2009 als Rechtsanwalt und seit 2013 als Partner bei der Florett & Falke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Ein Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt in der Beratung im Zusammenhang mit Krisen, Sanierungen und Insolvenzen von Unternehmen.

In diesem Kontext berät er Unternehmen, Gesellschafter und Organe sowie Gläubiger und Investoren in allen insolvenz-, gesellschafts- und finanzierungsrechtlichen Fragestellungen rund um die Unternehmenssanierung oder Insolvenz.

Weitere Tätigkeitsschwerpunkte von Julian Opp bestehen in der außergerichtlichen wie gerichtlichen Vertretung von Insolvenzverwaltern, Organen oder Gläubigern, insbesondere im Zusammenhang mit Organhaftungsansprüchen und Insolvenzanfechtungen, sowie in der Verhandlung, Gestaltung und Führung von doppelnützigen (doppelseitigen) Treuhandverhältnissen.

Darüber hinaus verfügt Julian Opp über besondere Erfahrung in der Gestaltung von Finanzierungs- und Sicherheitendokumentationen zur proaktiven Risikovermeidung, insbesondere im Bereich der Umlauffinanzierung (Factoring, Zentralregulierung, Kreditversicherung), sowie der Durchsetzung von Gläubigerrechten und Verwertung von Sicherheiten zur Schadensminimierung.

 

Tätigkeitsbereiche

  • Restrukturierung & Sanierung
  • Kredit- und Sicherheitenrecht
  • Treuhandschaften
  • Organhaftung & Insolvenzanfechtung

Curriculum vitae

  • Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Mannheim
  • Rechtsreferendariat im Bezirk des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken, Zweites Staatsexamen
  • seit 2009 bei Florett & Falke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Publikationen

Bücher / Monographien

  • Achsnick/Opp: Die doppelnützige Treuhand in der Sanierung, RWS-Verlag, 3. Aufl. 2021
  • Pape/Opp: Sanierungsgutachten, RWS-Verlag, 1. Aufl. 2017

 
Handbücher / Kommentierungen

  • Opp/Fouladfar: Die doppelnützige Treuhand als Sanierungsinstrument zur Insolvenzvermeidung in: Hohberger/Damlachi, Praxishandbuch Sanierung im Mittelstand, Springer Gabler Verlag, 4. Aufl. 2019, Kap. 7.4 (S. 717 ff.)
  • Pape/Opp: Rechtlicher Rahmen für die Erstellung von Sanierungsgutachten in: Hohberger/Damlachi, Praxishandbuch Sanierung im Mittelstand, Springer Gabler Verlag, 4. Aufl. 2019, Kap. 6.4 (S. 558 ff.)
  • Achsnick/Opp: Einstweiliger Rechtsschutz im Insolvenzverfahren in: Enders/Börstinghaus, Einstweiliger Rechtsschutz, ZAP-Verlag, 3. Aufl. 2016, S. 738 ff.

 

Aufsätze / Urteilsanmerkungen

  • Opp: Zur Vorsatzanfechtung gegenüber einem Zahlungsmittler, EWiR 2018, 147
  • Opp: Zur Darlegungs- und Beweislast des Gläubigers für die Wiederaufnahme der Zahlungen nach Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, EWiR 2017, 115
  • Achsnick/Opp: Finanzierer als Anfechtungsgegner – präzisierte Anforderungen an die Darlegung subjektiver Tatbestandsmerkmale durch Insolvenzverwalter, InsVZ 2010, 369
  • Krüger/Opp: Wirksamkeit des Forderungserwerbs durch einen Factor im Insolvenzeröffnungsverfahren und individuelle Konzernverrechnungsvereinbarungen – Anmerkung zum Urt. des BGH v. 10.12.2009 (Az.: IX ZR 1/09), NZI 2010, 672
  • Achsnick/Opp: Insolvenzanfechtung von Zahlungen aus geduldeter Kontoüberziehung – Anmerkung zum Urt. des BGH v. 6.10.2009 (Az.: IX ZR 191/05), NZI 2010, 633

 

Artikel / Zeitschriftenbeiträge

  • Opp: Unternehmerische und haftungsrechtliche Konsequenzen bei Nichtbeachtung von ESG-Anforderungen, E-Book "GmbH-Geschäftsführer 2024", S. 99ff
  • Opp/Pape: Haftungsrisiken bei Transaktionen mit Gesellschaftern, E-Book „GmbH-Geschäftsführer 2020“, S.95ff
  • Opp/Pape: Wann braucht die Bank ein Sanierungskonzept? Handelsblatt Journal – Sonderveröffentlichung: Restrukturierung & Transformation, September 2019, S. 5
  • Opp/Pape: Sanierungskonzepte im Wandel der Zeit, Gastbeitrag in: Existenz, Magazin für Finanzen, Restrukturierung, Sanierung und Wirtschaft, Ausgabe Nr. 9 (Februar 2018), S. 39 ff.
  • Opp/Pape: Anfechtung im Kontext von Sanierungen – es muss nicht IDW sein, aber …, Handelsblatt Journal – Sonderveröffentlichung: Restrukturierung – Sanierung – Insolvenz, Okt 2016, S. 9
  • Opp/Pape: Gut-achten, statt haften!, return -Magazin für Unternehmensführung und Sanierung, online-Veröffentlichung, 31.08.2016
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Profil

Die Kanzlei wurde 1992 im Herzen von Köln gegründet und hat sich als Boutique-Kanzlei seither auf die bundesweite Beratung von Unternehmen und ihren Gläubigern in Krise, Sanierung und Insolvenz fokussiert. 

Florett & Falke verkörpern Präzision, Weitblick und Durchsetzungsstärke, auf die es in Krise und Insolvenz entscheidend ankommt.

Wir haben ein einzigartiges Gesamtverständnis und kennen die Perspektiven und Bedürfnisse der einzelnen Beteiligten in den unterschiedlichen Verfahrensstadien. Mit anderen Worten: Wir kennen die Krise aus allen Blickwinkeln, wissen, wer was zu verlieren hat und verstehen die Auswirkungen unserer rechtlichen Maßnahmen auf GuV, Bilanz und Cashflow. Wir wissen, was die Beteiligten brauchen, um entscheiden zu können, und führen diese Entscheidungen herbei. Unser gewachsenes Netzwerk aus Sanierungsberatern, Finanzierern und Insolvenzverwaltern kennt und schätzt uns und unsere Arbeitsweise. Nutzen Sie das Vertrauen und Standing, das wir uns hier in über 30 Jahren erarbeitet haben.

Das ist, wer wir sind: Eine agile und unabhängige Boutique-Kanzlei mit höchster Spezialisierung und Präzision, exzellenter Vernetzung und angenehmer Verbindlichkeit.

Beratungsschwerpunkte
Gesellschaftsrecht / M&A
Insolvenzrecht
Kreditsicherung & Gläubigerschutz
Restrukturierung
Restrukturierung & Sanierung
Strategische Ausrichtung

Unsere Mandanten sind Gesellschafter und Geschäftsführer von Unternehmen des gehobenen Mittelstandes, aber auch Finanzgläubiger wie Banken und Kreditversicherer, Insolvenzverwalter oder Investoren, die wir im Rahmen außergerichtlicher und gerichtlicher Sanierungen, bei Unternehmenskäufen und gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungen sowie im Insolvenzverfahren beraten, führen und vertreten.

Vorherige Norm
§ 29 Ergebnisverwendung
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§ 31 Erstattung verbotener Rückzahlungen
Fußnoten