von Göler (Hrsg.) / Julian Opp / § 30

§ 30 Kapitalerhaltung

(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.

(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
Inhaltsverzeichnis
1) Allgemeines

a) Hintergrund / Regelungszweck

Soweit nicht ausnahmsweise eine Pflicht zur Leistung von Nachschüssen (§§ 26 ff. GmbHG) im Gesellschaftsvertrag verankert ist, was in der Praxis kaum üblich ist, sind die Gesellschafter grundsätzlich nur zur Leistung ihrer Einlage (§ 19 GmbHG) auf die von ihnen übernommenen Geschäftsanteile verpflichtet und haften darüber hinaus nicht für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber ihren Gläubigern.

Da es in der GmbH im Gegensatz zur Aktiengesellschaft (dort § 150 AktG) keine Pflicht zur Bildung von über das Stammkapital hinausgehenden Rücklagen gibt (zur Ausnahme bei der UG siehe unten) und Gewinne von den GmbH-Gesellschaftern im Grundsatz vollständig entnommen werden können, steht den Gläubigern im Extremfall daher nur das Stammkapital der Gesellschaft als Haftungssubstrat zur Verfügung.

Zwar ist die Möglichkeit des Agierens am

2) Definitionen

a) Stammkapital

aa) Erläuterung

Der maßgebliche Stammkapitalbetrag, der gedeckt sein muss, damit eine Auszahlung nach § 30 GmbHG zulässig ist, ist der in der Satzung angegebene und im Handelsregister eingetragene Stammkapitalbetrag, und zwar unabhängig davon, ob die Einlagen bereits vollständig geleistet wurden oder die Gesellschaft zwischenzeitlich eigene Anteile erworben hat (§ 33 GmbHG). Scholz/Verse, GmbHG, Bd. I (§§ 1-34), 13. Aufl. (2022), § 30 Rn. 55; Noack/Servatius/Haas/Servatius, GmbHG, 23. Aufl (2022), § 30 Rn. 14

Um zu ermitteln, ob das Stammkapital im Zeitpunkt der Auszahlung gedeckt ist, ist das so genannte „Reinvermögen“ der GmbH zu ermitteln (so genannte Unterbilanzprüfung). Hierfür ist auf den Zeitpunkt der Auszahlung eine Zwischenbilanz nach handelsrechtlichen Grundsätzen unter Fortschreibung der Buchwerte auf den Auszahlungszeitpunkt aufzustellen. Das Reinvermögen errechnet sich sodann aus der Differenz zwischen

3) Abgrenzungen, Kasuistik

a) Darlehensbeziehungen zwischen GmbH und Gesellschafter

Noch recht einfach zu überblicken ist der Darlehensverkehr zwischen Gesellschaft und Gesellschafter: Die Rückzahlung eines der GmbH von dem Gesellschafter gewährten Darlehens stellt keine verbotene Auszahlung dar (§ 30 I S. 3 GmbHG), da solche Handlungen der Insolvenzanfechtung unterworfen sind (§ 135 InsO). Die Darlehensgewährung durch die GmbH an den Gesellschafter ist – auch im Rahmen des Cash Pooling – indes nur dann haftungsunschädlich, wenn ein vollwertiger Rückzahlungsanspruch besteht (§ 30 I S. 2 GmbHG), der die herausgegebenen Aktiva bilanziell ausgleicht. Insofern kann auf das oben Gesagte verwiesen werden.

b) Verkehrsgeschäfte über oder unter Marktwert

Außerhalb des Gesellschaftsverhältnisses ist es dem Gesellschafter selbstverständlich gestattet, normale Verkehrsgeschäfte mit „seiner“ GmbH zu tätigen, etwa in dem der Gesellschafter der GmbH Waren verkauft

4) Zusammenfassung der Rechtsprechung

Hinsichtlich der einschlägigen Rechtsprechung wird zunächst auf die beim jeweiligen Tatbestandsmerkmal unter „Definitionen“ angeführten Urteile verwiesen.

