von Göler (Hrsg.) / Ulrich Schnelle / § 16

§ 16 Rechtsstellung bei Wechsel der Gesellschafter oder Veränderung des Umfangs ihrer Beteiligung; Erwerb vom Nichtberechtigten

(1) Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt im Fall einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung als Inhaber eines Geschäftsanteils nur, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste (§ 40) eingetragen ist. Eine vom Erwerber in Bezug auf das Gesellschaftsverhältnis vorgenommene Rechtshandlung gilt als von Anfang an wirksam, wenn die Liste unverzüglich nach Vornahme der Rechtshandlung in das Handelsregister aufgenommen wird.

(2) Für Einlageverpflichtungen, die in dem Zeitpunkt rückständig sind, ab dem der Erwerber gemäß Absatz 1 Satz 1 im Verhältnis zur Gesellschaft als Inhaber des Geschäftsanteils gilt, haftet der Erwerber neben dem Veräußerer.

(3) Der Erwerber kann einen Geschäftsanteil oder ein Recht daran durch Rechtsgeschäft wirksam vom Nichtberechtigten erwerben, wenn der Veräußerer als Inhaber des Geschäftsanteils in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Dies gilt nicht, wenn die Liste zum Zeitpunkt des Erwerbs hinsichtlich des Geschäftsanteils weniger als drei Jahre unrichtig und die Unrichtigkeit dem Berechtigten nicht zuzurechnen ist. Ein gutgläubiger Erwerb ist ferner nicht möglich, wenn dem Erwerber die mangelnde Berechtigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist oder der Liste ein Widerspruch zugeordnet ist. Die Zuordnung eines Widerspruchs erfolgt aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder aufgrund einer Bewilligung desjenigen, gegen dessen Berechtigung sich der Widerspruch richtet. Eine Gefährdung des Rechts des Widersprechenden muss nicht glaubhaft gemacht werden.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
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1) Allgemeines

§ 16 GmbHG enthält drei Regelungskomplexe, die sich auf die Eintragung des (neuen) Gesellschafters in die nach § 40 ins Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste beziehen und damit bestimmte Aspekte des Erwerbs von Geschäftsanteilen von der Aufnahme in die Gesellschafterliste abhängig machen. Absatz 1 und 2 betreffen das Verhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschafter. Nach Absatz 1 gilt nur derjenige, der in die ins Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste eingetragen ist, gegenüber der Gesellschaft als Gesellschafter, und zwar grundsätzlich unabhängig von der materiellrechtlichen Rechtslage. Nach Absatz 2 haftet der in diese Liste Eingetragene neben dem Voreingetragenen für Rückstände aus dem betroffenen Geschäftsanteil, und zwar grundsätzlich auch bei materiell unwirksamem Erwerb. Absatz 3 betrifft auch das Verhältnis zu Dritten, indem diese Bestimmung den gutgläubigen Erwerb eines Geschäftsanteils von einem Nichtberechtigten anordnet, der in die im Handelsregister

2) Definitionen

a) Rechtswirkung der Eintragung in die in das Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste (§ 16 I 1)

aa) Veränderungen in der Person eines Gesellschafters:

Das ist jeder Gesellschafterwechsel. Dieser kann in der Form der Einzelrechtsnachfolge durch Abtretung nach § 15 III erfolgen, die auch die Übertragung zu Sicherungszwecken oder zu Treuhandzwecken umfasst und auch den Erwerb durch Kaduzierung nach § 21 oder Abandon nach § 27 sowie durch die Gesellschaft selbst umfasst. Ein Gesellschafterwechsel liegt auch bei Gesamtrechtsnachfolge vor, etwa durch Erbfall nach § 1922 BGB, übertragende Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG), Anwachsung nach § 738 I 1 BGB oder Begründung einer ehelichen Gütergemeinschaft nach § 1426 I 1 BGB; Gesellschafterwechsel sind aber auch alle Veränderungen in der Person des Gesellschafters ohne Rechtsnachfolge, etwa ein Formwechsel. Lutter/Hommelhoff/Bayer,

3) Abgrenzungen, Kasuistik

a) Legitimationswirkung der Eintragung in die im Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste

Durch die in I 1 statuierte Legitimationswirkung gilt derjenige, der als Gesellschafter in die ins Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste eingetragen ist, gegenüber der Gesellschaft als Gesellschafter und zwar unabhängig von seiner materiellrechtlichen Berechtigung; dies wird auch als formale Gesellschafterstellung bezeichnet. Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbH-Gesetz (o. Fußn. 6), § 16 Rn. 26; Michalski/Ebbing, GmbHG (o. Fußn. 3), § 16 Rn. 22 ff.

