von Göler (Hrsg.) / Ulrich Schnelle / § 16

§ 16 Rechtsstellung bei Wechsel der Gesellschafter oder Veränderung des Umfangs ihrer Beteiligung; Erwerb vom Nichtberechtigten

(1) Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt im Fall einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung als Inhaber eines Geschäftsanteils nur, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste (§ 40) eingetragen ist. Eine vom Erwerber in Bezug auf das Gesellschaftsverhältnis vorgenommene Rechtshandlung gilt als von Anfang an wirksam, wenn die Liste unverzüglich nach Vornahme der Rechtshandlung in das Handelsregister aufgenommen wird.

(2) Für Einlageverpflichtungen, die in dem Zeitpunkt rückständig sind, ab dem der Erwerber gemäß Absatz 1 Satz 1 im Verhältnis zur Gesellschaft als Inhaber des Geschäftsanteils gilt, haftet der Erwerber neben dem Veräußerer.

(3) Der Erwerber kann einen Geschäftsanteil oder ein Recht daran durch Rechtsgeschäft wirksam vom Nichtberechtigten erwerben, wenn der Veräußerer als Inhaber des Geschäftsanteils in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Dies gilt nicht, wenn die Liste zum Zeitpunkt des Erwerbs hinsichtlich des Geschäftsanteils weniger als drei Jahre unrichtig und die Unrichtigkeit dem Berechtigten nicht zuzurechnen ist. Ein gutgläubiger Erwerb ist ferner nicht möglich, wenn dem Erwerber die mangelnde Berechtigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist oder der Liste ein Widerspruch zugeordnet ist. Die Zuordnung eines Widerspruchs erfolgt aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder aufgrund einer Bewilligung desjenigen, gegen dessen Berechtigung sich der Widerspruch richtet. Eine Gefährdung des Rechts des Widersprechenden muss nicht glaubhaft gemacht werden.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
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1) Allgemeines

§ 16 GmbHG enthält drei Regelungskomplexe, die sich auf die Eintragung des (neuen) Gesellschafters in die nach § 40 ins Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste beziehen und damit bestimmte Aspekte des Erwerbs von Geschäftsanteilen von der Aufnahme in die Gesellschafterliste abhängig machen. Absatz 1 und 2 betreffen das Verhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschafter. Nach Absatz 1 gilt nur derjenige, der in die ins Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste eingetragen ist, gegenüber der Gesellschaft als Gesellschafter, und zwar grundsätzlich unabhängig von der materiellrechtlichen Rechtslage. Nach Absatz 2 haftet der in diese Liste Eingetragene neben dem Voreingetragenen für Rückstände aus dem betroffenen Geschäftsanteil, und zwar grundsätzlich auch bei materiell unwirksamem Erwerb. Absatz 3 betrifft auch das Verhältnis zu Dritten, indem diese Bestimmung den gutgläubigen Erwerb eines Geschäftsanteils von einem Nichtberechtigten anordnet, der in die im Handelsregister

2) Definitionen

a) Rechtswirkung der Eintragung in die in das Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste (§ 16 I 1)

aa) Veränderungen in der Person eines Gesellschafters:

Das ist jeder Gesellschafterwechsel. Dieser kann in der Form der Einzelrechtsnachfolge durch Abtretung nach § 15 III erfolgen, die auch die Übertragung zu Sicherungszwecken oder zu Treuhandzwecken umfasst und auch den Erwerb durch Kaduzierung nach § 21 oder Abandon nach § 27 sowie durch die Gesellschaft selbst umfasst. Ein Gesellschafterwechsel liegt auch bei Gesamtrechtsnachfolge vor, etwa durch Erbfall nach § 1922 BGB, übertragende Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG), Anwachsung nach § 738 I 1 BGB oder Begründung einer ehelichen Gütergemeinschaft nach § 1426 I 1 BGB; Gesellschafterwechsel sind aber auch alle Veränderungen in der Person des Gesellschafters ohne Rechtsnachfolge, etwa ein Formwechsel. Lutter/Hommelhoff/Bayer, (o. Fußn. 6), § 40 Rn. 37; MüKo GmbHG/Heidinger, (o. Fußn. 3), § 16 Rn. 91 ff.; BeckOK GmbHG/Wilhelmi, 66. Ed. 01.08.2025, § 16 Rn. 7

bb) Veränderung im Umfang der Beteiligung:

Dies ist insbesondere eine Beteiligungsveränderung ohne Gesellschafterwechsel, etwa die Zusammenlegung oder Teilung von Geschäftsanteilen oder Kapitalmaßnahmen einschließlich der Kapitalerhöhung durch Ausgabe von Geschäftsanteilen an neue Gesellschafter; sie ist aber häufig auch mit einem Gesellschafterwechsel verbunden, so bei der Abtretung eines Teils eines Geschäftsanteils oder bei Kapitalveränderungen durch Einziehung eines Geschäftsanteils nach § 34. Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbH-Gesetz (o. Fußn. 6),§ 40 Rn. 38; MüKo GmbHG/Heidinger, (o. Fußn. 3), § 16 Rn. 107; BeckOK GmbHG/Wilhelmi, (o. Fußn. 74), § 16 Rn. 8

cc) Gesellschafterliste:

Es werden Gesellschafterlisten erfasst, die aufgrund von Veränderungen in der Person eines Gesellschafters und im Umfang seiner Beteiligungen in das Handelsregister aufgenommen worden sind, ebenso auch Gesellschafterlisten, die anlässlich der Gründung aufgenommen wurden. Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbH-Gesetz (o. Fußn. 6), § 49 Rn. 7; Michalski/Ebbing, GmbHG (o. Fußn. 3), § 16 Rn. 20; MüKo GmbHG/Heidinger, (o. Fußn. 3) § 16 Rn. 34 ff. Die Gesellschafterliste kann als einfache Gesellschafterliste eines Geschäftsführers nach § 40 I, als qualifizierte Gesellschafterliste eines Notars nach § 40 II und in Form des gesetzlichen Musterprotokolls nach § 2 Ia 4 erstellt werden. Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbH-Gesetz (o. Fußn. 6), § 16 Rn. 52

dd) In das Handelsregister aufgenommen:

Die eingereichte Gesellschafterliste wird durch das Registergericht ohne Prüfung ihrer inhaltlichen Richtigkeit in das Handelsregister aufgenommen und somit in dem für das entsprechende Registerblatt bestimmten Registerordner abgelegt (§ 9 I Handelsregisterverordnung [HRV]), sie ist danach über das Internet einsehbar. Michalski/Ebbing, GmbHG (o. Fußn. 3), § 16 Rn. 59

Die Legitimationswirkung des I setzt voraus, dass die Änderung der Gesellschafterliste und ihre Einreichung beim Handelsregister durch die zuständigen Personen erfolgt oder durch den Notar, der an der einzutragenden Veränderung mitgewirkt hat oder sonst durch den oder die Geschäftsführer, die auf Mitteilung und Nachweis der Veränderung tätig werden. Eine Bevollmächtigung ist möglich; unerheblich ist es, wenn statt des Notars die Geschäftsführung tätig geworden ist oder umgekehrt, ebenso das Fehlen der Notarbescheinigung. MüKo GmbHG/Heidinger, (o. Fußn. 3), § 16 Rn. 86 ff.; Wicke, GmbHG (o.  Fußn. 39), § 16 Rn. 9 Die Mitteilung der Veränderung im Gesellschafterbestand kann als geschäftsähnliche Handlung angefochten und bis zur Einreichung der aktualisierten Liste widerrufen werden. BeckOK GmbHG/Wilhelmi, (o. Fußn. 74), § 16 Rn. 13

b) Schwebende Unwirksamkeit von Rechtshandlungen des neuen Gesellschafters (§ 16 I 2)

aa) Rechtshandlungen: Satzungsänderungen, Abberufung und Neuberufung von Geschäftsführern

Derartige Rechtshandlungen sind zwar zunächst schwebend unwirksam, gelten aber ex tunc als wirksam, wenn die aktualisierte Gesellschafterliste unverzüglich nach der Vornahme der Rechtshandlung in das Handelsregister aufgenommen worden ist, solange die Unwirksamkeit allein auf der mangelnden Legitimation nach I 1 beruht. Noack/Servatius/Haas, (o. Fußn. 3), § 16 Rn. 30; Lutter/Hommelhoff/Bayer, (o. Fußn. 6), Rn. 36; /MüKo GmbHG/Heidinger, (o. Fußn. 3), Rn. 181 Wird die Liste nicht unverzüglich aufgenommen, wird die Rechtshandlung hingegen endgültig unwirksam. Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbH-Gesetz (o. Fußn. 6), § 16 Rn. 36; MüKo GmbHG/Heidinger, (o. Fußn. 3), § 16 Rn. 183 Die Rückbeziehung gilt nicht nur für den rechtskräftigen Erwerb, sondern auch für den erbrechtlichen oder umwandlungsrechtlichen Erwerb. MüKo GmbHG/Heidinger, (o. Fußn. 3), § 16 Rn. 181; BeckOK GmbHG/Wilhelmi, (o. Fußn. 74), § 16 Rn. 50

Ist die Eintragung der Abberufung eines Geschäftsführers in das Handelsregister auf der Grundlage einer Prüfung nach § 16 I 1 GmbHG getroffen worden, kommt die Löschung dieser Eintragung nach § 395 FamFG nicht allein deshalb in Betracht, weil später die Nichtigkeit des zugrundeliegenden Beschlusses wegen einer fehlerhaften Einziehung festgestellt wird. KG, Beschluss v. 17.09.2020, 22 W 66/19, ZIP 2020, 2014 

