von Göler (Hrsg.) / Julian Opp / § 30

§ 30 Kapitalerhaltung

(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.

(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
Inhaltsverzeichnis
1) Allgemeines

a) Hintergrund / Regelungszweck

Soweit nicht ausnahmsweise eine Pflicht zur Leistung von Nachschüssen (§§ 26 ff. GmbHG) im Gesellschaftsvertrag verankert ist, was in der Praxis kaum üblich ist, sind die Gesellschafter grundsätzlich nur zur Leistung ihrer Einlage (§ 19 GmbHG) auf die von ihnen übernommenen Geschäftsanteile verpflichtet und haften darüber hinaus nicht für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber ihren Gläubigern.

Da es in der GmbH im Gegensatz zur Aktiengesellschaft (dort § 150 AktG) keine Pflicht zur Bildung von über das Stammkapital hinausgehenden Rücklagen gibt (zur Ausnahme bei der UG siehe unten) und Gewinne von den GmbH-Gesellschaftern im Grundsatz vollständig entnommen werden können, steht den Gläubigern im Extremfall daher nur das Stammkapital der Gesellschaft als Haftungssubstrat zur Verfügung.

Zwar ist die Möglichkeit des Agierens am

2) Definitionen

a) Stammkapital

aa) Erläuterung

Der maßgebliche Stammkapitalbetrag, der gedeckt sein muss, damit eine Auszahlung nach § 30 GmbHG zulässig ist, ist der in der Satzung angegebene und im Handelsregister eingetragene Stammkapitalbetrag, und zwar unabhängig davon, ob die Einlagen bereits vollständig geleistet wurden oder die Gesellschaft zwischenzeitlich eigene Anteile erworben hat (§ 33 GmbHG). Scholz/Verse, GmbHG, Bd. I (§§ 1-34), 13. Aufl. (2022), § 30 Rn. 55; Noack/Servatius/Haas/Servatius, GmbHG, 23. Aufl (2022), § 30 Rn. 14

Um zu ermitteln, ob das Stammkapital im Zeitpunkt der Auszahlung gedeckt ist, ist das so genannte „Reinvermögen“ der GmbH zu ermitteln (so genannte Unterbilanzprüfung). Hierfür ist auf den Zeitpunkt der Auszahlung eine Zwischenbilanz nach handelsrechtlichen Grundsätzen unter Fortschreibung der Buchwerte auf den Auszahlungszeitpunkt aufzustellen. Das Reinvermögen errechnet sich sodann aus der Differenz zwischen

3) Abgrenzungen, Kasuistik

a) Darlehensbeziehungen zwischen GmbH und Gesellschafter

Noch recht einfach zu überblicken ist der Darlehensverkehr zwischen Gesellschaft und Gesellschafter: Die Rückzahlung eines der GmbH von dem Gesellschafter gewährten Darlehens stellt keine verbotene Auszahlung dar (§ 30 I S. 3 GmbHG), da solche Handlungen der Insolvenzanfechtung unterworfen sind (§ 135 InsO). Die Darlehensgewährung durch die GmbH an den Gesellschafter ist – auch im Rahmen des Cash Pooling – indes nur dann haftungsunschädlich, wenn ein vollwertiger Rückzahlungsanspruch besteht (§ 30 I S. 2 GmbHG), der die herausgegebenen Aktiva bilanziell ausgleicht. Insofern kann auf das oben Gesagte verwiesen werden.

b) Verkehrsgeschäfte über oder unter Marktwert

Außerhalb des Gesellschaftsverhältnisses ist es dem Gesellschafter selbstverständlich gestattet, normale Verkehrsgeschäfte mit „seiner“ GmbH zu tätigen, etwa in dem der Gesellschafter der GmbH Waren verkauft oder von dieser bezieht oder als Vermieter oder Mieter in einem Mietverhältnis zur Gesellschaft steht.

Eine – jedenfalls im Stadium der Unterbilanz – verbotene Zahlung im Sinne von § 30 I GmbHG kann in solchen Fällen aber dann vorliegen, wenn die GmbH für ihre Leistung keine gleichwertige Gegenleistung von dem Gesellschafter erhält, v.a. weil die Parteien den Marktwert über- oder unterschreiten. Bezieht die GmbH von Ihrem Gesellschafter also z.B. Waren zu einem überhöhten Kaufpreis oder gibt umgekehrt Vermögensgegenstände unter Marktwert an den Gesellschafter ab oder gewährt dem Gesellschafter ein Darlehen unter Verzicht auf Zinszahlungen, kann hierin eine verbotene Auszahlung liegen.