Darüber hinaus können Entscheidungen zu folgenden interessanten Konstellationen angeführt werden:

a) Nichtigkeit des Beschlusses zur Ausschließung eines Gesellschafters

BGH, Urt. v. 11.07.2023 – II ZR 116/21 BGH, Urt. v. 11.07.2023 – II ZR 116/21, BGHZ 237, 331 = ZIP 2023, 1943 = NZG 2023, 1555 = NJW 2023, 3164, Urteil des II. Zivilsenats vom 11.7.2023 - II ZR 116/21 - (bundesgerichtshof.de)

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt das Gebot der Kapitalerhaltung auch dann, wenn die Gesellschaft einen Gesellschafter ausschließen will. Geschieht das durch Beschluss der Gesellschafterversammlung aufgrund einer statutarischen Regelung, ist dieser entsprechend § 241 Nr. 3 AktG wegen Verstoßes gegen § 30 I GmbHG nichtig, wenn bereits bei Beschlussfassung feststeht, dass

5) Literaturstimmen

In der Literatur wird das System der Kapitalerhaltung in seiner jetzigen Form unter dem Gesichtspunkt des Gläubigerschutzes verschiedentlich als ineffektiv und unzureichend kritisiert. 

Schon das gesetzlich vorgeschriebene Mindestkapital von „nur“ 25.000,-- EUR gewährleiste je nach Größe und Geschäftsvolumen des Unternehmens keinesfalls zwingend eine den betriebswirtschaftlichen Erfordernissen angemessene Eigenkapitalausstattung. Scholz/Verse, GmbHG, Bd. I (§§ 1-34), 13. Aufl. (2022), § 30 Rn. 4; Noack/Servatius/Haas/Fastrich, GmbHG, 23. Aufl (2022), Einleitung Rn. 7 ff.; Wicke/Bachmann/Fronhöfer/Bernauer, Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. III (Gesellschaft mit beschränkter Haftung), 6. Aufl. (2023), § 51 Rn. 1  Sofern die Gesellschaft für ihre Geschäftstätigkeit mehr Kapital benötige, werde die Finanzierung durch die Gesellschafter über das Stammkapital hinaus in der Praxis stattdessen häufig durch Gewährung von Gesellschafterdarlehen vorgenommen, die eher dem Fremdkapital als dem Eigenkapital zuzuordnen sind und als Haftungsmasse für die Gläubiger nicht zur Verfügung stehen.

Zudem schütze § 30 GmbHG das Gesellschaftsvermögen nur vor verbotenen Zugriffen der Gesellschafter, könne aber nicht verhindern, dass das Eigenkapital durch Verluste aufgezehrt wird. Da die Gesellschafter über die Leistung ihrer Einlage hinaus nicht verpflichtet seien, das durch Verluste angegriffene Stammkapital wieder aufzufüllen, und zwar auch dann nicht, wenn sie zuvor ohne Verstoß gegen § 30 GmbHG Gewinne entnommen haben, trete gerade in der Insolvenz typischerweise der Fall ein, dass eine ausreichende Haftungsmasse nicht mehr vorhanden sei. Verse (o. Fußn. 1), § 30 Rn. 4; Fastrich (o. Fußn. 1); Einl. Rn. 7 ff.; Fronhöfer/Bernauer (o. Fußn. 1); § 51 Rn. 1

Schließlich wird kritisiert, dass § 30 GmbHG das Gesellschaftsvermögen nur wertmäßig, nicht aber in seiner gegenständlichen Zusammensetzung schütze. Der durch den Abzug von Liquidität oder die Entnahme von Produktionsmitteln verursachte Folgeschaden könne aber durchaus höher sein, als der Wert des entnommenen Vermögensgegenstandes im Zeitpunkt der Entnahme. Verse (o. Fußn. 1), § 30 Rn. 4; Fronhöfer/Bernauer (o. Fußn. 1); § 51 Rn. 1

In der rechtspolitischen Diskussion kam daher von verschiedenen Stimmen die Forderung auf, das bisherige kapitalgestützte Gläubigerschutzsystem durch Solvenztests zu ersetzen, die Auszahlungen an Gesellschafter gestatten, wenn und sofern auf Basis einer Solvenzprognose gewährleistet erscheint, dass die Gesellschaft in einem bestimmten Prognosezeitraum zahlungsfähig bleibt und ihre Gläubiger befriedigen kann. Verse (o. Fußn. 1), § 30 Rn. 4 Aufgrund der erheblichen Unsicherheiten einer Solvenzprognose konnte sich dieser Vorschlag indes nicht durchsetzen. 