Ein Gesellschafterbeschluss kann durch den neuen Gesellschafter erst wirksam gefasst werden, wenn die maßgebliche Gesellschafterliste in den Registerordner des Handelsregisters aufgenommen worden ist. § 16 I 2 GmbHG setzt voraus, dass der Erwerber, dessen Rechtshandlung wirksam werden soll, den betroffenen Geschäftsanteil wirksam erworben hat. Erfolgt die Übertragung zu einem vereinbarten späteren Zeitpunkt, muss der Erwerber mit der Beschlussfassung entsprechend warten. OLG Brandenburg, Urteil v. 23.07.2019, 3 U 31/18, BeckRS 2019, 17988 

bb) Unverzügliche Aufnahme der geänderten Gesellschafterliste:

Die Aufnahme muss ohne schuldhaftes Zögern nach § 121 BGB erfolgen. Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbH-Gesetz (o. Fußn. 6), § 16 Rn. 49 Nach dem Zweck der Regelung und dem Rechtsgedanken des § 167 ZPO kommt es nur auf ein schuldhaftes Zögern hinsichtlich Mitteilung und Nachweis der Veränderung hinsichtlich der Änderung und Einreichung der Gesellschafterliste an, nicht jedoch auf ein schuldhaftes Zögern des Registerrichters, dessen Verhalten dem Erwerber nicht zurechenbar ist. Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbH-Gesetz (o. Fußn. 6), § 16 Rn. 49; Scholz/Seibt (o. Fußn. 10), § 16 Rn. 47

Bei einer aufschiebend bedingten Abtretung eines Geschäftsanteils kann die Gesellschafterliste grundsätzlich erst nach Bedingungseintritt aktualisiert und zum Handelsregister eingereicht werden; demgemäß erfasst die Rückbeziehung der Legitimationswirkung nur Rechtshandlungen, die nach Bedingungseintritt vorgenommen wurden. Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbH-Gesetz (o. Fußn. 6), § 16 Rn. 50; MüKo GmbHG/Heidinger, (o. Fußn. 3), § 16 Rn. 184

In der Praxis können die mit der Unverzüglichkeit verbundenen Unsicherheiten dadurch vermieden werden, dass der Veräußerer den Rechtshandlungen zustimmt oder dem Erwerber eine Vollmacht zur Ausübung der Gesellschafterrechte erteilt. Michalski/Ebbing, GmbHG (o. Fußn. 3), § 16 Rn. 132; MüKo GmbHG/Heidinger, (o. Fußn. 3), § 16 Rn. 185; Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbH-Gesetz (o. Fußn. 6), § 16 Rn. 53

Zu den Rechtshandlungen nach I 2 gehört auch die Bestellung eines Geschäftsführers. Diese ist allerdings zunächst schwebend unwirksam. Mit rückwirkender Wirksamkeit der Bestellung des Geschäftsführers werden auch seine Rechtshandlungen rückwirkend wirksam. Mit Aufnahme der aktualisierten Gesellschafterliste sind die bisherigen Geschäftsführer wirksam rückwirkend abberufen, ihre Handlungen werden allerdings nicht rückwirkend unwirksam. Altmeppen, Gesetz betreffend die gesellschaftlich beschränkte Haftung, GmbHG, Kommentar, 11. Aufl. 2023, § 16 Rn. 16

Hinweis für die Praxis: Aufgrund der bestehenden Unsicherheiten ist zu empfehlen, dass der bisherige Geschäftsführer den Handlungen des neuen, schwebend unwirksam berufenen Geschäftsführers zustimmt oder ihm eine entsprechende Vollmacht erteilt. BeckOK GmbHG/Wilhelmi, (o. Fußn. 74), § 16 Rn. 57

c) Haftung für rückständige Leistungen (§ 16 II)

aa) Rückständige Leistungen:

Die Haftung des Erwerbers umfasst nicht nur Einlageverpflichtungen, sondern auch die Differenzhaftung, die Unterbilanzhaftung, die Haftung wegen wirtschaftlicher Neugründung, die Nachschusspflichten nach § 26 ff. und Nebenleistungspflichten nach § 3 II sowie die Ausfallhaftung aus §§ 22, 24, 28 und 31 III. Michalski/Ebbing, GmbHG (o. Fußn. 3), § 16 Rn. 137; Scholz/Seibt (o. Fußn. 10), § 16 Rn. 52; Wicke, GmbHG (o. Fußn. 39), § 16 Rn. 12

bb) Rückständig:

Eine Leistung ist rückständig, wenn sie fällig und nicht bewirkt ist. Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbH-Gesetz(o. Fußn. 6), § 16 Rn. 57; Michalski/Ebbing, GmbHG (o. Fußn. 3), § 16 Rn. 142; Wicke, GmbHG (o. Fußn. 39), § 16 Rn. 12 Die Fälligkeit bestimmt sich für die Mindesteinlage nach dem Gesetz, §§ 7 II und III, 56 lit. a, ansonsten nach der Satzung, dem zugrundeliegenden Gesellschafterbeschluss oder nach einer gesonderten Anforderung durch die Geschäftsführung. Michalski/Ebbing, GmbHG (o. Fußn. 3), § 16 Rn. 142; Wicke, GmbHG (o. Fußn. 39), § 16 Rn. 12

cc) Erwerber:

Erwerber ist derjenige, der nach I 1 in die in das Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste eingetragen ist. Noack/Servatius/Haas, (o. Fußn. 3), § 16 Rn. 35; Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbH-Gesetz (o. Fußn. 6), § 16 Rn. 61 Als solcher haftet er für die Leistungen, die während seiner Eintragung in die in das Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste fällig wurden oder rückständig waren und zwar auch dann noch, wenn er nicht mehr in die aktuelle Liste im Handelsregister eingetragen ist, dann allerdings als Veräußerer.

Auch der Scheinerwerber ist grundsätzlich als Erwerber mit allen Rechten und Pflichten zu behandeln, soweit die Legitimationswirkung des I 1 reicht. Wicke, GmbHG (o. Fußn. 39), § 16 Rn. 12a; wohl auch: Noack/Servatius/Haas, (o. Fußn. 3), § 16 Rn. 36

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Haftung ist die Aufnahme der geänderten Gesellschafterliste in das Handelsregister. Noack/Servatius/Haas, (o. Fußn. 3), § 16 Rn. 35; Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbHG-Gesetz (o. Fußn. 6), § 16 Rn. 56; Michalski/Ebbing, GmbHG (o. Fußn. 3), § 16 Rn. 145

Veräußerer und Erwerber haften für rückständige Einlagen als Gesamtschuldner. Noack/Servatius/Haas, (o. Fußn. 3), § 16 Rn. 35; Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbH-Gesetz (o. Fußn. 6), Rn. 49; Wicke, GmbHG (o. Fußn. 39), § 16 Rn. 12

d) Gutgläubiger Erwerb (§ 16 III)

aa) Gegenstand des gutgläubigen Erwerbs:

Geschäftsanteile oder Anteile an einem solchen. Es muss sich jedoch um einen tatsächlich existierenden Geschäftsanteil handeln. Gutgläubig erworben werden können auch neu eingeräumte Rechte an einem existierenden Geschäftsanteil, etwa ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht nach § 1274 BGB oder ein Nießbrauch nach § 1068 BGB. BegrRegE BR-Drs. 354/07, 87; Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbH-Gesetz (o. Fußn. 6), § 16 Rn. 57

bb) Erwerb durch Rechtsgeschäft:

Das Rechtsgeschäft muss immer ein Verkehrsgeschäft sein, z.B. die Abtretung nach § 15 III, auch die Verpfändung oder die Nießbrauchsbestellung. Noack/Servatius/Haas, (o. Fußn. 3), § 16 Rn. 41 Das Rechtsgeschäft muss wirksam sein. Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbH-Gesetz (o. Fußn. 6), Rn. 85 Verkehrsgeschäft bedeutet, dass mindestens eine Person auf der Erwerberseite nicht der Veräußererseite zuzurechnen ist, zwischen Veräußerer und Erwerber also keine Identität besteht, wobei auch keine wirtschaftliche Identität bestehen darf. Noack/Servatius/Haas, (o. Fußn. 3), § 16 Rn. 42; Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbH-Gesetz (o. Fußn. 6), § 16 Rn. 87; BeckOK GmbHG/Wilhelmi, (o. Fußn. 74), § 16 Rn. 83 ff.

cc) Erwerb von Nichtberechtigten:

Der gute Glaube muss sich auf die materielle Berechtigung beziehen, also die Rechtsinhaberschaft des Veräußerers, und nicht auf die Verfügungsbefugnis. Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbH-Gesetz (o. Fußn. 6), Rn. 76; Michalski/Ebbing, GmbHG (o. Fußn. 3), Rn. 242