Zur Abgrenzung, ob im Einzelfall ein zulässiges Verkehrsgeschäft oder aber eine (verdeckte) Ausschüttung vorlag, wird darauf abgestellt, ob ein gewissenhaft nach kaufmännischen Grundsätzen handelnder Geschäftsführer das Geschäft unter sonst gleichen Umständen zu den gleichen Bedingungen auch mit einem Nichtgesellschafter abgeschlossen hätte, ob die Leistung also durch betriebliche Gründe gerechtfertigt war BGH, Urt. v. 13.11.1995 – II ZR 113/94, ZIP 1996, 68; Scholz/Verse, GmbHG, Bd. I (§§ 1-34), 13. Aufl. (2022), § 30 Rn. 19 (so genannter „Drittvergleichs­maßstab“).

Hält das Geschäft einem Drittvergleich nicht stand, schuldet der Gesellschafter nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich die Rückgewähr in natura, BGH, Urt. v. 17.03.2008 – II ZR 24/07, BGHZ 176, 62, Urteil des II. Zivilsenats vom 17.3.2008 - II ZR 24/07 - (bundesgerichtshof.de) d.h. je nach Gegen­stand der Transaktion die Rückübertragung einer veräußerten Sache, Rückzahlung eines Dar­lehens, Befreiung von einer Forderung oder seitens der GmbH gewährten Sicherheit. Dadurch soll der Gesellschaft aus Gründen des Gläubigerschutzes insbesondere der unter Umständen schwierige Nachweis des wirklichen Werts des weggegebenen Vermögensgegenstandes er­spart werden.

Gleichwohl können sich Gesellschaft und Gesellschafter zur Vermeidung einer gegenständlichen Rückabwicklung (nachträglich) noch auf einen angemessenen Preis einigen, und der Gesellschafter kann die Differenz nachzahlen. Hierzu verpflichtet ist die Gesellschaft aus den genannten Gründen indes nicht. Verse (o. Fußn. 1), § 31 Rn. 16 ff.

c) Überhöhte Vergütungen

Einen „Klassiker“ stellen überhöhte Bezüge für den Gesellschafter-Geschäftsführer oder überzogene Honorare im Rahmen eines Beratervertrags mit dem Gesellschafter dar, wobei dies streng genommen nur Unterfälle des „unausgewogenen Verkehrsgeschäfts“ sind.

Bezieht der Gesellschafter-Geschäftsführer ein überhöhtes Geschäftsführergehalt, so kann darin neben einer steuerlichen verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) auch eine verbotene Auszahlung im Sinne von § 30 I GmbHG liegen.

Der BGH billigt den Gesellschaftern bei der Beurteilung der Angemessenheit des Geschäftsführergehalts allerdings einen erheblichen Ermessensspielraum zu, innerhalb dessen Gesichtspunkte wie die Art, der Umfang und die Leistungsfähigkeit des Betriebs sowie Alter, Ausbildung, Berufserfahrung und Fähigkeiten des Geschäftsführers zu berücksichtigen sein können. Maßgeblich ist insofern, ob die Gesellschaft das gleiche Gehalt auch einem Fremdgeschäftsführer mit vergleichbarer Erfahrung und Qualifikation gewährt hätte. BGH, Urt. v. 15.06.1992 – II ZR 88/91, ZIP 1992, 1152

Im Steuerrecht, das insofern als Indiz (jedoch nicht Präjudiz!) für die zivilrechtliche Bewertung dienen kann, wird die Angemessenheit von Geschäftsführer-Bezügen regelmäßig anhand von Quervergleichen mit den Bezügen von Geschäftsleitern anderer Unternehmen beurteilt.