Der Gesetzgeber des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) BGBl. I 2020, Nr. 66 vom 29.12.2020, S. 3256, Bundesgesetzblatt BGBl. Online-Archiv 1949 - 2022 | Bundesanzeiger Verlag hat stattdessen mit der Vorschrift des § 15b V S. 1 InsO ergänzend eine Art Solvenztest eingeführt. Nach dieser Vorschrift haften die Geschäftsführer für schuldhaft veranlasste Zahlungen an Gesellschafter, die „zur Zahlungsunfähigkeit der juristischen Person führen mussten.“ Hierdurch wird das Prognoserisiko allerdings dem Geschäftsführer aufgebürdet und zum anderen wird durch die Formulierung „mussten“ klargestellt, dass die Norm nur einen engen Anwendungsbereich hat. Nicht jede Zahlung an einen Gesellschafter, die in einer Kausalkette, ggf. auch im Zusammenwirken mit anderen Umständen, in einer Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft mündet, soll von dem Geschäftsführer zu erstatten sein. Erfasst werden sollen vielmehr nur missbräuchliche Gestaltungen („klassische Ausplünderungsfälle“), wenn sich im Zeitpunkt der Zahlung bereits klar abzeichne, dass die Gesellschaft unter normalem Verlauf der Dinge zahlungsunfähig werden würde. Kayser/Thole/Kleindiek, Heidelberger Kommentar zur InsO, 11. Aufl. (2023), § 15b Rn. 132 und Rn. 150 ff.

Inzwischen hat der Gesetzgeber das System des Kapitalschutzes durch die Möglichkeit der Gründung einer UG (haftungsbeschränkt), die theoretisch mit einem Stammkapital von 1,-- EUR gegründet werden kann, weiter geschwächt. Die in §§ 2, 3 des Regierungsentwurfs des StaRUG Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen, BGBl. I 2020, Nr. 66 vom 29.12.2020, S. 3256, Bundesgesetzblatt BGBl. Online-Archiv 1949 - 2022 | Bundesanzeiger Verlag noch vorgesehene haftungsbewehrte Pflicht der Geschäftsführer, ab Eintritt der drohenden Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) anstelle der Gesellschafterinteressen die Interessen der Gläubiger in den Vordergrund zu rücken und zu wahren (so genannter change of fiduciary duties), ist auf Empfehlung des Rechtsausschusses wegen des „unklaren Verhältnisses zu den gesellschaftsrechtlichen Sanierungspflichten“ schließlich nicht Gesetz geworden, weswegen seitdem gestritten wird, ob es damit weiterhin keine generelle Pflicht der Geschäftsführer gibt, im Vorfeld der materiellen Insolvenz (§§ 17, 19 InsO) die Interessen der Gläubiger zu wahren, oder ob diese nach einem interessenpluralistischen Ansatz z.B. aus § 43 GmbHG abzuleiten sein könnte.

