von Göler (Hrsg.) / Ulrich Schnelle / § 16

§ 16 Rechtsstellung bei Wechsel der Gesellschafter oder Veränderung des Umfangs ihrer Beteiligung; Erwerb vom Nichtberechtigten

(1) Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt im Fall einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung als Inhaber eines Geschäftsanteils nur, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste (§ 40) eingetragen ist. Eine vom Erwerber in Bezug auf das Gesellschaftsverhältnis vorgenommene Rechtshandlung gilt als von Anfang an wirksam, wenn die Liste unverzüglich nach Vornahme der Rechtshandlung in das Handelsregister aufgenommen wird.

(2) Für Einlageverpflichtungen, die in dem Zeitpunkt rückständig sind, ab dem der Erwerber gemäß Absatz 1 Satz 1 im Verhältnis zur Gesellschaft als Inhaber des Geschäftsanteils gilt, haftet der Erwerber neben dem Veräußerer.

(3) Der Erwerber kann einen Geschäftsanteil oder ein Recht daran durch Rechtsgeschäft wirksam vom Nichtberechtigten erwerben, wenn der Veräußerer als Inhaber des Geschäftsanteils in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Dies gilt nicht, wenn die Liste zum Zeitpunkt des Erwerbs hinsichtlich des Geschäftsanteils weniger als drei Jahre unrichtig und die Unrichtigkeit dem Berechtigten nicht zuzurechnen ist. Ein gutgläubiger Erwerb ist ferner nicht möglich, wenn dem Erwerber die mangelnde Berechtigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist oder der Liste ein Widerspruch zugeordnet ist. Die Zuordnung eines Widerspruchs erfolgt aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder aufgrund einer Bewilligung desjenigen, gegen dessen Berechtigung sich der Widerspruch richtet. Eine Gefährdung des Rechts des Widersprechenden muss nicht glaubhaft gemacht werden.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
Inhaltsverzeichnis
1) Allgemeines

§ 16 GmbHG enthält drei Regelungskomplexe, die sich auf die Eintragung des (neuen) Gesellschafters in die nach § 40 ins Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste beziehen und damit bestimmte Aspekte des Erwerbs von Geschäftsanteilen von der Aufnahme in die Gesellschafterliste abhängig machen. Absatz 1 und 2 betreffen das Verhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschafter. Nach Absatz 1 gilt nur derjenige, der in die ins Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste eingetragen ist, gegenüber der Gesellschaft als Gesellschafter, und zwar grundsätzlich unabhängig von der materiellrechtlichen Rechtslage. Nach Absatz 2 haftet der in diese Liste Eingetragene neben dem Voreingetragenen für Rückstände aus dem betroffenen Geschäftsanteil, und zwar grundsätzlich auch bei materiell unwirksamem Erwerb. Absatz 3 betrifft auch das Verhältnis zu Dritten, indem diese Bestimmung den gutgläubigen Erwerb eines Geschäftsanteils von einem Nichtberechtigten anordnet, der in die im Handelsregister

2) Definitionen

a) Rechtswirkung der Eintragung in die in das Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste (§ 16 I 1)

aa) Veränderungen in der Person eines Gesellschafters:

Das ist jeder Gesellschafterwechsel. Dieser kann in der Form der Einzelrechtsnachfolge durch Abtretung nach § 15 III erfolgen, die auch die Übertragung zu Sicherungszwecken oder zu Treuhandzwecken umfasst und auch den Erwerb durch Kaduzierung nach § 21 oder Abandon nach § 27 sowie durch die Gesellschaft selbst umfasst. Ein Gesellschafterwechsel liegt auch bei Gesamtrechtsnachfolge vor, etwa durch Erbfall nach § 1922 BGB, übertragende Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG), Anwachsung nach § 738 I 1 BGB oder Begründung einer ehelichen Gütergemeinschaft nach § 1426 I 1 BGB; Gesellschafterwechsel sind aber auch alle Veränderungen in der Person des Gesellschafters ohne Rechtsnachfolge, etwa ein Formwechsel. Lutter/Hommelhoff/Bayer,