Als Quervergleichsmaßstäbe werden hierfür z.B. die von der OFD Karlsruhe erarbeitete „Karlsruher Tabelle“ Muster KSt-Land (fv-bwl.de) – gültig ab 2024 herangezogen, die allerdings nur für Baden-Württemberg bindend ist. Anerkannt sind aber auch anderweitige externe Vergütungsstudien wie die Vergütungsstudie der BBE Media. BBE Media - Vergütungsstudien, Gehaltsgutachten, Chef-Telegramm – BBE-Media

Die Vergleichskennzahlen dienen insofern als Richtwerte, die besonderen Umstände des Einzelfalls können ein Abweichen von diesen Richtwerten nach oben oder unten rechtfertigen. Die Entscheidung über die konkrete Ausgestaltung der Bezüge sollte dann aber die sie tragenden Ermessenserwägungen erkennen lassen.

In einer wirtschaftlich schwierigen Lage der Gesellschaft kann der GmbH-Geschäftsführer unabhängig von einer Beteiligung an der GmbH unter dem Gesichtspunkt der Treuepflicht zudem verpflichtet sein, einer Herabsetzung seiner Bezüge zuzustimmen, wie dies für die AG in § 87 II AktG explizit normiert ist. BGH, Urt. v. 15.06.1992 – II ZR 88/91, ZIP 1992, 1152

d) (Upstream) Sicherheitenbestellungen

Sehr relevant ist die Behandlung der Bestellung von Sicherheiten durch die GmbH zur Besicherung von Verbindlichkeiten des Gesellschafters. Gerade in Konzernsituationen kommt es häufig vor, dass die Kreditfinanzierung komplett von der Konzernobergesellschaft (Holding) aufgenommen wird und die Tochtergesellschaften hierfür Sicherheiten stellen.

Dass in der Bestellung einer Sicherheit zugunsten des Gesellschafters eine verbotene Auszahlung im Sinne des § 30 I GmbHG liegen kann, ist seit langem anerkannt, da die übrigen Gläubiger im Umfang der Sicherheit keinen Zugriff mehr auf das Vermögen der Gesellschaft haben. Fraglich war lediglich, ob es für die Frage des Vorliegens einer verbotenen Auszahlung wegen Herbeiführens oder Vertiefens einer Unterbilanz auf den Zeitpunkt der Bestellung der Sicherheit oder den Zeitpunkt der Verwertung der Sicherheit ankommt.

In der Kreditpraxis wurde auf diese Unsicherheit regelmäßig mit der Verwendung einer so genannten Limitation Language reagiert. Dies sind vertragliche Regelungen, die dem Geschäftsführer der Sicherheit stellenden GmbH eine vertragliche Einrede gegen die Verwertung der Sicherheit durch den Kreditgeber einräumen, wenn durch die Verwertung eine Unterbilanz herbeigeführt oder vertieft würde.

Der BGH hat sich in einer Entscheidung aus 2017 nun aber positioniert und entschieden, dass es für die Beurteilung, ob eine das Stammkapital angreifende Auszahlung vorliegt, auf den Zeitpunkt der Bestellung der Sicherheit ankommt. BGH, Urt. v. 21.03.2017 – II ZR 93/16, BGHZ 214, 258, Urteil des II. Zivilsenats vom 21.3.2017 - II ZR 93/16 - (bundesgerichtshof.de)

Denn bei Bestellung einer Sicherheit für eine Verbindlichkeit des Gesellschafters erwirbt die Gesellschaft einen Freistellungsanspruch gegen den Gesellschafter, der darauf gerichtet ist, die Gesellschaft bei Fälligkeit des Darlehens durch Tilgung des Kredits von der Inanspruchnahme der Sicherheit freizustellen. Ist dieser Freistellungsanspruch werthaltig, liegt darin ein vollwertiger Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch im Sinne von § 30 I Satz 2 GmbHG, so dass es sich bei bilanzieller Betrachtungsweise nur um einen Aktivtausch handele.

Ob der Freistellungsanspruch der GmbH gegen den Gesellschafter werthaltig ist, hänge wiederum davon ab, ob dieser nach der Beurteilung zum Zeitpunkt der Bestellung der Sicherheit (ex-ante-Perspektive) bei Fälligkeit voraussichtlich zur Rückzahlung des Darlehens in der Lage sein werde, da dann die Inanspruchnahme der Sicherheit unwahrscheinlich sei. 