Dass die Gesellschaft die fehlende materiellrechtliche Berechtigung positiv kennt, steht der Legitimationswirkung nicht entgegen. Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbH-Gesetz (o. Fußn. 6), § 16 Rn. 27; Michalski/Ebbing, GmbHG (o. Fußn. 3), § 16 Rn. 51; BeckOK GmbHG/Wilhelmi (o. Fußn. 89), § 16 Rn. 17Beschränkt dingliche Rechte an einem Gesellschaftsanteil, die nicht in die Gesellschafterliste aufgenommen werden, können allerdings erst nach Anmeldung und Nachweis ihres Erwerbs ausgeübt werden. Noack/Servatius/Haas, GmbHG (o. Fußn. 3), § 16 Rn. 9; Michalski/Ebbing,GmbHG (o. Fußn. 3), § 16 Rn. 104; Wicke, GmbHG (o. Fußn. 35), § 16 Rn. 10

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Legitimationswirkung ist die Aufnahme der jeweiligen Gesellschafterliste in das Handelsregister; vorher sind die in der letzten ins Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste Eingetragenen als Gesellschafter zu behandeln, es sei denn, die zeitliche Vorwirkung des I 2 greift ein. Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbH-Gesetz (o. Fußn. 6), § 16 Rn. 28; Michalski/Ebbing,GmbHG (o. Fußn. 3), § 16 Rn. 60; Wicke, GmbHG (o. Fußn. 35), § 16 Rn. 3a Der noch nicht eingetragene Rechtsnachfolger muss Rechtshandlungen durch oder gegenüber seinen Rechtsvorgängern gegen sich gelten lassen, etwa die Gewinnauszahlung und die Ausübung des Stimmrechts einschließlich der Zustimmung zu einer Satzungsänderung, aber auch einen Ausschluss aus wichtigem Grund oder die Einziehung des Geschäftsanteils. Noack/Servatius/Haas, GmbHG (o. Fußn. 3), § 16 Rn. 9, 18; Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbH-Gesetz (o. Fußn. 6), § 16 Rn. 40

Ist ein Gesellschafter zum Zeitpunkt der Fassung eines Gesellschafterbeschlusses, den er anfechten möchte, nicht mehr als Inhaber eines Geschäftsanteils in der Gesellschafterliste eingetragen, steht der Anfechtung des Beschlusses grundsätzlich die negative Legitimationswirkung des § 16 I 1 GmbHG entgegen. Fehlt dem Kläger die Anfechtungsbefugnis, weil er nicht als Inhaber eines Geschäftsanteils in der Gesellschafterliste eingetragen ist, fehlt ihm auch die materielle Berechtigung zur Geltendmachung von auf positive Beschlussfeststellung gerichteten Klageanträgen. BGH, Urteil v. 26.01.2021, II ZR 391/18, NZG 2021, 831 

Andererseits ist die Gesellschaft durch die Legitimationswirkung nicht gehindert, einen materiellrechtlich bestehenden Geschäftsanteil trotz Nichteintragung des Anteilsinhabers in der Gesellschafterliste einzuziehen, wenn in der Person des materiell berechtigten Gesellschafters ein wichtiger Grund vorliegt. BGH, Urteil v. 10.11.2020, II ZR 211/19, http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=II%20ZR%20211/19&nr=112415,  NJW 2021, 622 

b) Rechte und Pflichten des eingetragenen Gesellschafters

Die Legitimationswirkung des I erfasst alle mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten. Das heißt, sie gilt für Verwaltungsrechte und Vermögensrechte, insbesondere den Gewinnanspruch. Sie gilt umgekehrt auch für die Verpflichtung zur Leistung der Einlage einschließlich der Haftung bei verdeckter Sacheinlage, für Ansprüche der Gesellschaft aufgrund Differenzhaftung, Vorbelastungshaftung und des Mantelkaufs sowie für sonstige Nebenpflichten und die Ausfallhaftung. Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbH-Gesetz (o. Fußn. 6), § 16 Rn. 40; MüKo GmbHG/Heidinger, (o. Fußn. 3), § 16 Rn. 156 ff. Für die einzelnen Vermögensrechte aus dem Geschäftsanteil, die selbstständig abtretbar sind, etwa konkret entstandene Ansprüche auf Gewinn oder auf Auseinandersetzungs- oder Abfindungsguthaben, gilt die Legitimationswirkung nicht. Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbH-Gesetz(o. Fußn. 6), § 16 Rn. 31; Michalski/Ebbing, GmbHG (o. Fußn. 3), § 16 Rn. 54; MüKo GmbHG/Heidinger, (o. Fußn. 3), § 16 Rn. 114

c) Verhältnis zur materiellen Rechtslage

Die Eintragung in der ins Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste ist kein Wirksamkeitserfordernis für den Erwerb der Gesellschafterstellung, heilt aber auch umgekehrt keine materiellrechtlichen Mängel. Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbH-Gesetz(o. Fußn. 6), § 16 Rn. 29; Michalski/Ebbing, GmbHG (o. Fußn. 3), § 16 Rn. 49; MüKo GmbHG/Heidinger, (o. Fußn. 3), § 16 Rn. 189

Die Legitimationswirkung des I ist somit eine formale Gesellschafterstellung im Verhältnis zur Gesellschaft.