3) Abgrenzungen, Kasuistik

a) Legitimationswirkung der Eintragung in die im Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste

Durch die in I 1 statuierte Legitimationswirkung gilt derjenige, der als Gesellschafter in die ins Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste eingetragen ist, gegenüber der Gesellschaft als Gesellschafter und zwar unabhängig von seiner materiellrechtlichen Berechtigung; dies wird auch als formale Gesellschafterstellung bezeichnet. Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbH-Gesetz (o. Fußn. 6), § 16 Rn. 26; Michalski/Ebbing, GmbHG (o. Fußn. 3), § 16 Rn. 22 ff.

Dass die Gesellschaft die fehlende materiellrechtliche Berechtigung positiv kennt, steht der Legitimationswirkung nicht entgegen. Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbH-Gesetz (o. Fußn. 6), § 16 Rn. 27; Michalski/Ebbing, GmbHG (o. Fußn. 3), § 16 Rn. 51; BeckOK GmbHG/Wilhelmi (o. Fußn. 89), § 16 Rn. 17Beschränkt dingliche Rechte an einem Gesellschaftsanteil, die nicht in die Gesellschafterliste aufgenommen werden, können allerdings erst nach Anmeldung und

4) Zusammenfassung der Rechtsprechung

a) Legitimationswirkung des I

Die Rechtsprechung zu § 16 I beschäftigt sich insbesondere mit Fragen der Gesellschafterliste, insbesondere wer diese einreichen kann und welchen Umfang die Liste haben kann, ebenso mit dem Verhältnis der materiellrechtlichen Berechtigung zur formalen Berechtigung nach I 1.

aa) Formalien der Gesellschafterliste:

(1)

OLG München, Beschluss v. 17.07.2015, 14 W 1132/15, NZG 2015, 1272; GmbHR 2015, 1214; ZIP 2015, 2420, NJW-RR 2016, 106; RNotZ 2016, 51.

Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die nach § 40 I 1 GmbHG dem Geschäftsführer einer GmbH obliegende Verpflichtung, unverzüglich nach Wirksamwerden einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder ihrer Beteiligung, eine von ihm unterschriebene neue Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen, die im Wege einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden kann.

Der Umstand, dass die vom Geschäftsführer eingereichte neue Gesellschafterliste nach

5) Literaturstimmen

Die wesentlichen Diskussionen in der Literatur zur Auslegung bestimmter Tatbestandsmerkmale des § 16 erfolgen nachstehend zu Themen, zu denen sich die Rechtsprechung – soweit ersichtlich – noch nicht geäußert hat.

a) Frage der Unverzüglichkeit der Aufnahme der geänderten Gesellschafterliste ins Handelsregister

Ein schuldhaftes Zögern wird nach einer Literaturauffassung nur im Hinblick auf Mitteilung und Nachweis der Veränderung hinsichtlich der Änderung und Einreichung der Gesellschafterliste zum Handelsregister als schädlich angesehen, nicht jedoch ein schuldhaftes Zögern des Registerrichters, dessen Verhalten dem Erwerber nicht zurechenbar ist. Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbH-Gesetz (o. Fußn. 6), Rn. 49; Scholz/Seibt, GmbHG (o. Fußn. 10), Rn. 47

Eine andere Auffassung hält auch das Verhalten des Geschäftsführers oder Notars für unbeachtlich im Hinblick auf eine mögliche fehlende Unverzüglichkeit. Noack/Servatius/Haas, (o. Fußn. 3), § 16 Rn. 31; Wicke, GmbHG (o.

6) Häufige Paragraphenketten

Die häufigen Paragrafenketten, in denen § 16 GmbHG vorkommt, sind die Verbindungen mit § 15 sowie mit der Formvorschrift für die Gesellschafterliste in § 40 GmbHG.