Eine spätere Verschlechterung der Bonität des Gesellschafters, die die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme der Sicherheit erhöhe, sei dann im Hinblick auf die Kapitalerhaltung ohne Belang und mache die – ursprünglich zulässige Sicherheitenbestellung – nicht nachträglich zu einer verbotenen Zahlung im Sinne von § 30 I GmbHG. Allerdings seien die Geschäftsführer der Gesellschaft unter allgemeinen Sorgfaltsgesichtspunkten (§ 43 I GmbHG) verpflichtet, die Vermögensverhältnisse des Gesellschafters zu beobachten und auf eine sich nach der Sicherheitenbestellung andeutende Bonitätsverschlechterung mit der Anforderung von Sicherheiten oder der Durchsetzung des Freistellungsanspruchs zu reagieren. Unterlassen sie dies, kann dies zum Schadensersatz nach § 43 II GmbHG verpflichten.

4) Zusammenfassung der Rechtsprechung

Hinsichtlich der einschlägigen Rechtsprechung wird zunächst auf die beim jeweiligen Tatbestandsmerkmal unter „Definitionen“ angeführten Urteile verwiesen.

Darüber hinaus können Entscheidungen zu folgenden interessanten Konstellationen angeführt werden:

a) Nichtigkeit des Beschlusses zur Ausschließung eines Gesellschafters

BGH, Urt. v. 11.07.2023 – II ZR 116/21 BGH, Urt. v. 11.07.2023 – II ZR 116/21, BGHZ 237, 331 = ZIP 2023, 1943 = NZG 2023, 1555 = NJW 2023, 3164, Urteil des II. Zivilsenats vom 11.7.2023 - II ZR 116/21 - (bundesgerichtshof.de)

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt das Gebot der Kapitalerhaltung auch dann, wenn die Gesellschaft einen Gesellschafter ausschließen will. Geschieht das durch Beschluss der Gesellschafterversammlung aufgrund einer statutarischen Regelung, ist dieser entsprechend § 241 Nr. 3 AktG wegen Verstoßes gegen § 30 I GmbHG nichtig, wenn bereits bei Beschlussfassung feststeht, dass

5) Literaturstimmen

In der Literatur wird das System der Kapitalerhaltung in seiner jetzigen Form unter dem Gesichtspunkt des Gläubigerschutzes verschiedentlich als ineffektiv und unzureichend kritisiert. 

Schon das gesetzlich vorgeschriebene Mindestkapital von „nur“ 25.000,-- EUR gewährleiste je nach Größe und Geschäftsvolumen des Unternehmens keinesfalls zwingend eine den betriebswirtschaftlichen Erfordernissen angemessene Eigenkapitalausstattung. Scholz/Verse, GmbHG, Bd. I (§§ 1-34), 13. Aufl. (2022), § 30 Rn. 4; Noack/Servatius/Haas/Fastrich, GmbHG, 23. Aufl (2022), Einleitung Rn. 7 ff.; Wicke/Bachmann/Fronhöfer/Bernauer, Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. III (Gesellschaft mit beschränkter Haftung), 6. Aufl. (2023), § 51 Rn. 1  Sofern die Gesellschaft für ihre Geschäftstätigkeit mehr Kapital benötige, werde die Finanzierung durch die Gesellschafter über das Stammkapital hinaus in der Praxis stattdessen häufig durch Gewährung von Gesellschafterdarlehen vorgenommen, die eher dem Fremdkapital als dem Eigenkapital zuzuordnen sind und

6) Häufige Paragraphenketten

§§ 30, 31 GmbHG - § 30 GmbHG, der das Verbot enthält, steht in unmittelbarem Zusammenhang mit § 31 GmbHG, der den Erstattungsanspruch im Falle verbotswidriger Zahlungen normiert. 

Ebenfalls im Kontext der Kapitalerhaltung (§ 30 GmbHG) zu sehen ist § 43 III GmbHG, da der Geschäftsführer nach § 43 III S. 1 GmbHG unmittelbar gegenüber der Gesellschaft haften kann, wenn er entgegen dem Verbot des § 30 I S. 1 GmbHG Zahlungen an Gesellschafter veranlasst hat und hierbei sorgfaltswidrig (§ 43 I GmbHG) gehandelt haben.

7) Prozessuales

Anspruchsinhaber des Erstattungsanspruchs nach § 31 I GmbHG ist grundsätzlich die Gesellschaft, d.h. Gläubiger der GmbH können den Anspruch pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen (§829, 835 ZPO). Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH macht der Insolvenzverwalter den Erstattungsanspruch nach § 31 I GmbHG gegen den Zahlungsempfänger geltend. 