Ein Gesellschafter, der von einer möglicherweise fehlerhaften Einziehung von Anteilen betroffen ist, kann zwar gegen diese Einziehung durch die Erhebung einer Klage vorgehen, kann jedoch nicht verhindern, dass eine Gesellschafterliste, welche die Einziehung erkennen lässt, zum Handelsregister eingereicht und aufgenommen wird. Die Legitimationswirkung des § 16 I 1 GmbHG bewirkt, dass die von den übrigen Gesellschaftern gefassten Beschlüsse wirksam bleiben, auch wenn sich die Einziehung des Geschäftsanteils als nachträglich unwirksam herausstellt und die zunächst eingereichte Gesellschafterliste daher unrichtig war. OLG München, Beschluss v. 22.02.2022, 7 W 186/22, BeckRS 2022, 5154 

d) Sonderprobleme des erbrechtlichen Erwerbs

Die Legitimationswirkung des I gilt mit gewissen Modifikationen im Hinblick auf die Tatsache, dass die Rechtsnachfolge im Wege der Universalsukzession erfolgt, auch für den erbrechtlichen Erwerb. Noack/Servatius/Haas, GmbHG (o. Fußn. 3), § 16 Rn. 25 Die Erben sind gegenüber der Gesellschaft erst legitimiert, wenn die entsprechend geänderte Gesellschafterliste ins Handelsregister aufgenommen worden ist. Noack/Servatius/Haas, GmbHG (o. Fußn. 3), § 16 Rn. 25; Michalski/Ebbing, GmbHG (o. Fußn. 3), § 16 Rn. 96; MüKo GmbHG/Heidinger, (o. Fußn. 3), § 16 Rn. 147, 163 ff.; Wicke, GmbHG (o. Fußn. 35), § 16 Rn. 6

Die einzelnen Vermögensrechte aus dem Geschäftsanteil (Gläubigerrechte), die selbstständig abtretbar sind, etwa konkret entstandene Ansprüche auf Gewinn oder auf Auseinandersetzungs- oder Abfindungsguthaben, gehen nach § 1922 BGB auf die Erben über, da sie von der Legitimationswirkung nicht erfasst werden. Michalski/Ebbing, GmbHG (o. Fußn. 3), § 16 Rn. 98; MüKo GmbHG/Heidinger, (o. Fußn. 3), § 16 Rn. 163 ff.; anders: Noack/Servatius/Haas, GmbHG (o. Fußn. 3), § 16 Rn. 27; Wicke, GmbHG (o. Fußn. 35), § 16 Rn. 6

Auch bei der Gesamtrechtsnachfolge im Wege des umwandlungsrechtlichen Erwerbs gilt der Erwerber im Verhältnis zur Gesellschaft erst dann als Gesellschafter, wenn er durch Aufnahme der entsprechend aktualisierten Gesellschafterliste ins Handelsregister legitimiert worden ist. Michalski/Ebbing, GmbHG (o. Fußn. 3), § 16 Rn. 101; Wicke, GmbHG (o. Fußn. 35), § 16 Rn. 8

Hat ein Gesellschafter einem Dritten eine über den Tod hinausgeltende Vollmacht erteilt, ihn in der Gesellschafterversammlung zu vertreten und die ihm zustehenden Rechte auszuüben, kann nach dem Tod des Gesellschafters und vor Änderung der Gesellschafterliste der Vertreter wirksam zu Gesellschafterversammlungen geladen werden. Der Vertreter kann für den verstorbenen Listengesellschafter dessen Rechte gegenüber der Gesellschaft wahrnehmen. Etwaige Beschlussmängel kann der Erbe des in der Gesellschafterliste eingetragenen Gesellschafters im eigenen Namen gerichtlich geltend machen. OLG Hamm, Urteil v. 27.11.2019, I-8 U 69/19, NZG 2020, 986 

e) Fehlerhafte Gesellschafterliste

aa) Fehlerhafte Erstellung oder Einreichung der Gesellschafterliste:

Die Legitimationswirkung der Eintragung in die ins Handelsregister aufgenommene Liste kann entfallen, soweit Unvollständigkeiten und Fehler offensichtlich sind und dadurch die Funktion der Liste beeinträchtigt wird, etwa wenn wesentliche Angaben fehlen oder offensichtlich falsch oder widersprüchlich sind. Michalski/Ebbing, GmbHG (o. Fußn. 3), § 16 Rn. 66, 70; Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbH-Gesetz (o. Fußn. 6), § 16 Rn. 51 Insbesondere darf es an den entsprechenden Unterschriften nicht fehlen.