7) Prozessuales

Für die wesentlichen prozessualen Fragen kann auf die Darstellung der Rechtsprechung oben unter 4) verwiesen werden.

a) Legitimationswirkung

Der Gesellschafter einer GmbH ist im Verhältnis zu dieser für seine Legitimation nicht auf eine gerichtliche Feststellung angewiesen. Diese richtet sich vielmehr nach § 16 I GmbHG. Einer auf Feststellung seiner Gesellschafterstellung gerichteten Feststellungsklage gemäß § 256 I ZPO fehlt deshalb das Feststellungsinteresse. Zulässig kann jedoch eine Zwischenfeststellungsklage nach § 256 II ZPO sein, was im konkreten Fall vom OLG Hamm bejaht wurde. OLG Hamm, Urteil v. 16.04.2014 – 8 U 82/13, NZG 2014, 783 (784) = GmbHR 2014, 935 = ZIP 2014, 1479

b) Zuordnung eines Widerspruchs nach III 3 Alt. 2

Der materiell Berechtigte hat einen einklagbaren Anspruch gegen die Gesellschaft auf Aktualisierung der Gesellschafterliste, Michalski/Ebbing, GmbHG (o. Fußn. 3), Rn. 229; Wicke, (o. Fußn. 39), Rn. 25 der durch einstweilige Verfügung geltend gemacht werden kann. Michalski/Ebbing, GmbHG (o. Fußn. 3), Rn. 229 Der Anspruch ist entgegen der Auffassung des OLG Brandenburg NZG 2013, 507 gegen die Gesellschaft zu richten.

Vor Ablauf der 3-Jahres-Frist ist ein geeigneter Sachvortrag zur konkreten Gefahr eines gutgläubigen Erwerbs notwendig. KG, ZIP 2014, 1881, oben (77) Antragsteller kann nur derjenige sein, der beansprucht, Inhaber des betroffenen Geschäftsanteils zu sein. Antragsgegner ist derjenige, der als Inhaber des betroffenen Geschäftsanteils in die Gesellschafterliste eingetragen ist. Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbH-Gesetz (o. Fußn. 6), Rn. 98, 99; weiter, auch für Geschäftsführer, Altmeppen/Altmeppen, GmbHG (o. Fußn. 105), Rn. 104; Wicke, GmbHG (o. Fußn. 39), Rn. 25; auch für Mitgesellschafter Michalski/Ebbing, GmbHG (o. Fußn. 3), Rn. 228

Die Löschung des Widerspruchs erfolgt auf Bewilligung desjenigen, der ihn beantragt hat, oder durch die Aufhebung der einstweiligen Verfügung Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbHG (o. Fußn. 6), Rn. 100; Michalski/Ebbing, GmbHG (o. Fußn. 3), Rn. 230; Scholz/Seibt, GmbHG (o. Fußn. 10), Rn. 97 als „actus contrarius“ zur Zuordnungsmöglichkeit des § 16 III 4. Wie vom Kammergericht entschieden, KG, Beschluss v. 09.11.2017, 23 U 67/15, GmbHR 2018, 361 kommt die Einreichung einer neuen Gesellschafterliste ohne zugeordneten Widerspruch nicht in Betracht, da die Gesellschafterliste als solche unverändert richtig bleibt und es daher an den Voraussetzungen des § 40 I 1 fehlt.

Eine von Anfang an (teilweise) unrichtige Gesellschafterliste darf nach Aufnahme in das Handelsregister nicht entfernt oder herausgenommen werden, auch wenn sie sich im Nachhinein als unrichtig herausstellt. Derjenige, der sich auf die Unrichtigkeit einer in das Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste berufen möchte, muss die Zuordnung eines Widerspruchs erwirken. Derjenige, der eine Änderung einer falschen Gesellschafterliste bewirken will, muss durch die Einreichung einer ordnungsgemäßen Liste darauf hinwirken.  OLG Brandenburg, Beschluss v. 23.08.2022, 7 W 87/22, NZG 2023, 23; NJW-Spezial 2022, 689