Daneben können konkurrierende Schadensersatzansprüche z.B. wegen existenzvernichtenden Eingriffs (§ 826 BGB) bestehen, die u.U. weiter reichen, als der Erstattungsanspruch nach § 31 GmbHG. Auch Ansprüche aus Insolvenzanfechtung (§§ 129 ff. InsO), insbesondere wegen unentgeltlicher Leistungen (§ 134 InsO) oder Rückführung eines Gesellschafterdarlehens (§ 135 InsO) werden durch § 31 GmbHG nicht ausgeschlossen. Scholz/Verse, GmbHG, Bd. I (§§ 1-34), 13. Aufl. (2022), § 31 Rn. 32 ff.

Die Beweislast für eine gegen § 30 I S. 1

Autor & Kanzlei
Rechtsanwalt Julian Opp, Köln
Herr Rechtsanwalt Julian Opp
info@florett-falke.de +49 221 − 912734 − 0

Julian Opp ist seit 2009 als Rechtsanwalt und seit 2013 als Partner bei der Florett & Falke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Ein Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt in der Beratung im Zusammenhang mit Krisen, Sanierungen und Insolvenzen von Unternehmen.

In diesem Kontext berät er Unternehmen, Gesellschafter und Organe sowie Gläubiger und Investoren in allen insolvenz-, gesellschafts- und finanzierungsrechtlichen Fragestellungen rund um die Unternehmenssanierung oder Insolvenz.

Weitere Tätigkeitsschwerpunkte von Julian Opp bestehen in der außergerichtlichen wie gerichtlichen Vertretung von Insolvenzverwaltern, Organen oder Gläubigern, insbesondere im Zusammenhang mit Organhaftungsansprüchen und Insolvenzanfechtungen, sowie in der Verhandlung, Gestaltung und Führung von doppelnützigen (doppelseitigen) Treuhandverhältnissen.

Darüber hinaus verfügt Julian Opp über besondere Erfahrung in der Gestaltung von Finanzierungs- und Sicherheitendokumentationen zur proaktiven Risikovermeidung, insbesondere im Bereich der Umlauffinanzierung (Factoring, Zentralregulierung, Kreditversicherung), sowie der Durchsetzung von Gläubigerrechten und Verwertung von Sicherheiten zur Schadensminimierung.

 

Tätigkeitsbereiche

  • Restrukturierung & Sanierung
  • Kredit- und Sicherheitenrecht
  • Treuhandschaften
  • Organhaftung & Insolvenzanfechtung

Curriculum vitae

  • Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Mannheim
  • Rechtsreferendariat im Bezirk des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken, Zweites Staatsexamen
  • seit 2009 bei Florett & Falke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Publikationen

Bücher / Monographien

  • Achsnick/Opp: Die doppelnützige Treuhand in der Sanierung, RWS-Verlag, 3. Aufl. 2021
  • Pape/Opp: Sanierungsgutachten, RWS-Verlag, 1. Aufl. 2017

 
Handbücher / Kommentierungen

  • Opp/Fouladfar: Die doppelnützige Treuhand als Sanierungsinstrument zur Insolvenzvermeidung in: Hohberger/Damlachi, Praxishandbuch Sanierung im Mittelstand, Springer Gabler Verlag, 4. Aufl. 2019, Kap. 7.4 (S. 717 ff.)
  • Pape/Opp: Rechtlicher Rahmen für die Erstellung von Sanierungsgutachten in: Hohberger/Damlachi, Praxishandbuch Sanierung im Mittelstand, Springer Gabler Verlag, 4. Aufl. 2019, Kap. 6.4 (S. 558 ff.)
  • Achsnick/Opp: Einstweiliger Rechtsschutz im Insolvenzverfahren in: Enders/Börstinghaus, Einstweiliger Rechtsschutz, ZAP-Verlag, 3. Aufl. 2016, S. 738 ff.

