(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.
Die Kanzlei wurde 1992 im Herzen von Köln gegründet und hat sich als Boutique-Kanzlei seither auf die bundesweite Beratung von Unternehmen und ihren Gläubigern in Krise, Sanierung und Insolvenz fokussiert.
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Unsere Mandanten sind Gesellschafter und Geschäftsführer von Unternehmen des gehobenen Mittelstandes, aber auch Finanzgläubiger wie Banken und Kreditversicherer, Insolvenzverwalter oder Investoren, die wir im Rahmen außergerichtlicher und gerichtlicher Sanierungen, bei Unternehmenskäufen und gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungen sowie im Insolvenzverfahren beraten, führen und vertreten.
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 30 Kapitalerhaltung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
a) Allgemeines
§ 30 GmbHG ist eine der zentralen Vorschriften im Regelungsgefüge zu Kapitalaufbringung und -erhaltung in der GmbH und wird vom Bundesgerichtshof (BGH) zusammen mit § 19 GmbHG, der die Kapitalaufbringung regelt, als „Kernstück des GmbH-Rechts“ bezeichnet. BGH, Urt. v. 30.06.1958 – II ZR 213/56, BGHZ 28, 77
§ 30 I GmbHG enthält – kurz gesagt – eine Auszahlungssperre für Zahlungen der GmbH an ihre Gesellschafter, wenn die Auszahlung zu Lasten des Stammkapitals der GmbH ginge. § 30 II GmbHG ergänzt den Schutz des (Eigen-)Kapitals der GmbH, indem er die freie Rückzahlbarkeit von Nachschüssen im Sinne von §§ 26 ff. GmbHG beschränkt, die in der Praxis allerdings kaum verbreitet sind.
Die Norm dient vor allem dem Gläubigerschutz. Da die Gesellschafter in einer haftungsbeschränkten Rechtsform wie der GmbH grundsätzlich nur zur Leistung der Einlage auf den von ihnen übernommenen Geschäftsanteil verpflichtet sind, darüber hinaus aber nicht persönlich für die Verbindlichkeiten der GmbH haften, sollen die Regelungen zur Kapitalaufbringung (v.a. §§ 14, 19 GmbHG) und zur Kapitalerhaltung (§§ 30, 31 GmbHG) gewährleisten, dass jedenfalls das Stammkapital der GmbH erhalten bleibt und zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger zu Verfügung steht. Daher normiert § 30 I Satz 1 GmbHG ein Zahlungsverbot, das Zahlungen der GmbH an ihre Gesellschafter untersagt, wenn durch diese Zahlung das Stammkapital angegriffen würde.
Das geschützte Stammkapital, das in der Bilanz als „gezeichnetes Kapital“ bezeichnet wird, entspricht hierbei dem im Gesellschaftsvertrag angegebenen und im Handelsregister eingetragenen Stammkapitalbetrag, und zwar unabhängig davon, ob die Einlagen bereits vollständig geleistet wurden. Wenn die GmbH beispielsweise mit einem Stammkapital von 50.000,-- EUR gegründet wurde, dürfen Zahlungen der GmbH an einen Gesellschafter nicht dazu führen, dass das bilanzielle Eigenkapital der GmbH unter den Betrag von 50.000,-- EUR sinkt. Ist der maßgebliche Stammkapitalbetrag im Zeitpunkt der Zahlung an den Gesellschafter bereits unterschritten, gilt das Zahlungsverbot des § 30 I Satz 1 GmbHG natürlich erst recht.
Ob das Stammkapital durch die Zahlung an den Gesellschafter angegriffen wird, ist anhand einer Zwischenbilanz zu prüfen, die nach handelsrechtlichen Grundsätzen auf den Zeitpunkt der Auszahlung aufzustellen ist. Mittels dieser Zwischenbilanz ist das so genannte Reinvermögen der GmbH zu ermitteln, das sich aus der Differenz zwischen den Aktiva und den „echten“ Passiva, also Rückstellungen und Verbindlichkeiten ergibt:
Ist das so ermittelte Reinvermögen niedriger als das Stammkapital oder sinkt das Reinvermögen durch die Zahlung an den Gesellschafter unter die Stammkapitalziffer, spricht man von einer so genannten Unterbilanz und das Zahlungsverbot des § 30 I Satz 1 GmbHG greift ein.