Das KG Berlin hat mit Urteil v. 28.06.2023 (23 U 41/23) entschieden, dass im Fall einer zwangsweisen Einziehung von Geschäftsanteilen und Aufstockung die Nennbeträge der übrigen Geschäftsanteile § 16 III 4 GmbHG nicht anwendbar ist, weil durch die Einziehung der Geschäftsanteil untergegangen ist und ein gutgläubiger Erwerb dieses Geschäftsanteils nicht mehr infrage kommt. Somit fehlt es auch an einem Bezugsobjekt für den Widerspruch gemäß § 16 III 4 GmbHG. Auch wenn im Zusammenhang mit der Einziehung die Aufstockung der Nennbeträge der übrigen Geschäftsanteile beschlossen wird, ermöglicht auch dies nicht die Zuordnung eines Widerspruchs, denn gemäß § 16 III GmbHG ist nur der gute Glaube an die Verfügungsbefugnis geschützt, nicht aber der gute Glaube daran, dass die Nennbeträge der Geschäftsanteile tatsächlich zutreffend. Der Gesellschafter ist auf einstweiligen Rechtsschutz dahingehend angewiesen, dass er gegen die Gesellschaft das Verbot erwirkt, eine neue Gesellschafterliste, in der er nicht mehr aufgeführt ist, bei dem Registergericht einzureichen. Begleitend zum einstweiligen Rechtsschutz hat der von der Zwangseinziehung betroffene Gesellschafter stets Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage gegen den Einziehungsbeschluss zu erheben, um dessen Unwirksamkeit auch im Hauptsacheverfahren gerichtlich geltend zu machen.  Thoma, GmbH-StB 2024, 14

c) Vorläufiger Rechtsschutz gegen den Ausschluss aus der GmbH 

Von hoher Praxisrelevanz ist, ab welchem Zeitpunkt der ausgeschlossene Gesellschafter gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen kann. Dabei geht es insbesondere um die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Ausgeschlossene sich präventiv gegen die Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste zur Wehr setzen kann, oder ob er erst die Einreichung abwarten muss, um nachträglich seine Weiterbehandlung als Gesellschafter zu verlangen. Könen/Dietlein/Schubert, NZG 2021, 771. 

Der ausgeschlossene Gesellschafter hat die Möglichkeit, die Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste untersagen zu lassen und der Gesellschaft aufzugeben, den Ausgeschlossenen vorläufig weiter als Gesellschafter zu behandeln.

Der erfolgreichen einstweiligen Verfügung kommt erhebliche Wirkung zu: der BGH entschied im Urteil vom 02.07.2019 (s. o. 15), dass der ausgeschlossene Gesellschafter im Wegen des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die insoweit passivlegitimierte Gesellschaft das Verbot erwirken kann, eine neue Gesellschafterliste, in der er nicht mehr aufgeführt ist, beim Registergericht einzureichen. Wenn die Gesellschaft von dem Verbot Kenntnis hat, ist sie nach Treu und Glauben gehindert, sich auf die formelle Legitimationswirkung des § 16 I 1 GmbHG aufgrund der dennoch eingereichten und im Handelsregister aufgenommenen Liste zu berufen.

Das OLG München hat sich zunächst im Urteil vom 02.12.2020 (25) und dann im Beschluss vom 18.05.2021 (28) mit den Anforderungen an den Verfügungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Verfügung beschäftigt. Im Urteil vom 02.12.2020 sah das OLG keinen Verfügungsgrund: der Ausschließungsbeschluss sei aufgrund der Feststellung durch die Versammlungsleitung vorläufig verbindlich. Daraus folge aber noch nicht der vorläufig verbindliche Ausschluss des Gesellschafters aus der Gesellschaft. Bei einer fehlenden Satzungsregelung über den Ausschluss eines Gesellschafters führt auch ein vorläufig verbindlicher Ausschließungsbeschluss nicht zum Ausschluss; vielmehr sei hierzu ein rechtskräftiges Gestaltungsurteil nach erfolgreich erhobener Ausschlussklage erforderlich. Im konkreten Fall war der ausgeschlossene Gesellschafter aufgrund einer erstinstanzlich erlassenen einstweiligen Anordnung weiterhin von der Gesellschaft als Gesellschafter behandelt und zu weiteren Gesellschafterversammlungen eingeladen worden. Die Aufnahme einer geänderten Gesellschafterliste sei auch deshalb nicht erheblich, da das Registergericht aufgrund positiver Kenntnis der Satzung, des Beschlusstextes und in Ermangelung eines Gestaltungsurteils eine geänderte Gesellschafterliste nicht aufnehmen dürfe.