Die Nichtberechtigung setzt einen existierenden Geschäftsanteil voraus, nicht existierende Geschäftsanteile können nicht gutgläubig erworben werden. BegrRegE BR-Drs. 354/07, 88; Noack/Servatius/Haas, (o. Fußn. 3), § 16 Rn. 40; Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbH-Gesetz (o. Fußn. 6), § 16 Rn. 72; Michalski/Ebbing, (o. Fußn. 3), § 16 Rn. 246 Ein aufschiebend bedingt abgetretener Geschäftsanteil kann vor Bedingungseintritt nicht nach § 161 III BGB in Verbindung mit § 16 III von einem Zweiterwerber gutgläubig erworben werden, da die Gesellschafterliste keinen Rechtsschein für das Nichtbestehen einer aufschiebenden Bedingung setzt. BGH, Beschluss vom 20.09.2011, II ZB 17/10, http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=6d75ffbb5560afb0919fa3a8c8d3e63f&nr=58010&pos=0&anz=1, NZG 2011, 1268

dd) Keine Zurechenbarkeit der Unrichtigkeit auf den materiell berechtigten Inhaber:

Die Unrichtigkeit ist dem materiell Berechtigten zuzurechnen, wenn ihm die (Mit-)Veranlassung der Unrichtigkeit der Liste zuzurechnen oder diesbezüglich (Mit-)Verantwortung vorliegt. Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbH-Gesetz (o. Fußn. 6), § 16 Rn. 105; BegrRegE BR-Drs. 354/07, 88Dies gilt nicht, wenn Zurechnungsausschlussgründe vorliegen, wie etwa Geschäftsunfähigkeit. Scholz/Seibt (o. Fußn. 10), § 16 Rn. 104 Verzögerungen durch das Registergericht führen nicht zur Zurechenbarkeit; dies soll auch für Verzögerungen durch den Geschäftsführer oder Notar gelten. Noack/Servatius/Haas, (o. Fußn. 3), § 16 Rn. 51; BeckOK GmbHG/Wilhelmi, (o. Fußn. 74), § 16 Rn. 38, 51 Eine Mitverantwortung der Unrichtigkeit der Liste liegt insbesondere vor, wenn beim materiell Berechtigten Kenntnis oder Kennenmüssen der Unrichtigkeit der ins Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste vorliegt, ohne dass er sich um die Einreichung einer aktualisierten Gesellschafterliste oder die Zuordnung eines Widerspruchs bemüht hat. Noack/Servatius/Haas, (o. Fußn. 3), § 16 Rn. 49; Scholz/Seibt (o. Fußn. 10), Rn. 106 Zurechenbarkeit liegt danach vor, wenn der materiell Berechtigte sich nach Erwerb eines Geschäftsanteils nicht darum gekümmert hat, dass die Gesellschafterliste geändert wird und seine Rechtsstellung richtig wiedergibt. Keine Zurechenbarkeit soll vorliegen, wenn der Geschäftsführer eine falsche Liste ohne Wissen des Gesellschafters einreicht. BegrRegE BR-Drs. 354/07, 88; Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbH-Gesetz (o. Fußn. 6), § 16 Rn. 105

ee) Beginn der 3-Jahres-Frist:

Die 3-Jahres-Frist beginnt mit der Aufnahme der unrichtigen Gesellschafterliste ins Handelsregister, also in den Registerordner. Wird die Gesellschafterliste erst später unrichtig, beginnt die Frist in dem Zeitpunkt, in dem die Liste unrichtig wird. Noack/Servatius/Haas, (o. Fußn. 3), § 16 Rn. 52; Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbH-Gesetz (o. Fußn. 6), § 16 Rn. 104 Die mangelnde Zurechenbarkeit schließt den Erwerb von Nichtberechtigten nur aus, wenn die Gesellschafterliste im Handelsregister noch keine drei Jahre unrichtig ist.

ff) Unrichtigkeit der Gesellschafterliste:

In die Liste ist hinsichtlich des fraglichen Geschäftsanteils nicht der materiell Berechtigte eingetragen. BegrRegE BR-Drs. 354/07, 88; Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbH-Gesetz (o. Fußn. 6), § 16 Rn. 103 Die Unrichtigkeit wird nicht dadurch unterbrochen, dass eine geänderte Gesellschafterliste ins Handelsregister aufgenommen wird, in der sich die Unrichtigkeit fortsetzt. BegrRegE BR-Drs. 354/07, 88; Noack/Servatius/Haas, (o. Fußn. 3), § 16 Rn. 52; Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbH-Gesetz (o. Fußn. 6), § 16 Rn. 104 Es kann insofern dahinstehen, ob weiterhin derselbe Nichtberechtigte eingetragen ist oder ob der zunächst eingetragene Nichtberechtigte den Anteil auf einen weiteren Nichtberechtigten übertragen hat, der dann eingetragen wurde. Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbH-Gesetz (o. Fußn. 6), § 16 Rn. 104 Die Unrichtigkeit endet erst, wenn ein im Hinblick auf den fraglichen Geschäftsanteil richtige Liste ins Handelsregister aufgenommen und die unrichtige Liste ersetzt wird; wird danach wieder eine bezüglich des fraglichen Anteils unrichtige Liste ins Register aufgenommen, beginnt die 3-Jahres-Frist hinsichtlich dieses Anteils erneut zu laufen. BegrRegE BR-Drs. 354/07, 88; Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbH-Gesetz (o. Fußn. 6),§ 16  Rn. 104

gg) Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Erwerbers von der Unrichtigkeit:

An der Gutgläubigkeit fehlt es, wenn dem Erwerber die mangelnde Berechtigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist. Für den guten Glauben kann auf die zu § 932 BGB entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden. Noack/Servatius/Haas, (o. Fußn. 3), § 16 Rn. 38; Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbH-Gesetz (o. Fußn. 6), § 16 Rn. 88; Michalski/Ebbing, GmbHG (o. Fußn. 3), § 16 Rn. 220 Maßgeblicher Zeitpunkt ist grundsätzlich die Vollendung des Rechtserwerbs; bei aufschiebender Bedingung die dingliche Einigung über die Abtretung, nicht jedoch bei Bedingungen, deren Eintritt die Parteien beeinflussen können. Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbH-Gesetz (o. Fußn. 6), § 16 Rn. 89; Michalski/Ebbing, GmbHG (o. Fußn. 3), § 16 Rn. 224

Kenntnis liegt danach vor, wenn der Erwerber positive Kenntnis davon hat, dass der eingetragene Veräußerer nicht Inhaber des Geschäftsanteils ist, die Kenntnis allein der Tatsachen, aus denen sich die Nichtberechtigung ergibt, reicht insoweit nicht. Michalski/Ebbing, GmbHG (o. Fußn. 3), § 16 Rn. 221

Grob fahrlässige Unkenntnis ist gegeben, wenn der Erwerber die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und dasjenige unbeachtet lässt, was sich im gegebenen Fall jedem hätte aufdrängen müssen. BGH NJW 2005, 1365; Noack/Servatius/Haas, (o. Fußn. 3), § 16 Rn. 38; Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbH-Gesetz (o. Fußn. 6), § 16 Rn. 88; Michalski/Ebbing, GmbHG (o. Fußn. 3), § 16 Rn. 222

hh) Zuordnung eines Widerspruchs:

Die Zuordnung eines Widerspruchs erfolgt in Anlehnung an § 899 II BGB auf Bewilligung des Eingetragenen oder auf einstweilige Verfügung. BegrRegE BR-Drs. 354/07, 89 Die Zuordnung im Handelsregister erfolgt dadurch, dass der Widerspruch im Registerordner so mit der angegriffenen Gesellschafterliste und den nachfolgenden Listen verbunden wird, dass die Listen nicht ohne den Widerspruch abgerufen werden können, wobei im Widerspruch deutlich werden muss, gegen welche Eintragungen in der Liste er sich richtet. Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbH-Gesetz (o. Fußn. 6), § 16 Rn. 95; Scholz/Seibt (o. Fußn. 10), § 16 Rn. 89 ff.; Wicke, GmbHG (o. Fußn. 39), § 16 Rn. 24a)

Im Wege der einstweiligen Verfügung kann nach nichtiger oder anfechtbarer Einziehung eines Geschäftsanteils nicht die Zuordnung eines Widerspruchs zur Gesellschafterliste verlangt werden, wenn der eingezogene Geschäftsanteil anschließend in der Gesellschafterliste weder der Gesellschaft noch einer anderen Person zugeordnet worden ist. Der Widerspruch ließe die von der Gesellschafterliste ausgehende Legitimationswirkung unberührt. Für die Besorgnis eines gutgläubigen Erwerbs des Geschäftsanteils fehlt es an der Grundlage. OLG Hamm, Urteil v. 27.11.2019, I-8 U 69/19, NZG 2020, 986 

ii) Bewilligung des Widerspruchs:

Sie erfolgt durch denjenigen, der als Inhaber des betroffenen Geschäftsanteils in die Gesellschafterliste eingetragen ist. Sie ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung und gegenüber dem Antragsteller oder dem Registergericht zu erklären. Michalski/Ebbing, GmbHG (o. Fußn. 3), Rn. 227 Das Registergericht prüft die formale Wirksamkeit der Bewilligung des eingetragenen Inhabers, nicht aber die materielle Berechtigung des Antragstellers. Scholz/Seibt (o. Fußn. 10), § 16 Rn. 227

jj) Rechtsfolgen:

Rechtsfolgen des gutgläubigen Erwerbs von Nichtberechtigten nach III sind der Erwerb des Geschäftsanteils und der dadurch vermittelten Mitgliedschaft oder eines dinglichen Rechts daran, etwa eines Nießbrauchs- oder Pfandrechts, und ein entsprechender Rechtsverlust des wahren Berechtigten. Ein Rückerwerb des Nichtberechtigten vom gutgläubigen Erwerber ist wirksam, soweit er nicht auf nachträglichem Wegfall der Abtretung beruht; er führt jedoch im Verhältnis zum ursprünglich materiell Berechtigten zu einer schuldrechtlichen Übertragungspflicht. Noack/Servatius/Haas, (o. Fußn. 3), § 16 Rn. 44 Der wahre Berechtigte, der sein Recht durch den gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten verliert, hat grundsätzlich keine Ausgleichsansprüche gegen den gutgläubigen Erwerber; der gutgläubige Erwerber haftet nur im unentgeltlichen Erwerb nach § 816 I 2 BGB, ein unentgeltlicher Drittempfänger nach § 822 BGB. Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbH-Gesetz (o. Fußn. 6), § 16 Rn. 106; Scholz/Seibt (o. Fußn. 10), § 16 Rn. 107

Dem wahren Berechtigten können jedoch schuldrechtliche Erwerbsansprüche gegen den verfügenden Nichtberechtigten zustehen, insbesondere auf Herausgabe des Erlangten aus ungerechtfertigter Bereicherung nach §§ 816, 822 BGB, unter Umständen auch aus §§ 681, 687 II BGB oder aus Delikt nach §§ 823 ff. BGB. Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbH-Gesetz (o. Fußn. 6), § 16 Rn. 106; Scholz/Seibt (o. Fußn. 10), § 16 Rn. 107; Wicke, GbmHG (o. Fußn. 39), § 16 Rn. 26

3) Abgrenzungen, Kasuistik

a) Legitimationswirkung der Eintragung in die im Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste

Durch die in I 1 statuierte Legitimationswirkung gilt derjenige, der als Gesellschafter in die ins Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste eingetragen ist, gegenüber der Gesellschaft als Gesellschafter und zwar unabhängig von seiner materiellrechtlichen Berechtigung; dies wird auch als formale Gesellschafterstellung bezeichnet. Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbH-Gesetz (o. Fußn. 6), § 16 Rn. 26; Michalski/Ebbing, GmbHG (o. Fußn. 3), § 16 Rn. 22 ff.

Dass die Gesellschaft die fehlende materiellrechtliche Berechtigung positiv kennt, steht der Legitimationswirkung nicht entgegen. Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbH-Gesetz (o. Fußn. 6), § 16 Rn. 27; Michalski/Ebbing, GmbHG (o. Fußn. 3), § 16 Rn. 51; BeckOK GmbHG/Wilhelmi (o. Fußn. 89), § 16 Rn. 17Beschränkt dingliche Rechte an einem Gesellschaftsanteil, die nicht in die Gesellschafterliste aufgenommen werden, können allerdings erst nach Anmeldung und

4) Zusammenfassung der Rechtsprechung

a) Legitimationswirkung des I

Die Rechtsprechung zu § 16 I beschäftigt sich insbesondere mit Fragen der Gesellschafterliste, insbesondere wer diese einreichen kann und welchen Umfang die Liste haben kann, ebenso mit dem Verhältnis der materiellrechtlichen Berechtigung zur formalen Berechtigung nach I 1.

aa) Formalien der Gesellschafterliste:

(1)

OLG München, Beschluss v. 17.07.2015, 14 W 1132/15, NZG 2015, 1272; GmbHR 2015, 1214; ZIP 2015, 2420, NJW-RR 2016, 106; RNotZ 2016, 51.

Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die nach § 40 I 1 GmbHG dem Geschäftsführer einer GmbH obliegende Verpflichtung, unverzüglich nach Wirksamwerden einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder ihrer Beteiligung, eine von ihm unterschriebene neue Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen, die im Wege einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden kann.

Der Umstand, dass die vom Geschäftsführer eingereichte neue Gesellschafterliste nach

5) Literaturstimmen

Die wesentlichen Diskussionen in der Literatur zur Auslegung bestimmter Tatbestandsmerkmale des § 16 erfolgen nachstehend zu Themen, zu denen sich die Rechtsprechung – soweit ersichtlich – noch nicht geäußert hat.

a) Frage der Unverzüglichkeit der Aufnahme der geänderten Gesellschafterliste ins Handelsregister

Ein schuldhaftes Zögern wird nach einer Literaturauffassung nur im Hinblick auf Mitteilung und Nachweis der Veränderung hinsichtlich der Änderung und Einreichung der Gesellschafterliste zum Handelsregister als schädlich angesehen, nicht jedoch ein schuldhaftes Zögern des Registerrichters, dessen Verhalten dem Erwerber nicht zurechenbar ist. Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbH-Gesetz (o. Fußn. 6), Rn. 49; Scholz/Seibt, GmbHG (o. Fußn. 10), Rn. 47

Eine andere Auffassung hält auch das Verhalten des Geschäftsführers oder Notars für unbeachtlich im Hinblick auf eine mögliche fehlende Unverzüglichkeit. Noack/Servatius/Haas, (o. Fußn. 3), § 16 Rn. 31; Wicke, GmbHG (o.