Nicht existente Geschäftsanteile werden von der Legitimationswirkung nicht erfasst, die Gesellschafterliste legitimiert nur die Berechtigung an existenten Geschäftsanteilen, nicht aber neue Geschäftsanteile. Michalski/Ebbing, GmbHG (o. Fußn. 3), § 16 Rn. 68 Dies gilt auch für die fehlerhafte Angabe von Nennbeträgen. Auch hier werden keine neuen Geschäftsanteile legitimiert; jedoch gelten hier die Grundsätze der falsa demonstratio, wenn erkennbar ist, auf welchen Geschäftsanteil sich die falschen Angaben beziehen. Michalski/Ebbing, GmbHG (o. Fußn. 3), § 16 Rn. 69; Wicke, GmbHG (o. Fußn. 35), § 16 Rn. 4 Zudem greift die Legitimationswirkung auch dann, wenn eine Änderung des Umfangs eines existenten Geschäftsanteils falsch wiedergegeben wird, etwa wenn bei einer Teilung die Quoten falsch angegeben werden. BeckOK GmbHG/Wilhelmi, (o. Fußn. 89), § 16 Rn. 35 ff.

Keine Legitimationswirkung besteht, wenn die Abweichung zwischen materieller Rechtslage und Gesellschafterliste von der Gesellschaft bzw. ihrer Geschäftsführung selbst zu verantworten ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Mitteilung fehlt oder die Liste von der Mitteilung abweicht; umgekehrt kann sich die Gesellschaft aber auch nicht auf die ins Handelsregister eingereichte Gesellschafterliste berufen, wenn die Gesellschaft bzw. ihre Geschäftsführung zu verantworten haben, dass noch keine neue Liste aufgenommen wurde, insbesondere wenn sie nach Mitteilung und Nachweis der Veränderung die Änderung der Liste oder deren Einreichung zum Handelsregister verzögert. Noack/Servatius/Haas, GmbHG (o. Fußn. 3), § 16 Rn. 16

Die Legitimationswirkung fehlt weiterhin, wenn die Abweichung zwischen Rechtslage und Gesellschafterliste dem Gesellschafter nicht zurechenbar ist. Dies wird etwa angenommen, wenn die unrichtige Mitteilung und die fehlerhafte Gesellschafterliste darauf beruhen, dass die Mitteilung bzw. die Liste gefälscht oder durch einen Unbefugten abgegeben bzw. eingereicht wurde oder bei fehlender Geschäftsfähigkeit oder vis absoluta. Noack/Servatius/Haas, GmbHG (o. Fußn. 3), § 16 Rn. 14; Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbH-Gesetz (o. Fußn. 6), § 16 Rn. 16

Hat die Geschäftsführung oder hat der Notar Kenntnis von der materiellrechtlichen Unwirksamkeit eines mitgeteilten Rechtsübergangs, so fehlt es ebenfalls an der Legitimationswirkung. Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbH-Gesetz (o. Fußn. 6), § 16 Rn. 11 Wirken Erwerber, Veräußerer und/oder Geschäftsführer kollusiv zusammen, kann sich der Scheinerwerber nicht auf die Legitimationswirkung der fehlerhaften Gesellschafterliste berufen, muss aber gegenüber der Gesellschaft, die aus der fehlerhaften Liste resultierenden Pflichten erfüllen, soweit ihm seine formale Gesellschafterstellung zuzurechnen ist. Michalski/Ebbing, GmbHG (o. Fußn. 3), § 16 Rn. 79 f.; MüKo GmbHG/Heidinger, (o. Fußn. 3), § 16 Rn. 58 ff.

bb) Fehlerhafte materiellrechtliche Veränderung

Entscheidend für den Gesetzeszweck ist, dass die Abweichung der Gesellschafterliste von der materiellen Rechtslage der Legitimationswirkung nicht entgegensteht. Michalski/Ebbing, GmbHG (o. Fußn. 3), § 16 Rn. 61 Bei Nichtigkeit des Beitritts gilt der (Schein-)Erwerber als Erwerber, jedoch nur gegenüber der Gesellschaft, sodass der Veräußerer den Erwerber aus ungerechtfertigter Bereicherung in Anspruch nehmen kann und die Gesellschaft den Gesellschafter ausschließen oder den Geschäftsanteil einziehen kann. MüKo GmbHG/Heidinger, (o. Fußn. 3), § 16 Rn. 57; Scholz/Seibt, GmbHG (o. Fußn. 10), § 16 Rn. 34

Die Legitimationswirkung greift allerdings nicht ein, wenn der Schutz der Gesellschaft nach I gegenüber den die Nichtigkeit der Abtretung begründenden Schutzzwecken zurücktreten muss, vor allem bei Geschäftsunfähigkeit oder bei sonstiger mangelnder Zurechenbarkeit des Abtretungsvertrags (bei Verstößen gegen §§ 134138 BGB). MüKo GmbHG/Heidinger, (o. Fußn. 3), § 16 Rn. 52 ff.; Wicke, GmbHG (o. Fußn. 35), § 16 Rn. 4; Michalski/Ebbing, GmbHG (o. Fußn. 3), § 16 Rn. 86 ff.