Wichtig und zu beachten ist, dass der Begriff der „Zahlung“ nicht nur reine Geldzahlungen der GmbH an ihren Gesellschafter umfasst, sondern zum Schutze der Gläubiger weit gefasst ist. Eine verbotene Zahlung im Sinne von § 30 I Satz 1 GmbHG können daher Leistungen aller Art darstellen, die zu einer Verringerung des Gesellschaftsvermögens führen, wie die Übertragung von Sachen oder Rechten oder der Verzicht auf Ansprüche. Auch die Übernahme von Verbindlichkeiten oder die Begründung neuer Verbindlichkeiten gegenüber Dritten kann eine „verbotene Zahlung“ im Sinne des § 30 GmbHG sein, sofern dies auf Veranlassung oder im Interesse des Gesellschafters geschieht (z.B. kompensationslose Übernahme von Verbindlichkeiten des Gesellschafters oder Begründung von Verpflichtungen gegenüber Dritten, die ihre Leistung vereinbarungsgemäß an den Gesellschafter zur privaten Nutzung erbringen).
Auf der anderen Seite sind dem Gesellschafter geschäftliche Beziehungen zu „seiner“ GmbH natürlich nicht verboten, etwa wenn der Gesellschafter der GmbH Betriebsimmobilien vermietet, Waren verkauft oder schlicht Leistungen, z.B. als Geschäftsführer oder Berater, für die GmbH erbringt.
Maßgeblich ist stets eine bilanzielle Betrachtungsweise. Steht der Leistung der GmbH an ihren Gesellschafter eine gleichwertige Gegenleistung gegenüber, liegt bei einer bilanziellen Betrachtungsweise schon keine Vermögensminderung vor, durch die das Stammkapital angegriffen werden könnte. Erwirbt die GmbH beispielsweise Waren zum Marktwert von ihrem Gesellschafter, steht der (Kaufpreis-)Zahlung an den Gesellschafter der erworbene Vermögensgegenstand gegenüber, welcher den Geldabfluss bilanziell kompensiert.
Zur Abgrenzung, ob im Einzelfall ein zulässiges Verkehrsgeschäft oder aber eine verbotene Zahlung vorlag, wird darauf abgestellt, ob ein gewissenhaft nach kaufmännischen Grundsätzen handelnder Geschäftsführer das Geschäft unter sonst gleichen Umständen zu den gleichen Bedingungen auch mit einem Nichtgesellschafter abgeschlossen hätte, ob die Leistung also durch betriebliche Gründe gerechtfertigt war BGH, Urt. v. 13.11.1995 – II ZR 113/94, ZIP 1996, 68(so genannter „Drittvergleichsmaßstab“). Hält das Geschäft zwischen Gesellschafter und der GmbH dem Drittvergleich nicht stand, etwa weil der Gesellschafter der GmbH Waren zu überhöhten Preisen veräußert oder umgekehrt Waren von der GmbH unter Marktwert bezieht, liegt in Höhe der Differenz eine verdeckte Ausschüttung an den Gesellschafter vor, die im Stadium der Unterbilanz (siehe oben) zu einem Verstoß gegen das Zahlungsverbot des § 30 I Satz 1 GmbHG führt. Ein „Klassiker“ sind in diesem Zusammenhang überhöhte Geschäftsführerbezüge für den Gesellschafter-Geschäftsführer oder überhöhte Vergütungen im Rahmen eines Beratervertrages zwischen Gesellschafter und GmbH.
Werden von der GmbH Zahlungen an ihren Gesellschafter unter Verstoß gegen das Zahlungsverbot des § 30 I Satz 1 GmbHG geleistet, ist der betreffende Gesellschafter gemäß § 31 I GmbHG zur Rückerstattung der verbotswidrig empfangenen Zahlung verpflichtet. Kann er die Rückerstattung nicht leisten, haften nach § 31 III GmbHG die übrigen Gesellschafter anteilig für die Rückerstattung. Diese subsidiäre Haftung der übrigen Gesellschafter greift nach § 31 III GmbHG zwar nur, soweit der zu erstattende Betrag „zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist“, da Erstattungsansprüche nach §§ 30, 31 GmbHG aber häufig im Insolvenzverfahren der GmbH vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden, ist diese Voraussetzung in der Regel erfüllt.