6) Häufige Paragraphenketten

Die häufigen Paragrafenketten, in denen § 16 GmbHG vorkommt, sind die Verbindungen mit § 15 sowie mit der Formvorschrift für die Gesellschafterliste in § 40 GmbHG.

7) Prozessuales

Für die wesentlichen prozessualen Fragen kann auf die Darstellung der Rechtsprechung oben unter 4) verwiesen werden.

a) Legitimationswirkung

Der Gesellschafter einer GmbH ist im Verhältnis zu dieser für seine Legitimation nicht auf eine gerichtliche Feststellung angewiesen. Diese richtet sich vielmehr nach § 16 I GmbHG. Einer auf Feststellung seiner Gesellschafterstellung gerichteten Feststellungsklage gemäß § 256 I ZPO fehlt deshalb das Feststellungsinteresse. Zulässig kann jedoch eine Zwischenfeststellungsklage nach § 256 II ZPO sein, was im konkreten Fall vom OLG Hamm bejaht wurde. OLG Hamm, Urteil v. 16.04.2014 – 8 U 82/13, NZG 2014, 783 (784) = GmbHR 2014, 935 = ZIP 2014, 1479

b) Zuordnung eines Widerspruchs nach III 3 Alt. 2

Der materiell Berechtigte hat einen einklagbaren Anspruch gegen die Gesellschaft auf Aktualisierung der Gesellschafterliste, Michalski/Ebbing, GmbHG (o. Fußn. 3),

8) Anmerkungen

Wesentliche Fragen, die die gesetzliche Neuregelung aufgeworfen hatte, sind von der Rechtsprechung geklärt oder stehen kurz vor der endgültigen Lösung.

Wie bei allen Neuregelung des Gesetzgebers ist es notwendig, den Gesetzestext und das gesetzgeberische Konzept an die Praxis anzupassen und insbesondere Härtefälle einer gerechten und praktikablen Lösung zuzuführen.

Die Literatur hat die Rechtsprechung in diesen Fragen unterstützt. Die Darstellung der noch offenen Themen, die in der Literatur diskutiert werden, zeigt, dass es jedenfalls aus rein juristischer Sicht noch Themen gibt, die abzuarbeiten wären. Ob die Praxis die entsprechenden Fragen an die Gerichte stellen wird, bleibt abzuwarten.

Insbesondere die Frage des Rechtsschutzes des zu Unrecht ausgeschlossenen Gesellschafters, der über den Ausschluss nicht informiert wird und sich daher nicht mit Mitteln des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Einreichung einer neuen Liste wehren kann,

Autor & Kanzlei
Prof. Dr. Ulrich Schnelle, Rechtsanwalt im Gesellschaftsrecht in Stuttgart
Herr Rechtsanwalt Prof. Dr. Ulrich Schnelle
US@Haver-Mailaender.de +49 711 22744-27

Partner, Rechtsanwalt seit 1992

Ulrich Schnelle ist schwerpunktmäßig im europäischen und deutschen Kartellrecht, hier insbesondere in Kartellverfahren, in der Zusammenschlusskontrolle, zu Fragen des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung und im Vertragskartellrecht tätig. Ferner berät er in- und ausländische Unternehmen im Gesellschaftsrecht, bei M&A-Transaktionen und im Vertriebsrecht. In allen von ihm bearbeiteten Rechtsgebieten vertritt er die Mandanten auch vor Behörden und Gerichten im In- und Ausland. Ein besonderer Schwerpunkt von Ulrich Schnelle ist die Beratung in grenzüberschreitenden Mandaten, insbesondere von Mandanten aus dem englischsprachigen Raum, aus West- und Südeuropa und Asien.
  
Ulrich Schnelle studierte Rechtswissenschaften an den Universitäten Passau, Genf, Freiburg im Breisgau (dort auch Dr. iur.) und an der University of Illinois, USA, wo er den Titel des Master of Laws (LL.M.) erwarb. Die Auslandsaufenthalte und die Promotion wurden durch Stipendien verschiedener Organisationen, insbesondere des DAAD, ermöglicht. Während des Studiums war er wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Rechtsvergleichung und Internationales Privatrecht der Universität Freiburg. Er ist Mitglied in verschiedenen kartellrechtlichen und sonstigen Interessenvereinigungen und Aufsichtsgremien sowie Referent auf Fachveranstaltungen. Ulrich Schnelle veröffentlicht regelmäßig zum Kartellrecht und Gesellschaftsrecht. Er spricht Englisch, Französisch und Russisch.

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