Wird ein Geschäftsanteil kaduziert, ist dies mit der Feststellungsklage geltend zu machen. Wird nur einer von mehreren säumigen Gesellschaftern zur Einzahlung der Stammeinlage aufgefordert, steht diesem ein Zurückbehaltungsrecht zu, das er jedoch vor einem auf die Säumnis gestützten Kaduzierungsverfahren geltend gemacht haben muss. Eine Kaduzierung ist nicht allein deshalb treuwidrig, weil die Gesellschaft nicht mit der offenen Einlageforderung gegen einen fälligen Anspruch des Gesellschafters auf Darlehensrückzahlung aufgerechnet hat. OLG Brandenburg, Urteil v. 09.09.2020, 4 U 30/20, NWB 2020, 3232 

f) Rückbeziehung der Legitimationswirkung nach I 2

Rechtshandlungen wie Satzungsänderungen oder Abberufung und Neubestellung von Geschäftsführern sind zunächst schwebend unwirksam, gelten aber ex tunc als wirksam, wenn die aktualisierte Gesellschafterliste unverzüglich nach der Vornahme der Rechtshandlung in das Handelsregister aufgenommen worden ist, sofern die Unwirksamkeit allein auf der mangelnden Legitimation nach I 1 beruht. Noack/Servatius/Haas, GmbHG (o. Fußn. 3), § 16 Rn. 31; Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbH-Gesetz (o. Fußn. 6),§ 16  Rn. 48; MüKo GmbHG/Heidinger, (o. Fußn. 3), § 16 Rn. 181 Wird die Liste nicht unverzüglich aufgenommen, wird die Rechtshandlung hingegen endgültig unwirksam. Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbH-Gesetz (o. Fußn. 6), § 16 Rn. 48; MüKo GmbHG/Heidinger, (o. Fußn. 3), § 16 Rn. 183 I 2 vermittelt keinen Anspruch gegenüber der Gesellschaft oder den Mitgesellschaftern auf die Zulassung zur Beschlussteilnahme. Noack/Servatius/Haas, GmbHG (o. Fußn. 3), § 16 Rn. 30 Die Rückbeziehung gilt nicht nur für den rechtsgeschäftlichen Erwerb, sondern auch für den erbrechtlichen oder umwandlungsrechtlichen Erwerb. MüKo GmbHG/Heidinger, (o. Fußn. 3), § 16 Rn. 181

§ 16 I 2 GmbHG fordert keinen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem materiellrechtlichen Erwerb der Gesellschafterstellung und der Aufnahme der geänderten Gesellschafterliste in das Handelsregister. Die Regelung fordert hingegen nur einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der von einem Erwerber vorgenommenen Rechtshandlung und der Aufnahme der ihn als neuen Gesellschafter ausweisenden Gesellschafterliste in das Handelsregister. § 16 I 2 GmbHG ist auch dann anwendbar, wenn die Rechtshandlung nicht das Gesellschaftsverhältnis an sich und dessen Fortsetzung betrifft, sondern die Zustimmung des Gesellschafters zu seinem sofortigen Ausscheiden aus der Gesellschaft.

g) Haftung für rückständige Leistungen nach II

Nach II besteht keine Haftung des Erwerbers für Schadensersatzansprüche der GmbH gegen den Veräußerer, etwa aus Treuepflichtverletzung, aus der Gründerhaftung des § 9a oder aus Verzugsschäden Scholz/Seibt, GmbHG (o. Fußn. 10), § 16 Rn. 52; Wicke, (o. Fußn. 35), § 16 Rn. 12 sowie für die Erstattung einer unzulässigen Einlagenrückgewähr nach § 31 I Noack/Servatius/Haas, GmbHG (o. Fußn. 3), § 16 Rn. 35; Wicke, GmbHG (o. Fußn. 35), § 16 Rn. 12 (siehe aber unten: b) Fragen der Haftung nach II - OLG Köln).

h) Gutgläubiger Erwerb nach III

aa) Erwerbsgegenstand:

Kein gutgläubiger Erwerb ist möglich bezüglich einer Unterbeteiligung, einer Treugeberstellung aus einer Vereinbarungstreuhand, da insoweit keine Änderung der dinglichen Rechtslage stattfindet. Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbH-Gesetz (o. Fußn. 6), § 16 Rn. 71 Nicht möglich ist auch ein gutgläubiger Erwerb bereits bestehender dinglicher Belastungen, da diese nicht in die Gesellschafterliste eingetragen werden. Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbH-Gesetz (o. Fußn. 6), § 16 Rn. 74 Neu eingeräumte dingliche Belastungen können hingegen gutgläubig erworben werden. Auch die sogenannten Gläubigerrechte, etwa Ansprüche auf Gewinnauszahlung, die rein schuldrechtlich abgetreten werden, können nicht gutgläubig erworben werden. Michalski/Ebbing, GmbHG (o. Fußn. 3), § 16 Rn. 169; BeckOK GmbHG/Wilhelmi, (o. Fußn. 89), § 16 Rn. 77 III ermöglicht auch keinen gutgläubigen lastenfreien Erwerb, der gute Glaube an das Nichtbestehen von Belastungen des erworbenen Geschäftsanteils wird nicht geschützt, denn dies würde voraussetzen, dass dingliche Belastungen in die Gesellschafterliste eingetragen werden können, was nicht der Fall ist. Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbH-Gesetz (o. Fußn. 6), § 16 Rn. 74; Michalski/Ebbing, GmbHG (o. Fußn. 3), § 16 Rn. 251; Wicke, GmbHG (o. Fußn. 35), § 16 Rn. 16

Ebenfalls nicht geschützt wird der gute Glaube an das Nichtbestehen einer Vinkulierung im Sinne von § 15 V Noack/Servatius/Haas, GmbHG (o. Fußn. 3), § 16 Rn. 39; Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbH-Gesetz (o. Fußn. 6), § 16 Rn. 62; Michalski/Ebbing, GmbHG (o. Fußn. 3), § 16 Rn. 248 oder an die vollständige schuldbefreiende Einlage bzw. die Nichtexistenz von rückständigen Leistungspflichten aus dem Geschäftsanteil i. S. d. II. Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbH-Gesetz (o. Fußn. 6), § 16 Rn. 78; BeckOK GmbHG/Wilhelmi, (o. Fußn. 89), § 16 Rn. 79

bb) Erwerb durch Rechtsgeschäft

Kein Rechtsgeschäft ist der gesetzliche Erwerb, etwa durch Gesamtrechtsnachfolge im Erbfall, durch Umwandlung oder durch Begründung von Gütergemeinschaft, Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbH-Gesetz (o. Fußn. 6), § 16 Rn. 86; Wicke, GmbHG (o. Fußn. 35), § 16 Rn. 18 auch nicht durch Gesellschafterbeschluss. Noack/Servatius/Haas, GmbHG (o. Fußn. 3), § 16 Rn. 29; Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbH-Gesetz (o. Fußn. 6), § 16 Rn. 86

cc) Erwerb vom Nichtberechtigten

Der gutgläubige Erwerb setzt voraus, dass der Geschäftsanteil überhaupt existiert. Existiert der Geschäftsanteil, weist dieser aber eine andere Stückelung auf, als in der Gesellschafterliste ausgewiesen, ist zu differenzieren: Soweit die Stückelung, die in der Liste eingetragen ist, nur dazu führt, dass ein existierender Geschäftsanteil bzw. Teile davon als dem materiell-berechtigten Gesellschafter zugeordnet werden, etwa weil bei einer Teilung des Anteils die Stückelung vertauscht wurde, liegt ein Fall des gutgläubigen Erwerbs vor. Noack/Servatius/Haas, GmbHG (o. Fußn. 3), § 16 Rn. 41; Michalski/Ebbing, GmbHG (o. Fußn. 3), § 16 Rn. 247; Wicke, GmbHG (o. Fußn. 35), § 16 Rn. 15 Ein gutgläubiger Erwerb eines mit falscher Stückelung eingetragenen Geschäftsanteil ist allerdings nicht möglich, wenn die unrichtige Stückelung nicht nur zu einer falschen Zuordnung existierender Geschäftsanteile bzw. Teilen davon führt, sondern dazu, dass die Summe der Endbeträge der Geschäftsanteile aller eingetragenen Gesellschafter das Nennkapital übersteigt, da dann wenigstens teilweise ein nichtexistierender Geschäftsanteil erworben würde. Noack/Servatius/Haas, GmbHG (o. Fußn. 3), § 16 Rn. 40; Wicke, GmbHG (o. Fußn. 35), § 16 Rn. 15

dd) Fehlende Zurechenbarkeit und 3-Jahres-Frist

Keine Zurechenbarkeit der Unrichtigkeit der ins Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste wird angenommen, wenn der Geschäftsführer ohne Wissen des Gesellschafters eine falsche Liste einreicht. BegrRegE BR-Drs. 354/07, 88; Noack/Servatius/Haas, GmbHG (o. Fußn. 3), § 16 Rn. 51; Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbH-Gesetz (o. Fußn. 6), § 16 Rn. 105