Aus Gründen des Gläubigerschutzes und um Umgehungsversuchen entgegenzutreten, gelten die Kapitalerhaltungsregelungen in verschiedenen durch die Rechtsprechung auskonturierten Konstellationen auch gegenüber Dritten, d.h. das Zahlungsverbot des § 30 I Satz 1 GmbHG kann auch eingreifen, wenn die GmbH eine Zahlung nicht unmittelbar an den Gesellschafter, sondern an einen Dritten leistet, wenn dieser Dritte dem Gesellschafter nahesteht oder die Zahlung durch den Gesellschafter veranlasst wurde. Wegen der Erläuterungen zu den einzelnen Fallgestaltungen wird auf den unten angefügten Expertenteil verwiesen.
Umgekehrt statuieren § 30 I Sätze 2 und 3 GmbHG aber auch Ausnahmen von dem Zahlungsverbot:
Wegen weiterer Erläuterungen zu den genannten Ausnahmen wird auf den unten angefügten Expertenteil verwiesen.
b) Bedeutung für Gesellschafter
Für den Gesellschafter als Zahlungsempfänger bedeutet das Zahlungsverbot des § 30 I Satz 1 GmbHG vor allem, dass er Zahlungen, die er unter Verstoß gegen § 30 I Satz 1 GmbHG von der Gesellschaft erhalten hat, nach § 31 I GmbHG erstatten muss, und zwar unabhängig davon, ob das Stammkapital zwischenzeitlich auf andere Weise wieder aufgefüllt wurde, etwa durch wieder angefallene Gewinne. Der Anspruch verjährt auch erst nach Ablauf von 10 Jahren (§ 31 V Satz 1 GmbHG) und kann im Insolvenzverfahren vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.
Aber auch für die Mitgesellschafter des Zahlungsempfängers bergen Verstöße gegen § 30 I Satz 1 GmbHG Haftungsrisiken. Denn ist die verbotswidrige Zahlung von dem Zahlungsempfänger nicht mehr zu erlangen, haften die übrigen Gesellschafter anteilig nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsanteile (§ 31 III Satz 1 GmbHG). Dies gilt zwar nur, soweit der zu erstattende Betrag „zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist“, da Erstattungsansprüche nach §§ 30, 31 GmbHG aber häufig im Insolvenzverfahren der GmbH vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden, ist diese Voraussetzung in der Regel erfüllt.
c) Bedeutung für den Geschäftsführer
Neben den Mitgesellschaftern des Zahlungsempfängers trägt vor allem der Geschäftsführer die Haftungsrisiken im Falle von Verstößen gegen § 30 I Satz 1 GmbHG.
Denn werden die übrigen Gesellschafter wegen Ausfalls des eigentlichen Zahlungsempfängers nach § 31 III GmbHG zur Erstattung der verbotswidrigen Zahlung herangezogen, können diese nach § 31 VI GmbHG bei dem Geschäftsführer Regress nehmen, wenn dieser bei der Auszahlung vorsätzlich oder fahrlässig gegen das Zahlungsverbot verstoßen hat.
Darüber hinaus steht im Falle verbotswidriger Zahlungen auch der Gesellschaft selbst nach § 43 III Satz 1 GmbHG ein Schadensersatzanspruch gegen den Geschäftsführer zu, der typischerweise im Insolvenzverfahren vom Insolvenzverwalter geltend gemacht wird. Anders, als Schadensersatzansprüche nach § 43 II GmbHG, können Schadensersatzansprüche nach § 43 III Satz 1 GmbHG auch nicht im Vorhinein durch Entlastung, Vergleich oder Verzicht zum Erlöschen gebracht werden und der Geschäftsführer ist auch nicht dadurch exkulpiert, dass er einen Beschluss der Gesellschafter befolgt hat, wenn der Schadensersatzbetrag „zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich“ ist, was im Insolvenzverfahren regelmäßig der Fall ist.
Daneben haftet der Geschäftsführer nach § 15b V S. 1 InsO für Zahlungen an Gesellschafter, die zur Zahlungsunfähigkeit der GmbH führen. Auch dieser Anspruch wird nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens regelmäßig von einem Insolvenzverwalter geltend gemacht.
d) Bedeutung für die Gläubiger
Das Kapitalerhaltungssystem dient als Ausgleich der Haftungsbeschränkung natürlich vor allem dem Zweck, das Vermögen der GmbH gegen Eingriffe der Gesellschafter zu schützen und zu gewährleisten, dass eine ausreichende Haftungsmasse für die Gesellschaftsgläubiger erhalten bleibt. Gleichwohl kann dieses Ziel nur bedingt erreicht werden (vgl. zur Kritik am derzeitigen Kapitalerhaltungssystem die unten angeführten Literaturstimmen).