Im Beschluss vom 18.05.2021 (28) hielt das OLG München fest, dass für die Anordnung einer einstweiligen Verfügung zu Gunsten eines GmbH-Gesellschafters im Zusammenhang mit der Einziehung eines Gesellschaftsanteils eine überwiegende Wahrscheinlichkeit genüge, dass die Einziehung rechtswidrig sei.

Mit der einstweiligen Verfügung kann auch die Korrektur der nach Einziehung bereits geänderten Gesellschafterliste angeordnet werden.

In der Praxis sollte so vorgegangen werden, dass – abgesehen von dem besprochenen Sonderfall des Urteils des OLG München vom 02.12.2020 – bei entsprechendem Beschluss zum Ausschluss bzw. zur Einziehung ein Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Verfügung gestellt wird. Der Verfügungsgrund folgt bereits aus dem gefassten Gesellschafterbeschluss, jedenfalls, wenn dieser durch einen Versammlungsleiter festgestellt worden ist. Auch wenn in der Satzung keine Regelung enthalten ist, dass mit dem Beschluss bereits der Ausschluss feststeht, entfällt der Verfügungsgrund nicht. Könen/Dietlein/Schubert, NZG 2021, 771, 776.

Solange man dem Registergericht mit Blick auf die Gesellschafterliste eine generelle materielle Prüfungsverantwortung abspricht, indiziert bereits der Ausschließungsbeschluss das Vorliegen eines Verfügungsgrunds.

Kommt ein einstweiliger Verfügungsantrag bereits zu spät, da der Geschäftsführer die geänderte Gesellschafterliste unverzüglich nach Beschlussfassung eingereicht hat, sollte in jedem Fall hilfsweise zu dem Einreichungsverbot ein Fortbehandlungsgebot als Gesellschafter beantragt werden. Parallel sollte sich der Gesellschafter – bei evidenten Verstößen gegen die Satzung (z. B. keine Satzungsregelung zu Ausschluss und Einziehung) – unmittelbar an das Registergericht wenden, um diesem positive Kenntnis von dem Wortlaut des Gesellschafterbeschlusses zu verschaffen und so die Aufnahme der geänderten Gesellschafterliste in den Registerordner zu verhindern.

Zu empfehlen ist, den Antrag, den Einziehungsbeschluss „zu suspendieren“, so zu konkretisieren, dass auch dem Risiko der Gesellschaft Rechnung getragen wird. Bei dem Antrag auf Fortbehandlung als Gesellschafter ist z. B. der Anspruch von Gewinnauszahlung aus den Rechten auszunehmen, die einstweilen zu belassen sind. Stellt sich nämlich im Hauptsacheverfahren doch heraus, dass der Einziehungsbeschluss wirksam war, dürfte die Rückforderung von dann zu Unrecht ausgezahlten Gewinnen praktisch sehr schwierig werden. Wanner-Laufer, NJW 2021, 1144, 1147 

In prozessualer Hinsicht ist ferner zu erörtern, inwieweit die Stellung eines zu Unrecht ausgeschlossenen Gesellschafters trotz der grundsätzlichen Legitimationswirkung des § 16 I 1 GmbHG nachträglich wiederhergestellt werden kann. Die negative Legitimationswirkung der Gesellschafterliste stellt eine Inhalts- und Schrankenbestimmung i. S. v. Art. 14 I 2 GG dar. Sie ist als solche am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen. Im Einziehungsfall ergibt sich besonderes Konfliktpotenzial daraus, dass der von der Einziehung betroffene Gesellschafter nach Einreichung der geänderte Gesellschafterliste von der Ausübung sämtlicher Mitgliedschaftsrechte ausgeschlossen ist. Unerheblich hierfür ist die Wirksamkeit oder Rechtsmäßigkeit der Einziehung. Maßgeblich ist allein der Verlust der Listenposition.