Die Rechtsprechung versucht, in extremen (Missbrauchs-)Fällen gegenzuarbeiten und hat im Anwendungsbereich des § 826 BGB die Fallgruppen der materiellen Unterkapitalisierung und des exitenzvernichtenden Eingriffs in Erwägung gezogen, BGH, Urt. v. 28.04.2008 – II ZR 264/06, BGHZ 176, 204, Urteil des II. Zivilsenats vom 28.4.2008 - II ZR 264/06 - (bundesgerichtshof.de) eine Haftung der Gesellschafter nach § 826 BGB wegen materieller Unterkapitalisierung in den entschiedenen Fällen aber zumeist abgelehnt, da der Gesetzgeber bislang davon abgesehen hat, über die Mindeststammkapitalvorgabe von 25.000,-- EUR hinaus gesetzliche Vorgaben für eine angemessene Eigenkapitalausstattung zu machen, die sich auch nur schwer definieren ließe, und mit der Schaffung der Möglichkeit der Gründung einer UG eher den Weg in die entgegengesetzte Richtung eingeschlagen hat. Eine Haftung nach § 826 BGB wegen unzureichender Kapitalausstattung der Gesellschaft könne daher nur in extremen Ausnahmefällen in Betracht kommen, in denen neben die objektive Unterkapitalisierung eine absichtliche und bewusst gläubigerschädigende Ausnutzung der Rechtsform einer haftungsbeschränkten Gesellschaft treten müsse. Fastrich (o. Fußn. 1), § 13 Rn. 50

Praktisch bedeutsamer ist dagegen die Haftung der Gesellschafter wegen existenzvernichtenden Eingriffs. Danach können die Gesellschafter nach § 826 BGB haften, wenn sie der Gesellschaft planmäßig und ohne angemessenen Ausgleich Vermögen entziehen, auf das sie für ihren Fortbestand angewiesen ist und dessen Verlust über kurz oder lang zum Verlust ihrer Schuldentragfähigkeit und zum Zusammenbruch führen muss. Fastrich (o. Fußn. 1), § 13 Rn. 57 Der BGH hat diese Haftung als Innenhaftung der Gesellschafter gegenüber der GmbH ausgestaltet, die im Falle der Insolvenz vom Insolvenzverwalter geltend zu machen ist. BGH, Urt. v. 16.07.2007 – II ZR 3/04, BGHZ 173, 246, Urteil des II. Zivilsenats vom 16.7.2007 - II ZR 3/04 - (bundesgerichtshof.de)

Außerhalb dieser Ausnahme-Fallgruppen der Haftung der Gesellschafter nach § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung trifft die Verantwortung für den Gläubigerschutz heutzutage vor allem den Geschäftsführer, wenngleich weitegehend darauf beschränkt, dass dieser rechtzeitig Insolvenzantrag stellt und nach Eintritt der Insolvenzreife keine masseschmälernden Zahlungen mehr leistet (§§ 15a, 15b InsO).

6) Häufige Paragraphenketten

§§ 30, 31 GmbHG - § 30 GmbHG, der das Verbot enthält, steht in unmittelbarem Zusammenhang mit § 31 GmbHG, der den Erstattungsanspruch im Falle verbotswidriger Zahlungen normiert. 

Ebenfalls im Kontext der Kapitalerhaltung (§ 30 GmbHG) zu sehen ist § 43 III GmbHG, da der Geschäftsführer nach § 43 III S. 1 GmbHG unmittelbar gegenüber der Gesellschaft haften kann, wenn er entgegen dem Verbot des § 30 I S. 1 GmbHG Zahlungen an Gesellschafter veranlasst hat und hierbei sorgfaltswidrig (§ 43 I GmbHG) gehandelt haben.

7) Prozessuales

Anspruchsinhaber des Erstattungsanspruchs nach § 31 I GmbHG ist grundsätzlich die Gesellschaft, d.h. Gläubiger der GmbH können den Anspruch pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen (§829, 835 ZPO). Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH macht der Insolvenzverwalter den Erstattungsanspruch nach § 31 I GmbHG gegen den Zahlungsempfänger geltend. 

Daneben können konkurrierende Schadensersatzansprüche z.B. wegen existenzvernichtenden Eingriffs (§ 826 BGB) bestehen, die u.U. weiter reichen, als der Erstattungsanspruch nach § 31 GmbHG. Auch Ansprüche aus Insolvenzanfechtung (§§ 129 ff. InsO), insbesondere wegen unentgeltlicher Leistungen (§ 134 InsO) oder Rückführung eines Gesellschafterdarlehens (§ 135 InsO) werden durch § 31 GmbHG nicht ausgeschlossen. Scholz/Verse, GmbHG, Bd. I (§§ 1-34), 13. Aufl. (2022), § 31 Rn. 32 ff.