In Bezug auf einen in die Liste eingetragenen Nichtberechtigten kann eine eigene 3-Jahres-Frist zu laufen beginnen, wenn ein neuer Nichtberechtigter eingetragen wird, der auch gegenüber dem vorher eingetragenen Nichtberechtigten nichtberechtigt ist, da der neue Nichtberechtigte sonst privilegiert würde. BeckOK GmbHG/Wilhelmi, (o. Fußn. 89), Rn. 102

ee) Fehlender guter Glaube

 An der Gutgläubigkeit kann es beim Erwerb durch Zwangseinziehung oder Zwangsabtretung eines Geschäftsanteils fehlen: sieht die Satzung einer GmbH die Möglichkeit der Zwangseinziehung oder Zwangsabtretung eines Geschäftsanteils für den Fall seiner Pfändung vor, kann ein entsprechender Einziehungs- oder Abtretungsbeschluss gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht verstoßen und anfechtbar sein, wenn die Gesellschaft die betreffenden Geschäftsanteile selbst im Wege der Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO aufgrund eines nicht rechtskräftigen Titels wegen einer zwischen den Parteien umstrittenen Forderung gepfändet hat. KG, Urteil v. 09.03.2020, 2 U 80/19, DStR 2020, 994

4) Zusammenfassung der Rechtsprechung

a) Legitimationswirkung des I

Die Rechtsprechung zu § 16 I beschäftigt sich insbesondere mit Fragen der Gesellschafterliste, insbesondere wer diese einreichen kann und welchen Umfang die Liste haben kann, ebenso mit dem Verhältnis der materiellrechtlichen Berechtigung zur formalen Berechtigung nach I 1.

aa) Formalien der Gesellschafterliste:

(1)

OLG München, Beschluss v. 17.07.2015, 14 W 1132/15, NZG 2015, 1272; GmbHR 2015, 1214; ZIP 2015, 2420, NJW-RR 2016, 106; RNotZ 2016, 51.

Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die nach § 40 I 1 GmbHG dem Geschäftsführer einer GmbH obliegende Verpflichtung, unverzüglich nach Wirksamwerden einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder ihrer Beteiligung, eine von ihm unterschriebene neue Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen, die im Wege einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden kann.

Der Umstand, dass die vom Geschäftsführer eingereichte neue Gesellschafterliste nach

5) Literaturstimmen

Die wesentlichen Diskussionen in der Literatur zur Auslegung bestimmter Tatbestandsmerkmale des § 16 erfolgen nachstehend zu Themen, zu denen sich die Rechtsprechung – soweit ersichtlich – noch nicht geäußert hat.

a) Frage der Unverzüglichkeit der Aufnahme der geänderten Gesellschafterliste ins Handelsregister

Ein schuldhaftes Zögern wird nach einer Literaturauffassung nur im Hinblick auf Mitteilung und Nachweis der Veränderung hinsichtlich der Änderung und Einreichung der Gesellschafterliste zum Handelsregister als schädlich angesehen, nicht jedoch ein schuldhaftes Zögern des Registerrichters, dessen Verhalten dem Erwerber nicht zurechenbar ist. Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbH-Gesetz (o. Fußn. 6), Rn. 49; Scholz/Seibt, GmbHG (o. Fußn. 10), Rn. 47

Eine andere Auffassung hält auch das Verhalten des Geschäftsführers oder Notars für unbeachtlich im Hinblick auf eine mögliche fehlende Unverzüglichkeit. Noack/Servatius/Haas, (o. Fußn. 3), § 16 Rn. 31; Wicke, GmbHG (o.

6) Häufige Paragraphenketten

Die häufigen Paragrafenketten, in denen § 16 GmbHG vorkommt, sind die Verbindungen mit § 15 sowie mit der Formvorschrift für die Gesellschafterliste in § 40 GmbHG.

7) Prozessuales

Für die wesentlichen prozessualen Fragen kann auf die Darstellung der Rechtsprechung oben unter 4) verwiesen werden.

a) Legitimationswirkung

Der Gesellschafter einer GmbH ist im Verhältnis zu dieser für seine Legitimation nicht auf eine gerichtliche Feststellung angewiesen. Diese richtet sich vielmehr nach § 16 I GmbHG. Einer auf Feststellung seiner Gesellschafterstellung gerichteten Feststellungsklage gemäß § 256 I ZPO fehlt deshalb das Feststellungsinteresse. Zulässig kann jedoch eine Zwischenfeststellungsklage nach § 256 II ZPO sein, was im konkreten Fall vom OLG Hamm bejaht wurde. OLG Hamm, Urteil v. 16.04.2014 – 8 U 82/13, NZG 2014, 783 (784) = GmbHR 2014, 935 = ZIP 2014, 1479

b) Zuordnung eines Widerspruchs nach III 3 Alt. 2

Der materiell Berechtigte hat einen einklagbaren Anspruch gegen die Gesellschaft auf Aktualisierung der Gesellschafterliste, Michalski/Ebbing, GmbHG (o. Fußn. 3),

8) Anmerkungen

Wesentliche Fragen, die die gesetzliche Neuregelung aufgeworfen hatte, sind von der Rechtsprechung geklärt oder stehen kurz vor der endgültigen Lösung.