Der zwischenzeitliche Befugnisverlust wirkt permanent. Bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Einziehung können die verbleibenden Gesellschafter die Gesellschaft unter Ausschluss ihres von der Einziehung betroffenen Mitgesellschafters fortführen. Gesellschafterbeschlüsse, einschließlich solcher über Strukturmaßnahmen, bleiben wegen der negativen Legitimationswirkung der Gesellschafterliste selbst dann wirksam, wenn später die Nichtigkeit des Einziehungsbeschlusses gerichtlich festgestellt oder diese erfolgreich angefochten wird.

Eine einseitige Benachteiligung der Eigentumsinteressen der von der Einziehung betroffenen Gesellschafters gegenüber den Gesellschaftsinteressen an der Rechtsklarheit über die Beteiligungsverhältnisse und der unternehmerischen Freiheit der verbleibenden Gesellschafter ist mit der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unvereinbar. Nach dem Gebot gerechter Abwägung ist den Eigentumsinteressen des von der Einziehung betroffenen Gesellschafters durch Gewährung effektiven Rechtsschutzes sowie materieller Ausgleichsregelungen Rechnung zu tragen.

Die Möglichkeit des betroffenen Gesellschafters, gegen die Listenänderung und damit dem zwischenzeitlichen Befugnisverlust im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorzugehen, genügt dem Gebot effektiven Rechtsschutzes. Die nur summarische Prüfung im einstweiligen Rechtsschutz ist als allgemeines Prozessrisiko hinzunehmen.

Der materielle Ausgleich für den zwischenzeitlichen Befugnisverlust erfolgt zunächst im Wege einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung der auf Seiten der verbleibenden Gesellschafter eingetretenen rechtsgrundlosen Bereicherung. Hierbei handelt es sich zumeist um überbezahlte Gewinne, die als Folge ihrer laut Gesellschafterliste erhöhten Beteiligungsquoten an die verbleibenden Gesellschafter geleistet wurden. Diese sind gemäß § 816 II BGB an den von der fehlerhaften Einziehung betroffenen Gesellschafter herauszugeben.

Der schadensrechtliche Ausgleich folgt aus § 280 I BGB i. V. m. der mitgliedschaftlichen Treuepflicht. Aufgrund der weitreichenden Legitimationswirkung der Gesellschafterliste und der hierdurch gesteigerten Einwirkungsmöglichkeiten im Verhältnis zwischen den Gesellschaftern besteht eine rückwirkende Treuepflicht der verbleibenden Gesellschafter, auf die Sicherungsinteressen ihres Mitgesellschafters bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung über die Einziehung Rücksicht zu nehmen. Die Gesellschafter sind demnach verpflichtet, nur solche Beschlüsse zu fassen, die für den üblichen Geschäftsgang in der Gesellschaft erforderlich sind. Darüber hinausgehende Maßnahmen, wie insbesondere Satzungsänderungen und Grundkapitalmaßnahmen, sollen nur dann beschlossen werden, wenn ohnehin eine Zustimmungspflicht des von der Einziehung betroffenen Gesellschafters bestünde.

Die Annahme einer Rücksichtnahmepflicht während der Rechtshängigkeit des Verfahrens um die Einziehung beeinträchtigt nicht die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft. Denn die Rücksichtnahmepflicht ist nur eine rückwirkende. Es bleibt den verbleibenden Gesellschaftern unbenommen, unter Ausnutzung der Legitimationswirkung des § 16 I 1 GmbHG Gesellschafterbeschlüsse jeder Art zu fassen. Einzig besteht das Risiko, dass sich die Einziehung als nichtig oder anfechtbar herausstellt und zwischenzeitlich gefasste Gesellschafterbeschlüsse eine Schadensersatzpflicht auslösen.

Art und Umfang des Schadensersatzes bestimmen sich nach allgemeinen Regeln. Es ist der Zustand herzustellen, der bestünde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Damit hat der von der Einziehung betroffene Gesellschafter nach seiner Rückkehr in die formale Gesellschafterstellung einen Anspruch auf Umkehr der zwischenzeitlich beschlossenen Maßnahmen. Der Anspruch richtet sich gegen diejenigen Gesellschafter, die gegen die Rücksichtnahmepflicht verstoßen haben.