Die Beweislast für eine gegen § 30 I S. 1

Autor & Kanzlei
Rechtsanwalt Julian Opp, Köln
Herr Rechtsanwalt Julian Opp
info@florett-falke.de +49 221 − 912734 − 0

Julian Opp ist seit 2009 als Rechtsanwalt und seit 2013 als Partner bei der Florett & Falke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Ein Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt in der Beratung im Zusammenhang mit Krisen, Sanierungen und Insolvenzen von Unternehmen.

In diesem Kontext berät er Unternehmen, Gesellschafter und Organe sowie Gläubiger und Investoren in allen insolvenz-, gesellschafts- und finanzierungsrechtlichen Fragestellungen rund um die Unternehmenssanierung oder Insolvenz.

Weitere Tätigkeitsschwerpunkte von Julian Opp bestehen in der außergerichtlichen wie gerichtlichen Vertretung von Insolvenzverwaltern, Organen oder Gläubigern, insbesondere im Zusammenhang mit Organhaftungsansprüchen und Insolvenzanfechtungen, sowie in der Verhandlung, Gestaltung und Führung von doppelnützigen (doppelseitigen) Treuhandverhältnissen.

Darüber hinaus verfügt Julian Opp über besondere Erfahrung in der Gestaltung von Finanzierungs- und Sicherheitendokumentationen zur proaktiven Risikovermeidung, insbesondere im Bereich der Umlauffinanzierung (Factoring, Zentralregulierung, Kreditversicherung), sowie der Durchsetzung von Gläubigerrechten und Verwertung von Sicherheiten zur Schadensminimierung.

 

Tätigkeitsbereiche

  • Restrukturierung & Sanierung
  • Kredit- und Sicherheitenrecht
  • Treuhandschaften
  • Organhaftung & Insolvenzanfechtung

Curriculum vitae

  • Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Mannheim
  • Rechtsreferendariat im Bezirk des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken, Zweites Staatsexamen
  • seit 2009 bei Florett & Falke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Publikationen

Bücher / Monographien

  • Achsnick/Opp: Die doppelnützige Treuhand in der Sanierung, RWS-Verlag, 3. Aufl. 2021
  • Pape/Opp: Sanierungsgutachten, RWS-Verlag, 1. Aufl. 2017

 
Handbücher / Kommentierungen

  • Opp/Fouladfar: Die doppelnützige Treuhand als Sanierungsinstrument zur Insolvenzvermeidung in: Hohberger/Damlachi, Praxishandbuch Sanierung im Mittelstand, Springer Gabler Verlag, 4. Aufl. 2019, Kap. 7.4 (S. 717 ff.)
  • Pape/Opp: Rechtlicher Rahmen für die Erstellung von Sanierungsgutachten in: Hohberger/Damlachi, Praxishandbuch Sanierung im Mittelstand, Springer Gabler Verlag, 4. Aufl. 2019, Kap. 6.4 (S. 558 ff.)
  • Achsnick/Opp: Einstweiliger Rechtsschutz im Insolvenzverfahren in: Enders/Börstinghaus, Einstweiliger Rechtsschutz, ZAP-Verlag, 3. Aufl. 2016, S. 738 ff.