Wie bei allen Neuregelung des Gesetzgebers ist es notwendig, den Gesetzestext und das gesetzgeberische Konzept an die Praxis anzupassen und insbesondere Härtefälle einer gerechten und praktikablen Lösung zuzuführen.

Die Literatur hat die Rechtsprechung in diesen Fragen unterstützt. Die Darstellung der noch offenen Themen, die in der Literatur diskutiert werden, zeigt, dass es jedenfalls aus rein juristischer Sicht noch Themen gibt, die abzuarbeiten wären. Ob die Praxis die entsprechenden Fragen an die Gerichte stellen wird, bleibt abzuwarten.

Insbesondere die Frage des Rechtsschutzes des zu Unrecht ausgeschlossenen Gesellschafters, der über den Ausschluss nicht informiert wird und sich daher nicht mit Mitteln des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Einreichung einer neuen Liste wehren kann,

Autor & Kanzlei
Prof. Dr. Ulrich Schnelle, Rechtsanwalt im Gesellschaftsrecht in Stuttgart
Herr Rechtsanwalt Prof. Dr. Ulrich Schnelle
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Partner, Rechtsanwalt seit 1992

Ulrich Schnelle ist schwerpunktmäßig im europäischen und deutschen Kartellrecht, hier insbesondere in Kartellverfahren, in der Zusammenschlusskontrolle, zu Fragen des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung und im Vertragskartellrecht tätig. Ferner berät er in- und ausländische Unternehmen im Gesellschaftsrecht, bei M&A-Transaktionen und im Vertriebsrecht. In allen von ihm bearbeiteten Rechtsgebieten vertritt er die Mandanten auch vor Behörden und Gerichten im In- und Ausland. Ein besonderer Schwerpunkt von Ulrich Schnelle ist die Beratung in grenzüberschreitenden Mandaten, insbesondere von Mandanten aus dem englischsprachigen Raum, aus West- und Südeuropa und Asien.
  
Ulrich Schnelle studierte Rechtswissenschaften an den Universitäten Passau, Genf, Freiburg im Breisgau (dort auch Dr. iur.) und an der University of Illinois, USA, wo er den Titel des Master of Laws (LL.M.) erwarb. Die Auslandsaufenthalte und die Promotion wurden durch Stipendien verschiedener Organisationen, insbesondere des DAAD, ermöglicht. Während des Studiums war er wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Rechtsvergleichung und Internationales Privatrecht der Universität Freiburg. Er ist Mitglied in verschiedenen kartellrechtlichen und sonstigen Interessenvereinigungen und Aufsichtsgremien sowie Referent auf Fachveranstaltungen. Ulrich Schnelle veröffentlicht regelmäßig zum Kartellrecht und Gesellschaftsrecht. Er spricht Englisch, Französisch und Russisch.

HAVER & MAILÄNDER Rechtsanwälte Partnerschaft mbB
Dresden, Stuttgart

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Lenzhalde 83-85
70192 Stuttgart

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Profil

HAVER & MAILÄNDER entstand 1965 aus der Zusammenarbeit von Dr. Friedrich Haver († 1976) und Dr. K.-Peter Mailänder. Wir sind heute eine Sozietät von mehr als 30 Rechtsanwälten, die zu den wenigen bundesweit und international bekannten Wirtschaftskanzleien mittlerer Größe zählt.
Wir beraten und vertreten deutsche und ausländische Unternehmen und Unternehmer auf allen Gebieten des nationalen und internationalen Wirtschaftsrechts.

Beratungsschwerpunkte
Gew. Rechtsschutz
Gesellschaftsrecht
Bankrecht
Mergers & Acquisitions
Kartellrecht
Vergabe- und Beihilferecht
Schiedsgerichtsbarkeit
Vertriebsrecht
Handelsrecht
Versicherungsrecht
Kapitalmarktrecht
Strategische Ausrichtung

Als mittelgroße Gruppe hochqualifizierter Wirtschaftsanwälte verfolgen wir ein anderes Konzept als Großkanzleien. Wir verstehen uns als partnerschaftlich organisierte, untereinander eng vernetzte "Anwaltsboutique", die den Mandanten und dessen Interessen ganz in den Mittelpunkt stellt. Unsere Beratung ist höchstpersönlich und individuell, zielorientiert und erfolgsbezogen. Alle Mandate werden verantwortlich von einem Partner betreut, der auch immer als Ansprechpartner persönlich zur Verfügung steht. Wir betrachten Probleme stets konzentriert und ganzheitlich.

Standorte & Anwälte

Dresden, Frankfurt, Stuttgart, Brüssel

Kooperationen / Netzwerke

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§ 15 Übertragung von Geschäftsanteilen
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§ 17 (weggefallen)
Fußnoten