Da der Erstattungsanspruch nach § 31 I GmbHG ein Anspruch der GmbH gegen ihren Gesellschafter ist, können Gesellschaftsgläubiger, die wegen einer Forderung einen Vollstreckungstitel gegen die GmbH erwirkt haben, den Anspruch pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen (§§ 829, 835 ZPO), um dann unmittelbar gegen den Gesellschafter vorzugehen, der die verbotene Zahlung erhalten hat. Allerdings ist die Beweisführung für einen außenstehenden Gläubiger, der keine Einsicht in die Bücher und Geschäftsvorgänge der GmbH hat, in der Regel kaum möglich.
In steuerlicher Hinsicht kann eine verbotene Zahlung im Sinne des § 30 I Satz 1 GmbHG zugleich den Tatbestand einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) erfüllen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vorteil zuwendet und diese Zuwendung ihren Anlass im Gesellschaftsverhältnis hat. Eine gesellschaftliche Veranlassung ist gegeben, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer diesen Vorteil einem Nichtgesellschafter nicht zugewendet hätte. BFH, Beschl. v. 05.09.2023 – VIII R 2/20, DStZ 2024, 6, Entscheidung Detail | BundesfinanzhofAuch in diesem Zusammenhang handelt es sich also in der Regel um Geschäfte zwischen der GmbH und ihrem Gesellschafter, die dem Drittvergleichsmaßstab (siehe oben) nicht standhalten – häufig in Zusammenhang mit überhöhten Bezügen des Gesellschafter-Geschäftsführers.
a) Hintergrund / Regelungszweck
Soweit nicht ausnahmsweise eine Pflicht zur Leistung von Nachschüssen (§§ 26 ff. GmbHG) im Gesellschaftsvertrag verankert ist, was in der Praxis kaum üblich ist, sind die Gesellschafter grundsätzlich nur zur Leistung ihrer Einlage (§ 19 GmbHG) auf die von ihnen übernommenen Geschäftsanteile verpflichtet und haften darüber hinaus nicht für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber ihren Gläubigern.
Da es in der GmbH im Gegensatz zur Aktiengesellschaft (dort § 150 AktG) keine Pflicht zur Bildung von über das Stammkapital hinausgehenden Rücklagen gibt (zur Ausnahme bei der UG siehe unten) und Gewinne von den GmbH-Gesellschaftern im Grundsatz vollständig entnommen werden können, steht den Gläubigern im Extremfall daher nur das Stammkapital der Gesellschaft als Haftungssubstrat zur Verfügung.
Zwar ist die Möglichkeit des Agierens am
a) Stammkapital
aa) Erläuterung
Der maßgebliche Stammkapitalbetrag, der gedeckt sein muss, damit eine Auszahlung nach § 30 GmbHG zulässig ist, ist der in der Satzung angegebene und im Handelsregister eingetragene Stammkapitalbetrag, und zwar unabhängig davon, ob die Einlagen bereits vollständig geleistet wurden oder die Gesellschaft zwischenzeitlich eigene Anteile erworben hat (§ 33 GmbHG). Scholz/Verse, GmbHG, Bd. I (§§ 1-34), 13. Aufl. (2022), § 30 Rn. 55; Noack/Servatius/Haas/Servatius, GmbHG, 23. Aufl (2022), § 30 Rn. 14
Um zu ermitteln, ob das Stammkapital im Zeitpunkt der Auszahlung gedeckt ist, ist das so genannte „Reinvermögen“ der GmbH zu ermitteln (so genannte Unterbilanzprüfung). Hierfür ist auf den Zeitpunkt der Auszahlung eine Zwischenbilanz nach handelsrechtlichen Grundsätzen unter Fortschreibung der Buchwerte auf den Auszahlungszeitpunkt aufzustellen. Das Reinvermögen errechnet sich sodann aus der Differenz zwischen
a) Darlehensbeziehungen zwischen GmbH und Gesellschafter
Noch recht einfach zu überblicken ist der Darlehensverkehr zwischen Gesellschaft und Gesellschafter: Die Rückzahlung eines der GmbH von dem Gesellschafter gewährten Darlehens stellt keine verbotene Auszahlung dar (§ 30 I S. 3 GmbHG), da solche Handlungen der Insolvenzanfechtung unterworfen sind (§ 135 InsO). Die Darlehensgewährung durch die GmbH an den Gesellschafter ist – auch im Rahmen des Cash Pooling – indes nur dann haftungsunschädlich, wenn ein vollwertiger Rückzahlungsanspruch besteht (§ 30 I S. 2 GmbHG), der die herausgegebenen Aktiva bilanziell ausgleicht. Insofern kann auf das oben Gesagte verwiesen werden.