Ist eine Umkehr der beschlossenen Maßnahmen unmöglich, etwa wegen Veränderungen in der Beteiligungsstruktur der Gesellschaft, ist dem von der Einziehung betroffenen Gesellschafter ein ggf. hierdurch entstandener Vermögensschaden zu ersetzen. Fehlt es an einem Vermögensschaden, bleibt die Verletzung der Rücksichtnahmepflicht sanktionslos.

Der Anspruch auf Schadensersatz steht unter dem Vorbehalt, dass er nicht unter Missachtung der Rücksichtnahme ausgeübt werden darf, die der von der Einziehung betroffene Gesellschafter wiederum der Gesellschaft und seinen Mitgesellschaftern schuldet. Hierzu gehört, den Restitutionsanspruch ohne treuwidrige Verzögerung geltend zu machen. Treuepflichtbedingte Schranken bestehen zudem dann, wenn das Interesse des anspruchsberechtigten Gesellschafters an der Umkehr einer durchgeführten Maßnahme außer Verhältnis zu hierdurch bei der Gesellschaft ggf. eintretenden Schäden stehen würde oder eine Umkehr der Maßnahme mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre.  Wittmann, ZGR 2022, 821–858; Foerster, ZIP 2024, 1437

d) Keine Beschwerde gegen Eintragung in die Gesellschafterliste 

Gemäß § 395 I FamFG kann Beschwerde gegen eine unzulässige Eintragung in das Handelsregister eingelegt werden, mit dem Ziel, die unrichtige Eintragung zu löschen. Die Löschung nach § 395 FamFG dient dem Zweck, im öffentlichen Interesse erlassene Vorschriften über die Eintragung in das Handelsregister durchzusetzen. Die Löschung soll bewirken, dass das Register von materiell unrichtigen oder unwirksamen Eintragungen bereinigt wird. Verstöße gegen andere Vorschriften können nicht zu einem Löschungsverfahren nach § 395 FamFG führen.

Die Gesellschafterliste nach § 16 GmbHG stellt keine solche Eintragung dar. Ebenso wenig sind in den Registerordner aufgenommene Unterlagen Eintragungen im Sinne des § 395 FamFG. Die Gesellschafterliste ist vielmehr eine neben der Eintragung auf dem Registerblatt vorhandene Unterlage, die lediglich in die Unterlagen zum Register aufgenommen und dort verwahrt werden muss (§ 8 I Nr. 3, § 40 GmbHG). Sie unterliegt damit weder einem Löschungs- noch einem Berichtigungsverfahren.

Eine Gesellschafterliste nach § 16 GmbHG, die gemäß § 40 GmbHG beim Handelsregister eingereicht worden ist, kann nur dann einer Überprüfung unterzogen werden, wenn sie inhaltlich unrichtig ist, wenn also ein Gesellschafter unrichtig angegeben ist; in diesem Fall kann Widerspruch gegen die Gesellschafterliste eingelegt werden, § 16 III GmbHG. OLG Brandenburg, Beschluss v. 14.04.2021, 7 W 89/20, FGPrax 2021, 115 

e) Richtiger Hauptsacheantrag für Klage nach einer einstweiligen Verfügung 

Eine nach § 926 I ZPO zu erhebende Klage muss den Anspruch betreffen, der in der Arrest- bzw. die einstweilige Verfügung sichern soll, um zu gewährleisten, dass die Klage tatsächlich zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Eilentscheidung führt.