 

Aufsätze / Urteilsanmerkungen

  • Opp: Zur Vorsatzanfechtung gegenüber einem Zahlungsmittler, EWiR 2018, 147
  • Opp: Zur Darlegungs- und Beweislast des Gläubigers für die Wiederaufnahme der Zahlungen nach Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, EWiR 2017, 115
  • Achsnick/Opp: Finanzierer als Anfechtungsgegner – präzisierte Anforderungen an die Darlegung subjektiver Tatbestandsmerkmale durch Insolvenzverwalter, InsVZ 2010, 369
  • Krüger/Opp: Wirksamkeit des Forderungserwerbs durch einen Factor im Insolvenzeröffnungsverfahren und individuelle Konzernverrechnungsvereinbarungen – Anmerkung zum Urt. des BGH v. 10.12.2009 (Az.: IX ZR 1/09), NZI 2010, 672
  • Achsnick/Opp: Insolvenzanfechtung von Zahlungen aus geduldeter Kontoüberziehung – Anmerkung zum Urt. des BGH v. 6.10.2009 (Az.: IX ZR 191/05), NZI 2010, 633

 

Artikel / Zeitschriftenbeiträge

  • Opp: Unternehmerische und haftungsrechtliche Konsequenzen bei Nichtbeachtung von ESG-Anforderungen, E-Book "GmbH-Geschäftsführer 2024", S. 99ff
  • Opp/Pape: Haftungsrisiken bei Transaktionen mit Gesellschaftern, E-Book „GmbH-Geschäftsführer 2020“, S.95ff
  • Opp/Pape: Wann braucht die Bank ein Sanierungskonzept? Handelsblatt Journal – Sonderveröffentlichung: Restrukturierung & Transformation, September 2019, S. 5
  • Opp/Pape: Sanierungskonzepte im Wandel der Zeit, Gastbeitrag in: Existenz, Magazin für Finanzen, Restrukturierung, Sanierung und Wirtschaft, Ausgabe Nr. 9 (Februar 2018), S. 39 ff.
  • Opp/Pape: Anfechtung im Kontext von Sanierungen – es muss nicht IDW sein, aber …, Handelsblatt Journal – Sonderveröffentlichung: Restrukturierung – Sanierung – Insolvenz, Okt 2016, S. 9
  • Opp/Pape: Gut-achten, statt haften!, return -Magazin für Unternehmensführung und Sanierung, online-Veröffentlichung, 31.08.2016
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Die Kanzlei wurde 1992 im Herzen von Köln gegründet und hat sich als Boutique-Kanzlei seither auf die bundesweite Beratung von Unternehmen und ihren Gläubigern in Krise, Sanierung und Insolvenz fokussiert. 

Florett & Falke verkörpern Präzision, Weitblick und Durchsetzungsstärke, auf die es in Krise und Insolvenz entscheidend ankommt.

Wir haben ein einzigartiges Gesamtverständnis und kennen die Perspektiven und Bedürfnisse der einzelnen Beteiligten in den unterschiedlichen Verfahrensstadien. Mit anderen Worten: Wir kennen die Krise aus allen Blickwinkeln, wissen, wer was zu verlieren hat und verstehen die Auswirkungen unserer rechtlichen Maßnahmen auf GuV, Bilanz und Cashflow. Wir wissen, was die Beteiligten brauchen, um entscheiden zu können, und führen diese Entscheidungen herbei. Unser gewachsenes Netzwerk aus Sanierungsberatern, Finanzierern und Insolvenzverwaltern kennt und schätzt uns und unsere Arbeitsweise. Nutzen Sie das Vertrauen und Standing, das wir uns hier in über 30 Jahren erarbeitet haben.

Das ist, wer wir sind: Eine agile und unabhängige Boutique-Kanzlei mit höchster Spezialisierung und Präzision, exzellenter Vernetzung und angenehmer Verbindlichkeit.

Beratungsschwerpunkte
Gesellschaftsrecht / M&A
Insolvenzrecht
Kreditsicherung & Gläubigerschutz
Restrukturierung
Restrukturierung & Sanierung
Strategische Ausrichtung

Unsere Mandanten sind Gesellschafter und Geschäftsführer von Unternehmen des gehobenen Mittelstandes, aber auch Finanzgläubiger wie Banken und Kreditversicherer, Insolvenzverwalter oder Investoren, die wir im Rahmen außergerichtlicher und gerichtlicher Sanierungen, bei Unternehmenskäufen und gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungen sowie im Insolvenzverfahren beraten, führen und vertreten.

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Fußnoten