b) Verkehrsgeschäfte über oder unter Marktwert
Außerhalb des Gesellschaftsverhältnisses ist es dem Gesellschafter selbstverständlich gestattet, normale Verkehrsgeschäfte mit „seiner“ GmbH zu tätigen, etwa in dem der Gesellschafter der GmbH Waren verkauft
Hinsichtlich der einschlägigen Rechtsprechung wird zunächst auf die beim jeweiligen Tatbestandsmerkmal unter „Definitionen“ angeführten Urteile verwiesen.
Darüber hinaus können Entscheidungen zu folgenden interessanten Konstellationen angeführt werden:
a) Nichtigkeit des Beschlusses zur Ausschließung eines Gesellschafters
BGH, Urt. v. 11.07.2023 – II ZR 116/21 BGH, Urt. v. 11.07.2023 – II ZR 116/21, BGHZ 237, 331 = ZIP 2023, 1943 = NZG 2023, 1555 = NJW 2023, 3164, Urteil des II. Zivilsenats vom 11.7.2023 - II ZR 116/21 - (bundesgerichtshof.de)
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt das Gebot der Kapitalerhaltung auch dann, wenn die Gesellschaft einen Gesellschafter ausschließen will. Geschieht das durch Beschluss der Gesellschafterversammlung aufgrund einer statutarischen Regelung, ist dieser entsprechend § 241 Nr. 3 AktG wegen Verstoßes gegen § 30 I GmbHG nichtig, wenn bereits bei Beschlussfassung feststeht, dass
In der Literatur wird das System der Kapitalerhaltung in seiner jetzigen Form unter dem Gesichtspunkt des Gläubigerschutzes verschiedentlich als ineffektiv und unzureichend kritisiert.
Schon das gesetzlich vorgeschriebene Mindestkapital von „nur“ 25.000,-- EUR gewährleiste je nach Größe und Geschäftsvolumen des Unternehmens keinesfalls zwingend eine den betriebswirtschaftlichen Erfordernissen angemessene Eigenkapitalausstattung. Scholz/Verse, GmbHG, Bd. I (§§ 1-34), 13. Aufl. (2022), § 30 Rn. 4; Noack/Servatius/Haas/Fastrich, GmbHG, 23. Aufl (2022), Einleitung Rn. 7 ff.; Wicke/Bachmann/Fronhöfer/Bernauer, Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. III (Gesellschaft mit beschränkter Haftung), 6. Aufl. (2023), § 51 Rn. 1 Sofern die Gesellschaft für ihre Geschäftstätigkeit mehr Kapital benötige, werde die Finanzierung durch die Gesellschafter über das Stammkapital hinaus in der Praxis stattdessen häufig durch Gewährung von Gesellschafterdarlehen vorgenommen, die eher dem Fremdkapital als dem Eigenkapital zuzuordnen sind und als Haftungsmasse für die Gläubiger nicht zur Verfügung stehen.