Zwar steht einem zu Unrecht nicht in die Gesellschafterliste eingetragenen Gesellschafter auch gegen die Gesellschaft ein Anspruch auf Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste zu, den er im Wege einer Leistungsklage geltend machen kann. Daneben besteht jedoch auch ein Berichtigungsanspruch gegen den zu Unrecht eingetragenen Scheingesellschafter. Allein dieser Anspruch, nicht derjenige gegen die Gesellschaft gerichtete Anspruch, auf Einreichung einer korrigierten Liste stellt die Hauptsache zu einer auf Zuordnung eines Widerspruchs gerichteten einstweiligen Verfügung dar. KG, Beschluss v. 13.08.2019, 2 W 22/19, NZG 2019, 1179 

f) Reichweite einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung der Einreichung einer neuen Gesellschafterliste

Eine einstweilige Verfügung, die die Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste zum Handelsregister untersagt, bietet keine Grundlage für eine Vollstreckung nach § 888 ZPO, wenn die Gesellschaft nach Zustellung der Verfügung verbotswidrig eine geänderte Gesellschafterliste eingereicht hat. Zur Wiederherstellung des Zustands, der mit der einstweiligen Verfügung gesichert werden sollte, bedarf der Gesellschafter eines weiteren, auf die Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste gerichteten Titels.  OLG Köln, Beschluss v. 18.02.2025, 18 W 5/25, GmbHR 2025, 812; MDR 2025, 751, NZG 2025, 795, ZIP 2025, 2635; Kittner, GWR 2025, 152–153

8) Anmerkungen

Wesentliche Fragen, die die gesetzliche Neuregelung aufgeworfen hatte, sind von der Rechtsprechung geklärt oder stehen kurz vor der endgültigen Lösung.

Wie bei allen Neuregelung des Gesetzgebers ist es notwendig, den Gesetzestext und das gesetzgeberische Konzept an die Praxis anzupassen und insbesondere Härtefälle einer gerechten und praktikablen Lösung zuzuführen.

Die Literatur hat die Rechtsprechung in diesen Fragen unterstützt. Die Darstellung der noch offenen Themen, die in der Literatur diskutiert werden, zeigt, dass es jedenfalls aus rein juristischer Sicht noch Themen gibt, die abzuarbeiten wären. Ob die Praxis die entsprechenden Fragen an die Gerichte stellen wird, bleibt abzuwarten.

Insbesondere die Frage des Rechtsschutzes des zu Unrecht ausgeschlossenen Gesellschafters, der über den Ausschluss nicht informiert wird und sich daher nicht mit Mitteln des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Einreichung einer neuen Liste wehren kann,

Autor & Kanzlei
Prof. Dr. Ulrich Schnelle, Rechtsanwalt im Gesellschaftsrecht in Stuttgart
Herr Rechtsanwalt Prof. Dr. Ulrich Schnelle
US@Haver-Mailaender.de +49 711 22744-27

Partner, Rechtsanwalt seit 1992

Ulrich Schnelle ist schwerpunktmäßig im europäischen und deutschen Kartellrecht, hier insbesondere in Kartellverfahren, in der Zusammenschlusskontrolle, zu Fragen des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung und im Vertragskartellrecht tätig. Ferner berät er in- und ausländische Unternehmen im Gesellschaftsrecht, bei M&A-Transaktionen und im Vertriebsrecht. In allen von ihm bearbeiteten Rechtsgebieten vertritt er die Mandanten auch vor Behörden und Gerichten im In- und Ausland. Ein besonderer Schwerpunkt von Ulrich Schnelle ist die Beratung in grenzüberschreitenden Mandaten, insbesondere von Mandanten aus dem englischsprachigen Raum, aus West- und Südeuropa und Asien.
  
Ulrich Schnelle studierte Rechtswissenschaften an den Universitäten Passau, Genf, Freiburg im Breisgau (dort auch Dr. iur.) und an der University of Illinois, USA, wo er den Titel des Master of Laws (LL.M.) erwarb. Die Auslandsaufenthalte und die Promotion wurden durch Stipendien verschiedener Organisationen, insbesondere des DAAD, ermöglicht. Während des Studiums war er wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Rechtsvergleichung und Internationales Privatrecht der Universität Freiburg. Er ist Mitglied in verschiedenen kartellrechtlichen und sonstigen Interessenvereinigungen und Aufsichtsgremien sowie Referent auf Fachveranstaltungen. Ulrich Schnelle veröffentlicht regelmäßig zum Kartellrecht und Gesellschaftsrecht. Er spricht Englisch, Französisch und Russisch.

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