 

Aufsätze / Urteilsanmerkungen

  • Opp: Zur Vorsatzanfechtung gegenüber einem Zahlungsmittler, EWiR 2018, 147
  • Opp: Zur Darlegungs- und Beweislast des Gläubigers für die Wiederaufnahme der Zahlungen nach Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, EWiR 2017, 115
  • Achsnick/Opp: Finanzierer als Anfechtungsgegner – präzisierte Anforderungen an die Darlegung subjektiver Tatbestandsmerkmale durch Insolvenzverwalter, InsVZ 2010, 369
  • Krüger/Opp: Wirksamkeit des Forderungserwerbs durch einen Factor im Insolvenzeröffnungsverfahren und individuelle Konzernverrechnungsvereinbarungen – Anmerkung zum Urt. des BGH v. 10.12.2009 (Az.: IX ZR 1/09), NZI 2010, 672
  • Achsnick/Opp: Insolvenzanfechtung von Zahlungen aus geduldeter Kontoüberziehung – Anmerkung zum Urt. des BGH v. 6.10.2009 (Az.: IX ZR 191/05), NZI 2010, 633

 

Artikel / Zeitschriftenbeiträge

  • Opp: Unternehmerische und haftungsrechtliche Konsequenzen bei Nichtbeachtung von ESG-Anforderungen, E-Book "GmbH-Geschäftsführer 2024", S. 99ff
  • Opp/Pape: Haftungsrisiken bei Transaktionen mit Gesellschaftern, E-Book „GmbH-Geschäftsführer 2020“, S.95ff
  • Opp/Pape: Wann braucht die Bank ein Sanierungskonzept? Handelsblatt Journal – Sonderveröffentlichung: Restrukturierung & Transformation, September 2019, S. 5
  • Opp/Pape: Sanierungskonzepte im Wandel der Zeit, Gastbeitrag in: Existenz, Magazin für Finanzen, Restrukturierung, Sanierung und Wirtschaft, Ausgabe Nr. 9 (Februar 2018), S. 39 ff.
  • Opp/Pape: Anfechtung im Kontext von Sanierungen – es muss nicht IDW sein, aber …, Handelsblatt Journal – Sonderveröffentlichung: Restrukturierung – Sanierung – Insolvenz, Okt 2016, S. 9
  • Opp/Pape: Gut-achten, statt haften!, return -Magazin für Unternehmensführung und Sanierung, online-Veröffentlichung, 31.08.2016
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Profil

Die Kanzlei wurde 1992 im Herzen von Köln gegründet und hat sich als Boutique-Kanzlei seither auf die bundesweite Beratung von Unternehmen und ihren Gläubigern in Krise, Sanierung und Insolvenz fokussiert. 

Florett & Falke verkörpern Präzision, Weitblick und Durchsetzungsstärke, auf die es in Krise und Insolvenz entscheidend ankommt.

Wir haben ein einzigartiges Gesamtverständnis und kennen die Perspektiven und Bedürfnisse der einzelnen Beteiligten in den unterschiedlichen Verfahrensstadien. Mit anderen Worten: Wir kennen die Krise aus allen Blickwinkeln, wissen, wer was zu verlieren hat und verstehen die Auswirkungen unserer rechtlichen Maßnahmen auf GuV, Bilanz und Cashflow. Wir wissen, was die Beteiligten brauchen, um entscheiden zu können, und führen diese Entscheidungen herbei. Unser gewachsenes Netzwerk aus Sanierungsberatern, Finanzierern und Insolvenzverwaltern kennt und schätzt uns und unsere Arbeitsweise. Nutzen Sie das Vertrauen und Standing, das wir uns hier in über 30 Jahren erarbeitet haben.

Das ist, wer wir sind: Eine agile und unabhängige Boutique-Kanzlei mit höchster Spezialisierung und Präzision, exzellenter Vernetzung und angenehmer Verbindlichkeit.

Beratungsschwerpunkte
Gesellschaftsrecht / M&A
Insolvenzrecht
Kreditsicherung & Gläubigerschutz
Restrukturierung
Restrukturierung & Sanierung
Strategische Ausrichtung

Unsere Mandanten sind Gesellschafter und Geschäftsführer von Unternehmen des gehobenen Mittelstandes, aber auch Finanzgläubiger wie Banken und Kreditversicherer, Insolvenzverwalter oder Investoren, die wir im Rahmen außergerichtlicher und gerichtlicher Sanierungen, bei Unternehmenskäufen und gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungen sowie im Insolvenzverfahren beraten, führen und vertreten.

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§ 29 Ergebnisverwendung
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§ 31 Erstattung verbotener Rückzahlungen
Fußnoten