Zudem schütze § 30 GmbHG das Gesellschaftsvermögen nur vor verbotenen Zugriffen der Gesellschafter, könne aber nicht verhindern, dass das Eigenkapital durch Verluste aufgezehrt wird. Da die Gesellschafter über die Leistung ihrer Einlage hinaus nicht verpflichtet seien, das durch Verluste angegriffene Stammkapital wieder aufzufüllen, und zwar auch dann nicht, wenn sie zuvor ohne Verstoß gegen § 30 GmbHG Gewinne entnommen haben, trete gerade in der Insolvenz typischerweise der Fall ein, dass eine ausreichende Haftungsmasse nicht mehr vorhanden sei. Verse (o. Fußn. 1), § 30 Rn. 4; Fastrich (o. Fußn. 1); Einl. Rn. 7 ff.; Fronhöfer/Bernauer (o. Fußn. 1); § 51 Rn. 1
Schließlich wird kritisiert, dass § 30 GmbHG das Gesellschaftsvermögen nur wertmäßig, nicht aber in seiner gegenständlichen Zusammensetzung schütze. Der durch den Abzug von Liquidität oder die Entnahme von Produktionsmitteln verursachte Folgeschaden könne aber durchaus höher sein, als der Wert des entnommenen Vermögensgegenstandes im Zeitpunkt der Entnahme. Verse (o. Fußn. 1), § 30 Rn. 4; Fronhöfer/Bernauer (o. Fußn. 1); § 51 Rn. 1
In der rechtspolitischen Diskussion kam daher von verschiedenen Stimmen die Forderung auf, das bisherige kapitalgestützte Gläubigerschutzsystem durch Solvenztests zu ersetzen, die Auszahlungen an Gesellschafter gestatten, wenn und sofern auf Basis einer Solvenzprognose gewährleistet erscheint, dass die Gesellschaft in einem bestimmten Prognosezeitraum zahlungsfähig bleibt und ihre Gläubiger befriedigen kann. Verse (o. Fußn. 1), § 30 Rn. 4 Aufgrund der erheblichen Unsicherheiten einer Solvenzprognose konnte sich dieser Vorschlag indes nicht durchsetzen.
Der Gesetzgeber des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) BGBl. I 2020, Nr. 66 vom 29.12.2020, S. 3256, Bundesgesetzblatt BGBl. Online-Archiv 1949 - 2022 | Bundesanzeiger Verlag hat stattdessen mit der Vorschrift des § 15b V S. 1 InsO ergänzend eine Art Solvenztest eingeführt. Nach dieser Vorschrift haften die Geschäftsführer für schuldhaft veranlasste Zahlungen an Gesellschafter, die „zur Zahlungsunfähigkeit der juristischen Person führen mussten.“ Hierdurch wird das Prognoserisiko allerdings dem Geschäftsführer aufgebürdet und zum anderen wird durch die Formulierung „mussten“ klargestellt, dass die Norm nur einen engen Anwendungsbereich hat. Nicht jede Zahlung an einen Gesellschafter, die in einer Kausalkette, ggf. auch im Zusammenwirken mit anderen Umständen, in einer Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft mündet, soll von dem Geschäftsführer zu erstatten sein. Erfasst werden sollen vielmehr nur missbräuchliche Gestaltungen („klassische Ausplünderungsfälle“), wenn sich im Zeitpunkt der Zahlung bereits klar abzeichne, dass die Gesellschaft unter normalem Verlauf der Dinge zahlungsunfähig werden würde. Kayser/Thole/Kleindiek, Heidelberger Kommentar zur InsO, 11. Aufl. (2023), § 15b Rn. 132 und Rn. 150 ff.
Inzwischen hat der Gesetzgeber das System des Kapitalschutzes durch die Möglichkeit der Gründung einer UG (haftungsbeschränkt), die theoretisch mit einem Stammkapital von 1,-- EUR gegründet werden kann, weiter geschwächt. Die in §§ 2, 3 des Regierungsentwurfs des StaRUG Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen, BGBl. I 2020, Nr. 66 vom 29.12.2020, S. 3256, Bundesgesetzblatt BGBl. Online-Archiv 1949 - 2022 | Bundesanzeiger Verlag noch vorgesehene haftungsbewehrte Pflicht der Geschäftsführer, ab Eintritt der drohenden Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) anstelle der Gesellschafterinteressen die Interessen der Gläubiger in den Vordergrund zu rücken und zu wahren (so genannter change of fiduciary duties), ist auf Empfehlung des Rechtsausschusses wegen des „unklaren Verhältnisses zu den gesellschaftsrechtlichen Sanierungspflichten“ schließlich nicht Gesetz geworden, weswegen seitdem gestritten wird, ob es damit weiterhin keine generelle Pflicht der Geschäftsführer gibt, im Vorfeld der materiellen Insolvenz (§§ 17, 19 InsO) die Interessen der Gläubiger zu wahren, oder ob diese nach einem interessenpluralistischen Ansatz z.B. aus § 43 GmbHG abzuleiten sein könnte.
Die Rechtsprechung versucht, in extremen (Missbrauchs-)Fällen gegenzuarbeiten und hat im Anwendungsbereich des § 826 BGB die Fallgruppen der materiellen Unterkapitalisierung und des exitenzvernichtenden Eingriffs in Erwägung gezogen, BGH, Urt. v. 28.04.2008 – II ZR 264/06, BGHZ 176, 204, Urteil des II. Zivilsenats vom 28.4.2008 - II ZR 264/06 - (bundesgerichtshof.de) eine Haftung der Gesellschafter nach § 826 BGB wegen materieller Unterkapitalisierung in den entschiedenen Fällen aber zumeist abgelehnt, da der Gesetzgeber bislang davon abgesehen hat, über die Mindeststammkapitalvorgabe von 25.000,-- EUR hinaus gesetzliche Vorgaben für eine angemessene Eigenkapitalausstattung zu machen, die sich auch nur schwer definieren ließe, und mit der Schaffung der Möglichkeit der Gründung einer UG eher den Weg in die entgegengesetzte Richtung eingeschlagen hat. Eine Haftung nach § 826 BGB wegen unzureichender Kapitalausstattung der Gesellschaft könne daher nur in extremen Ausnahmefällen in Betracht kommen, in denen neben die objektive Unterkapitalisierung eine absichtliche und bewusst gläubigerschädigende Ausnutzung der Rechtsform einer haftungsbeschränkten Gesellschaft treten müsse. Fastrich (o. Fußn. 1), § 13 Rn. 50
Praktisch bedeutsamer ist dagegen die Haftung der Gesellschafter wegen existenzvernichtenden Eingriffs. Danach können die Gesellschafter nach § 826 BGB haften, wenn sie der Gesellschaft planmäßig und ohne angemessenen Ausgleich Vermögen entziehen, auf das sie für ihren Fortbestand angewiesen ist und dessen Verlust über kurz oder lang zum Verlust ihrer Schuldentragfähigkeit und zum Zusammenbruch führen muss. Fastrich (o. Fußn. 1), § 13 Rn. 57 Der BGH hat diese Haftung als Innenhaftung der Gesellschafter gegenüber der GmbH ausgestaltet, die im Falle der Insolvenz vom Insolvenzverwalter geltend zu machen ist. BGH, Urt. v. 16.07.2007 – II ZR 3/04, BGHZ 173, 246, Urteil des II. Zivilsenats vom 16.7.2007 - II ZR 3/04 - (bundesgerichtshof.de)
Außerhalb dieser Ausnahme-Fallgruppen der Haftung der Gesellschafter nach § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung trifft die Verantwortung für den Gläubigerschutz heutzutage vor allem den Geschäftsführer, wenngleich weitegehend darauf beschränkt, dass dieser rechtzeitig Insolvenzantrag stellt und nach Eintritt der Insolvenzreife keine masseschmälernden Zahlungen mehr leistet (§§ 15a, 15b InsO).
§§ 30, 31 GmbHG - § 30 GmbHG, der das Verbot enthält, steht in unmittelbarem Zusammenhang mit § 31 GmbHG, der den Erstattungsanspruch im Falle verbotswidriger Zahlungen normiert.
Ebenfalls im Kontext der Kapitalerhaltung (§ 30 GmbHG) zu sehen ist § 43 III GmbHG, da der Geschäftsführer nach § 43 III S. 1 GmbHG unmittelbar gegenüber der Gesellschaft haften kann, wenn er entgegen dem Verbot des § 30 I S. 1 GmbHG Zahlungen an Gesellschafter veranlasst hat und hierbei sorgfaltswidrig (§ 43 I GmbHG) gehandelt haben.
Anspruchsinhaber des Erstattungsanspruchs nach § 31 I GmbHG ist grundsätzlich die Gesellschaft, d.h. Gläubiger der GmbH können den Anspruch pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen (§829, 835 ZPO). Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH macht der Insolvenzverwalter den Erstattungsanspruch nach § 31 I GmbHG gegen den Zahlungsempfänger geltend.
Daneben können konkurrierende Schadensersatzansprüche z.B. wegen existenzvernichtenden Eingriffs (§ 826 BGB) bestehen, die u.U. weiter reichen, als der Erstattungsanspruch nach § 31 GmbHG. Auch Ansprüche aus Insolvenzanfechtung (§§ 129 ff. InsO), insbesondere wegen unentgeltlicher Leistungen (§ 134 InsO) oder Rückführung eines Gesellschafterdarlehens (§ 135 InsO) werden durch § 31 GmbHG nicht ausgeschlossen. Scholz/Verse, GmbHG, Bd. I (§§ 1-34), 13. Aufl. (2022), § 31 Rn. 32 ff.
Die Beweislast für eine gegen § 30 I S. 1